Metadata : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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des  Strafregisters  zu  prüfen.  Insbesondere  ist  dafür,  wann  eine
Strafe  erkannt  ist,  das  im  Strafregister  eingetragene  Datum  maßgebend;
  sollten  bei  einem  Erkenntnis  mehrere  Daten  eingetragen
sein,  so  entscheidet  das  für  den  Bestraften  günstigere.  Auch  für
die  Frage,  ob  eine  Person  nach  dem  27.  Januar  1906  bis  zum
27.  Januar  1916  abermals  bestraft  ist,  kommt  es  auf  den  Registerinhalt
  an;  geht  aber,  bevor  die  Löschung  im  Register  bewirkt  ist,
eine  Strafnachricht  ein,  aus  der  sich  ergibt,  daß  der  Bestrafte  wegen
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  vor  dem  27.  Januar  1916
abermals  bestraft  worden  ist,  so  ist  die  Löschung  der  früheren
Strafe  nicht  zulässig.

3.  Die  Löschung  ist  auch  dann  zulässig,  wenn  durch  ein  Urteil
auf  mehrere  Strafen  nebeneinander  erkannt  ist,  von  denen  keine
die  in  dem  Erlasse  bezeichneten  Höchstgrenzen  übersteigt,  z.  B.  wenn
durch  ein  Urteil  1  Jahr  Gefängnis,  6  Wochen  Haft  und  1000
Geldstrafe  verhängt  ist.  Ist  aus  dem  Register  ersichtlich,  daß  mehrere
  Strafen  zu  einer  Gesamtstrafe  vereinigt  sind,  so  ist  der  Betrag
der  Gesamtstrafe  maßgebend,  z.  B.  ist  Löschung  nicht  zulässig,  wenn
jemand  nach  den  Registervermerken  zunächst  zu  9  Monaten  Gefängnis
  und  später  zu  einer  Zusatzstrafe  von  6  Monaten  Gefängnis
verurteilt  ist.  Im  übrigen  kommt  es  lediglich  auf  die  vermerkten
Einzelstrafen  an.

4.  Mit  den  Hauptstrafen  sind  alle  Nebenstrafen  löschen,
insbesondere  auch  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  hhrennechte
ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Aberkennung.  Die  Anordnung
der  öffentlichen  Bekanntmachung  des  Urteils  und  die  Verurteilung
zu  Wertersatz  gelten  im  Sinne  des  Erlasses  als  Nebenstrafen.  Mit
den  Vermerken  über  Strafen  auf  Grund  des  §  361  Z.  3  bis  8
des  Reichsstrafgesetzbuchs  sind  auch  die  Vermerke  über  die  auf
**“  *  9  362  daselbst  erlassenen  Beschlüsse  der  Landespolizeibehörde
zu  löschen.

5.  Jede  Löschung  ist  ausgeschlossen,  wenn  gegen  eine  Person
eine  Strafe  vermerkt  ist,  die  wegen  ihrer  Höhe  nicht  unter  den
Erlaß  fällt.  Auf  einer  Strafliste,  die  eine  Zuchthausstrafe  oder

Land.-Verord.  Band  XXIV.  27