Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Zeit  des  Deutschen  Bundes.  $  42.  127

Die  vierzehnte  Stimme  (dritte  Kurie)  umfaßte  die  beiden
mecklenburgischen  Großherzogtümer.  Hier  führte  Schwerin  die
Stimme;  bei  abweichenden  Instruktionen  gab  Schwerin  zweimal,
Strelitz  einmal  den  Ausschlag.  In  die  fünfzehnte  Stimme
teilten  sich  Oldenburg,  Anhalt  und  beide  Schwarzburg.  Oldenburg
führte  die  Stimme  und  war  zur  Abgabe  derselben  in  seinem  Sinne
berechtigt,  wenn  ihm  ein  anderes  Mitglied  zustimmte,  wurde  dagegen
  für  überstimmt  angesehen,‘  wenn  alle  anderen  entgegengesetzter
  Meinung  waren,  Die  sechzehnte  Stimme  bestand  aus
den  übrigen  kleinen  Fürstentümern:  den  hohenzollernschen  Ländern
bis  zu  ihrer  Einverleibung  in  Preußen,  Liechtenstein,  den  reußischen
  Fürstentümern,  Schaumburg-Lippe,  Lippe  und  Waldeck,
wozu  später  noch  Hessen-Homburg  kam!!.  Die  Stimmführung
wechselte  monatlich,  die  Entscheidung  erfolgte  durch  Majorität,
bei  Stimmengleichheit  sollte  sich  der  Gesandte  der  Mehrzahl  der
übrigen  Kurien  anschließen.  Die  siebzehnte  Stimme  wurde
von  den  vier  Freien  Städten  geführt.  Unter  ihnen  fand  ein  jährlicher
  Wechsel  in  der  Stimmführung  statt.  Die  Entscheidung  erfolgte
  durch  Majorität,  bei  Stimmengleichheit  gab  die  stimmführende
Stadt  den  Ausschlag.

Die  gewöhnliche  Form  der  Verhandlung  war  die  des
Engeren  Rates.  Beratungen  wurden  immer  im  Engeren  Rate
geführt;  zur  Abstimmung  waren  folgende  Gegenstände  vor  das
Plenum  verwiesen!?:  1.  Abfassung  und  Abänderung  der  Grundgesetze
  und  Beschlüsse,  welche  die  Bundesakte  selbst  betrafen,
2.  organische  Einrichtungen,  d.  h.  bleibende  Anstalten  als  Mittel
zur  Erfüllung  des  Bundeszweckes,  3.  Aufnahme  neuer  Mitglieder
in  den  Bund,  4.  Kriegserklärungen  und  Friedensschlüsse.  Die
Frage,  ob  ein  Gegenstand  vor  das  Plenum  oder  vor  den  Engeren
Rat  gehörte,  war  im  letzteren  zu  entscheiden  28,

Im  Engeren  Rate  wurden  die  Beschlüsse  regelmäßig  mit  einfacher
  Majorität  gefaßt,  bei  Stimmengleichheit  gab  die  Präsidialstimme
  den  Ausschlag'*.  Im  Plenum  sollte  grundsätzlich  eine
Majorität  von  ?/s  der  Stimmen  entscheiden!®,  Diese  Bestimmung
war  aber  durch  so  viele  Ausnahmen  durchbrochen,  daß  sie  tatsächlich
  nur  noch  auf  Kriegserklärungen  und  Friedensschlüsse
Anwendung  fand.  Für  alle  anderen  vor  das  Plenum  gehörenden
Angelegenheiten  wurde  Stimmeneinhelligkeit  erfordert!®.  Das  Erfordernis
  der  Stimmeneinhelligkeit  war  außerdem  auch  für  Religionsangelegenheiten
  vorgeschrieben  und  zwar  einerlei,  ob  sie  im  Plenum
oder  im  Engeren  Rate  zur  Erörterung  gelangten!!.,  Jedoch  be-11

  B.  B.  vom  17.  Mai  1838.

138  B.  A.  Art.6.  W.S.  A.  Art,  12  u.  13.
18  B,  A.  Art.  .  W.S.  A,  Art.  12.

4  B,  A.  Art.  7.

15  B.  A.  Art.  7.

18  B.  A.  Art.  7.  W.S.  A.  Art.  13.

TB  A,  Art.  7.  W.S  A.  Art.  13.