Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1847. (24)

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K.  7.

Ausnahmsweise  ist  solchen  Produrenten,  welche  vier  Wegstunden  vom  nächsten  Schrannenplatze
  entfernt  oder  so  nahe  an  der  Grenze  wohnhaft  sind,  daß  sie  bei  der  Ausfuhr  keine
inländische  Schranne  berühren,  erlaubt,  ihr  selbst  erbautes  Getreide  ins  Ausland  unmittelbar
zu  verführen  oder  verführen  zu  lassen.

Dieselben  haben  sich  jevoch  in  diesem  Fall  mit  amtlichen  Zeugnissen  zu  versehen,  werin
das  Bestehen  der  die  Ausnahme  begründenden  Verhältnisse  bestätigt  wirr.

Auch  diese  JZeugnisse  sind  unentgelvlich  auszustellen  und  haben  die  Quantität  und  Gattung
  des  auszuführenden  Getreides  genau  anzugeben.  Die  Gültigkeit  derselben  beschränkt
sich  auf  die  Ladung,  für  welche  sie  ausgestellt  sind.

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Personen,  welche  Getreide  fur  den  Zweck  der  Ausfuhr  aus  dem  Lande  aufkaufen,  baben
sich  mit  einer  Urkunde  der  Polizeibehörde  ihres  Wohnorts  darüber,  daß  sse  entweder  Bäcker
oder  als  Getreidehändler  besteuert  sind,  aus  zuweisen.

+.  9.

Gegen  diejenigen,  welche  den  vorstehenden  Vorschriften  entgegen  auf  unerlaubte  Weise
Getreide  2c.  einkaufen  oder  verkaufen,  oder  über  die  Grenze  des  Königreichs  ausführen,  tritt
die  Confiscation  der  Früchte  2c.  oder  wenn  dieselben  nicht  mehr  vorhanden  sind,  der  volle
Ersatz  des  Wertbes  als  Strafe  ein.

An  dieser  Strafe  hat,  wenn  Käufer  und  Verkäufer  schulvig  sind,  jeder  Theil  die  Hälfte
zu  leiden;  wenn  aber  nur  Einer  von  Beiden  für  strafbar  erkannt  wird,  so  wird  die  Hälfte
des  Erlöses  aus  den  confiscirten  Früchten  zurückgegeben,  oder,  wenn  die  Früchte  selbst  nicht
mehr  vorhanden  waren,  nur  die  Halfte  des  Werthes  derselben,  dem  schuldigen  Theil  als
Strafe  angesetzt.  In  Wiederholungsfällen  kann  dieselbe  mit  Gefängniß  von  8  Tagen  bis
zu  4  Wochen  geschärft  werden.

.  10.

Den  gleichen  Strafen  unterliegt  unbeschadet  weiterer  gerichtlicher  Bestrafung,  so  weit
die  Handlung  zum  strafgerichtlichen  Erkenntniß  sich  eignet,  wer  Getreide  oder  Kartoffeln
kauft  oder  verkauft  und  sich  dabei  den  Rücktritt  von  dem  Kauf  oder  Verkauf  gegen  Zurücklassung
  einer  bei  dem  Kaufabschlusse  festgesetzten  Prämie  oder  Darangelres  oder  gegen  Bezahlung
  einer  Conventionalstrafe  oder  einer  Preisdifferenz  vorbehält.