584 MRechtsprechung.
C. Oberlandesgericht Nürnberg.
Civilrecht.
Unzulässigkeit der Aufrechnung gegen eine Alimentenforderung; Unzulässigkeit
der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes nach 8 273
Abs. 1 BGB. dieser gegenüber.
Der Beklagte hatte von dem Kläger auf Grund des Urteils vom 7. Juli 1905
für die Zeit vom 8. Dezember 1904 bis 8. März 1906 350 Mk. Alimente
zu beanspruchen. Hieran hat Kläger 76 Mk. bezahlt, so daß seine Restschuld
noch 274 Mk. beträgt.
6 Für diese Restforderung hat der Beklagte am 30. Jannar 1906 bei dem
Kläger pfänden lassen und am 2. Februar 1906 bei dem kgl. Amtsgerichte N.
die Beschlagnahme des Gehalts des Klägers erwirkt. Der Kläger, dem aus
dem von seinem Vater, dem nunmehrigen Beklagten, gegen ihn wegen Unterhaltsgewährung
bei dem kgl. Landgerichte N. anhängig gemachten Rechtsstreite
eine Kostenersatzforderung von 274 Mk. zusteht, macht letztere der Restforderung
des Beklagten im gleichen Betrag gegenüber im Wege der Aufrechnung, eventuell
im Wege der Zurückbehaltung geltend und begehrt mit der bei dem kgl. Landgerichte
N. als dem nach § 767 Abs. 1 CPO. zuständigen Gerichte erhobenen,
am 12. Februar 1906 dem Beklagten zugestellten Klage Feststellung der Nichtberechtigung
des Klägers, das Urteil des kgl. Landgerichts N. vom 7. Juli 1905,
soweit es die Ansprüche für die Zeit vom 8. Dezember 1904 bis 8. März 1906
betrifft, zu vollstrecken, und einen Ausspruch dahin, daß die am 2. Februar 1906
bewirkte Forderungspfändung für unzulässig erklärt werde. In zweiter Instanz
ist das Klagebegehren dahin modifiziert worden, daß die Zwangsvollstreckung
aus dem mehrgenannten Urteile vom 7. Juli 1905, soweit es die Ansprüche für
die Zeit vom 8. Dezember 1904 bis 8. März 1906 betrifft, für unzulässig
erklärt werde.
Was zunächst die Frage anlangt, ob der Kläger berechtigt ist, mit seiner
Kostenforderung gegen die Alimentenrestforderung des Beklagten aufzurechnen,
so ist dieselbe vom Erstrichter mit Recht verneint worden.
Nach § 394 des B B findet, soweit eine Forderung der Pfändung nicht
unterworfen ist, die Aufrechnung gegen diese Forderung nicht statt. Der
Pfändung nicht unterworfen sind gemäß 8 850 Abs. 1 Ziff. 2 der CPO. die
auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Alimentenforderungen. Um eine solche
Forderung handelt es sich im vorliegenden Falle; denn die dem Beklagten zugesprochene
Alimentenforderung beruht auf den Vorschriften der §8§ 1601 ff.
des BGB. Diesen Charakter hat der Unterhaltsanspruch des Beklagten gegen
den Kläger nicht dadurch verloren, daß der Zeitraum, für welchen der Unterhalt
zu leisten war, zur Zeit der Pfändung und bezw. der Gehaltsbeschlagnahme
zum größten Teil bereits abgelaufen war (ugl. Gaupp-Stein Komm. zur
C#PO. 4. Aufl. Bd. 2 S. 619 Bem. 2 zu § 850; Petersen und Anger
CPO. 5. Aufl. Bd. 2 S. 541 Bem. 6 zu 8 850; Seuffert Komm. zur
CPO. 9. Aufl. Bd. 2 S. 524 und 525 Bem. 4 a). Schon deshalb, weil
g 850 Abs. 1 Ziff. 2 der CPOD. zwischen Alimentenforderungen für die Zukunft
und solchen für die Vergangenheit nicht unterscheidet, muß angenommen werden,
daß der Gesetzgeber die Unstatthaftigkeit der Pfändung auch auf rückständige
Alimente ausdehnen wollte. Im vorliegenden Falle kann ein Zweifel an der
Ungulässigkeit der Pfändung der Alimentenforderung des Beklagten umsoweniger
bestehen, als der Kläger mit der Unterhaltsgewährung in Vorzug gekommen
ist und erst durch Klagestellung zur Anerkennung und Erfüllung dieser Ver-