Die Zeit des Deutschen Bundes. $ 42. 127
Die vierzehnte Stimme (dritte Kurie) umfaßte die beiden
mecklenburgischen Großherzogtümer. Hier führte Schwerin die
Stimme; bei abweichenden Instruktionen gab Schwerin zweimal,
Strelitz einmal den Ausschlag. In die fünfzehnte Stimme
teilten sich Oldenburg, Anhalt und beide Schwarzburg. Oldenburg
führte die Stimme und war zur Abgabe derselben in seinem Sinne
berechtigt, wenn ihm ein anderes Mitglied zustimmte, wurde dagegen
für überstimmt angesehen,‘ wenn alle anderen entgegengesetzter
Meinung waren, Die sechzehnte Stimme bestand aus
den übrigen kleinen Fürstentümern: den hohenzollernschen Ländern
bis zu ihrer Einverleibung in Preußen, Liechtenstein, den reußischen
Fürstentümern, Schaumburg-Lippe, Lippe und Waldeck,
wozu später noch Hessen-Homburg kam!!. Die Stimmführung
wechselte monatlich, die Entscheidung erfolgte durch Majorität,
bei Stimmengleichheit sollte sich der Gesandte der Mehrzahl der
übrigen Kurien anschließen. Die siebzehnte Stimme wurde
von den vier Freien Städten geführt. Unter ihnen fand ein jährlicher
Wechsel in der Stimmführung statt. Die Entscheidung erfolgte
durch Majorität, bei Stimmengleichheit gab die stimmführende
Stadt den Ausschlag.
Die gewöhnliche Form der Verhandlung war die des
Engeren Rates. Beratungen wurden immer im Engeren Rate
geführt; zur Abstimmung waren folgende Gegenstände vor das
Plenum verwiesen!?: 1. Abfassung und Abänderung der Grundgesetze
und Beschlüsse, welche die Bundesakte selbst betrafen,
2. organische Einrichtungen, d. h. bleibende Anstalten als Mittel
zur Erfüllung des Bundeszweckes, 3. Aufnahme neuer Mitglieder
in den Bund, 4. Kriegserklärungen und Friedensschlüsse. Die
Frage, ob ein Gegenstand vor das Plenum oder vor den Engeren
Rat gehörte, war im letzteren zu entscheiden 28,
Im Engeren Rate wurden die Beschlüsse regelmäßig mit einfacher
Majorität gefaßt, bei Stimmengleichheit gab die Präsidialstimme
den Ausschlag'*. Im Plenum sollte grundsätzlich eine
Majorität von ?/s der Stimmen entscheiden!®, Diese Bestimmung
war aber durch so viele Ausnahmen durchbrochen, daß sie tatsächlich
nur noch auf Kriegserklärungen und Friedensschlüsse
Anwendung fand. Für alle anderen vor das Plenum gehörenden
Angelegenheiten wurde Stimmeneinhelligkeit erfordert!®. Das Erfordernis
der Stimmeneinhelligkeit war außerdem auch für Religionsangelegenheiten
vorgeschrieben und zwar einerlei, ob sie im Plenum
oder im Engeren Rate zur Erörterung gelangten!!., Jedoch be-11
B. B. vom 17. Mai 1838.
138 B. A. Art.6. W.S. A. Art, 12 u. 13.
18 B, A. Art. . W.S. A, Art. 12.
4 B, A. Art. 7.
15 B. A. Art. 7.
18 B. A. Art. 7. W.S. A. Art. 13.
TB A, Art. 7. W.S A. Art. 13.