492 Rechtsprechung.
verstehen, mit denen man irgendeinmal im Leben in Berührung gekommen
ist, so wäre damit kein von vornherein abgegrenzter, also privater Kreis
gekennzeichnet, der der veranstalteten Ausspielung den Charakter einer nicht
öffentlichen geben konnte. In dem erwähnten Sinne sind wohl alle
Bewohner kleinerer Orte unter einander Bekannte; aber der Begriff der
öffentlichen Veranstaltung gemäß 8 286 Abs. 2 St G. wird bei einer
so gestalteten Betheiligungsmöglichkeit nicht unanwendbar.
Endlich muß die Urtheilsbegründung noch in einem weiteren Punkte
beanstandet werden. Sie erklärt, die Gesellschaft habe die Gabenverloosung
veranstaltet, die Angeklagten seien nur die ausführenden Organe gewesen.
Da gesellige Vereinigungen, wie die hier in Frage stehende, privatrechtlich
kein Rechtssubjekt darstellen und strafrechtlich nicht deliktsfähig
sind, so waren die Theilnehmer oder Einzelne von ihnen Veranstalter
der Ausspielung: Die wichtigsten Ausführungshandlungen (die Aufforderung,
das Einziehen der Beiträge, der Ankauf der Gewinne u. A.) fallen den
Angeklagten zur Last; soweit erkennbar, geschah Alles auf ihre Rechnung.
Wie sie diese Handlungen „als Organe" einer zur Zeit ihrer Vornahme
überhaupt nicht bestehenden Gesellschaft vorgenommen haben könnten, ist
nicht abzusehen. Es wird deshalb zu prüfen sein, ob sie nicht als Veranstalter
haften (8§ 47 in Verbindung mit § 286 Abs. 2 StB.).
I. Strassenat Nr. 1359/01. Urtheil vom 23. Mai 1901.
Gemeinschaftliche Jagdausübung. Voraussetzung und Begriff
der Mitthäterschaft (88§ 47, 263 StGB.).
Der Angeklagte W. ist auf Grund des § 293 StGB. wegen in Gemeinschaft
mit dem von der gleichen Anklage freigesprochenen Förster K.
begangenen Jagdvergehens verurtheilt und bestraft worden. Der hiebei
zur Anwendung gebrachte Strafsschärfungsgrund der gemeinschaftlich von
Mehreren begangenen unberechtigten Jagdausübung setzt die Merkmale der
Mitthäterschaft voraus, also auch das Bewußtsein jedes Mitthäters von
der Rechtswidrigkeit seines Thuns. Bei dem Angeklagten K. ist jedoch im
Urtheile festgestellt, daß er solches nicht besessen, vielmehr als Jagdgast die
äußerlich nicht deutliche Jagdgrenze, als er sie mit W. überschritt, nicht
gekannt und auf die Bescheidung des Letßteren, als des Jagdpächters, sich
verlassen hatte. War er hienach im guten Glauben an die Befugniß zur
Jagdausübung im fraglichen Zeitpunkte, so war er nicht Mitthäter und zur
Annahme gemeinschaftlicher unberechtigter Jagdausübung fehlte es
folgeweise auch gegenüber W. an den Voraussetzungen dieses Thatbestandsmerkmals
(vgl. Entsch. Bd. 17 S. 414). lI. Strafsenat Nr. 1505)/1901.
Urtheil vom 20. Mai 1901.
In gleicher Weise hat derselbe Senat entschieden im Urtheile vom
3. Juni 1901 Nr. 1641/1901, wo Mitthäterschaft nicht als genügend