Vas Dentsche Reich und seine einzeluen Glieder. (Januar 14.) 5
die als notwendig anerkannte Aufbesserung der Besoldungen der unmittel-
baren Staatsbeamten in diesem Jahre noch nicht in der wünschenswerten
Weise weitergeführt werden können. Nur zu der allseitig für besonders
dringlich erachteten Verbesserung der äußeren Lage der Lehrer an den höheren
Schulen und Seminarien sind schon jetzt die erforderlichen Beträge in den
Etat eingestellt.
Das System des Aufrückens der Beamten nach Altersstufen ist bei
den Unterbeamten bereits in dem diesjährigen Etat zur Ausführung gebracht
und soll im nächstjährigen Etat im Anschluß an die Vermehrung der etats-
mäßigen Stellen auf weitere Beamtenklassen ausgedehnt werden.
Der Entwurf des in dem Einkommensteuer-Gesetze vom 24. Juni 1891
vorbehaltenen Gesetzes wegen Gewährung einer Entschädigung für die Auf-
hebung der den Häuptern und Mitgliedern der Familien vormals unmittel-
barer deutscher Reichsstände zustehenden Befreiung von ordentlichen Perso-
nalsteuern, sowie der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Revenüen des
beschlagnahmten Vermögens des vormaligen Königs von Hannover, wird
Ihrer Beschlußnahme unterbreitet werden.
Der von dem Landtage wiederholt gestellte Antrag auf gesetzliche Fest-
stellung der Grundsätze für die Veranschlagung, Führung und Kontrolle des
Staatshaushalts hat die Staatsregierung veranlaßt, erneut an die Auf-
stellung einer solchen Gesetzesvorlage heranzutreten, jedoch sind die Arbeiten
noch nicht zum Abschluß gelangt.
Anknüpfend an die im vorigen Jahre versuchte gesetzliche Ordnung
des Volksschulwesens, wird wiederum der Entwurf eines Volksschulgesetzes
vorgelegt werden; derselbe ist bestimmt, die einschlagenden Vorschriften der
Verfassungsurkunde zur vollen Ausgestaltung zu bringen. In Verbindung
damit ist die Aufhebung der Regierungs-Abteilungen für Kirchen= und
Schulwesen und die Uebertragung ihrer Geschäfte auf die Regierungs-Präsi-
denten durch eine Novelle zum Gesetz über die Organisation der allgemeinen
Landesverwaltung beabsichtigt.
Um den Kirchengemeinschaften die als notwendig erkannte Beseitigung
der Stolgebühren für Taufen und Trauungen in einfacher Form zu ermög-
lichen, ist die Gewährung staatlicher Beihilfen in Aussicht genommen und
sind die erforderlichen Mittel in den Etat eingestellt. Mit den Vertretungen
der evangelischen Landeskirchen der älteren Provinzen und der Provinz
Schleswig-Holstein konnte bereits bei ihrem verfassungsmäßigen Zusammen-
treten eine kirchengesetzliche Regelung der Verwendung vereinbart werden,
deren staatsgesetzliche Sanktionierung Sie demnächst beschäftigen wird. Auch
andere, äußere Verhältnisse der evangelischen wie der katholischen Kirche be-
treffende Vorlagen werden Ihnen zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung
zugehen.
Ter in der ersten Session der gegenwärtigen Legislaturperiode nicht
zur Verabschiedung gelangte Entwurf eines die Kosten der Königlichen Po-
lizei-Verwaltungen in Stadtgemeinden neu regelnden Gesetzes wird mit
einigen Abänderungen wiederum zur Beschlußnahme vorgelegt werden. Im
Anschluß an dieses Gesetz wird die Uebertragung der Berwaltung der ver-
schiedenen Zweige der Wohlfahrtspolizei in jenen Städten an die Gemeinde-
behörden in die Wege geleitet werden.
Die Rechtsverhältnisse derjenigen Eisenbahnen, auf welche das Gesetz
vom 3. November 1838 nicht Anwendung findet, sind teils nicht völlig sicher,
teils nicht so zweckmäßig geordnet, wie dies im Interesse kräftiger Entwicke-
lung dieses wichtigen Verkehrszweiges erwünscht ist. Dem in dieser Be-
giehung hervorgetretenen Bedürfnisse soll eine Vorlage Abhilfe schaffen,
welche Ihnen demnächst zugehen wird.