Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

492  Rechtsprechung.

verstehen,  mit  denen  man  irgendeinmal  im  Leben  in  Berührung  gekommen
ist,  so  wäre  damit  kein  von  vornherein  abgegrenzter,  also  privater  Kreis
gekennzeichnet,  der  der  veranstalteten  Ausspielung  den  Charakter  einer  nicht
öffentlichen  geben  konnte.  In  dem  erwähnten  Sinne  sind  wohl  alle
Bewohner  kleinerer  Orte  unter  einander  Bekannte;  aber  der  Begriff  der
öffentlichen  Veranstaltung  gemäß  8  286  Abs.  2  St  G.  wird  bei  einer
so  gestalteten  Betheiligungsmöglichkeit  nicht  unanwendbar.

Endlich  muß  die  Urtheilsbegründung  noch  in  einem  weiteren  Punkte
beanstandet  werden.  Sie  erklärt,  die  Gesellschaft  habe  die  Gabenverloosung
veranstaltet,  die  Angeklagten  seien  nur  die  ausführenden  Organe  gewesen.
  Da  gesellige  Vereinigungen,  wie  die  hier  in  Frage  stehende,  privatrechtlich
  kein  Rechtssubjekt  darstellen  und  strafrechtlich  nicht  deliktsfähig
sind,  so  waren  die  Theilnehmer  oder  Einzelne  von  ihnen  Veranstalter
der  Ausspielung:  Die  wichtigsten  Ausführungshandlungen  (die  Aufforderung,
das  Einziehen  der  Beiträge,  der  Ankauf  der  Gewinne  u.  A.)  fallen  den
Angeklagten  zur  Last;  soweit  erkennbar,  geschah  Alles  auf  ihre  Rechnung.
Wie  sie  diese  Handlungen  „als  Organe"  einer  zur  Zeit  ihrer  Vornahme
überhaupt  nicht  bestehenden  Gesellschaft  vorgenommen  haben  könnten,  ist
nicht  abzusehen.  Es  wird  deshalb  zu  prüfen  sein,  ob  sie  nicht  als  Veranstalter
  haften  (8§  47  in  Verbindung  mit  §  286  Abs.  2  StB.).
I.  Strassenat  Nr.  1359/01.  Urtheil  vom  23.  Mai  1901.

Gemeinschaftliche  Jagdausübung.  Voraussetzung  und  Begriff
  der  Mitthäterschaft  (88§  47,  263  StGB.).

Der  Angeklagte  W.  ist  auf  Grund  des  §  293  StGB.  wegen  in  Gemeinschaft
  mit  dem  von  der  gleichen  Anklage  freigesprochenen  Förster  K.
begangenen  Jagdvergehens  verurtheilt  und  bestraft  worden.  Der  hiebei
zur  Anwendung  gebrachte  Strafsschärfungsgrund  der  gemeinschaftlich  von
Mehreren  begangenen  unberechtigten  Jagdausübung  setzt  die  Merkmale  der
Mitthäterschaft  voraus,  also  auch  das  Bewußtsein  jedes  Mitthäters  von
der  Rechtswidrigkeit  seines  Thuns.  Bei  dem  Angeklagten  K.  ist  jedoch  im
Urtheile  festgestellt,  daß  er  solches  nicht  besessen,  vielmehr  als  Jagdgast  die
äußerlich  nicht  deutliche  Jagdgrenze,  als  er  sie  mit  W.  überschritt,  nicht
gekannt  und  auf  die  Bescheidung  des  Letßteren,  als  des  Jagdpächters,  sich
verlassen  hatte.  War  er  hienach  im  guten  Glauben  an  die  Befugniß  zur
Jagdausübung  im  fraglichen  Zeitpunkte,  so  war  er  nicht  Mitthäter  und  zur
Annahme  gemeinschaftlicher  unberechtigter  Jagdausübung  fehlte  es
folgeweise  auch  gegenüber  W.  an  den  Voraussetzungen  dieses  Thatbestandsmerkmals
  (vgl.  Entsch.  Bd.  17  S.  414).  lI.  Strafsenat  Nr.  1505)/1901.
Urtheil  vom  20.  Mai  1901.

In  gleicher  Weise  hat  derselbe  Senat  entschieden  im  Urtheile  vom
3.  Juni  1901  Nr.  1641/1901,  wo  Mitthäterschaft  nicht  als  genügend