Bayer. Oberstes Landesgericht (Civilsachen). 953
Erbschein, Bescheinigung über die Bestellung des Vormunds und die
Zustimmungserklärung des Eigentümers wurden am 18. und 19. Juni 1907
nachgebracht.
Das Grundbuchamt erließ am 20. Juni eine Verfügung des Inhalts, daß
der Antrag des Vormunds auf Löschung der für Philippine H. eingetragenen
Sicherungshypothek der Genehmigung des Gegenvormunds und, falls ein solcher
nicht vorhanden sei, des Vormundschaftsgerichts bedürfe, und daß den Antragstellern
zur Hebung des Hindernisses eine Frist bis zum Ablaufe des 5. Juli 1907
bestimmt werde.
Die gegen diese Verfügung von den Antragstellern eingelegte Beschwerde
ist vom Landgerichte K. am 4. Juli 1907 zurückgewiesen worden.
Das Oberste Landesgericht hat am 10. August 1907 auch ihre weitere Beschwerde
zurückgewiesen. Aus den Gründen:
Kommt die Löschung einer Hypothek in Frage, die für die Forderung eines
Mündels bestellt ist, und erklärt der Vormund in der Quittung oder Löschungsbewilligung,
daß die Forderung an ihn bezahlt worden ist, so steht fest, daß er
über das Recht des Mündels verfügt hat, und zwar jedenfalls durch die Annahme
der geschuldeten Leistung. Hiezu bedarf er nach ö§ 1812, 1821 Abs. 2 BGB.
— von den Ausnahmefällen der 5§5 1813, 1819, 1852 zunächst abgesehen — der
Genehmigung des Gegenvormunds oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist,
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ist diese Genehmigung erteilt worden, so ist zur Quittungsleistung oder
Löschungsbewilligung eine neuerliche Genehmigung gleicher Art nicht erforderlich.
Denn es ist, mag man nun die Erteilung der Quittung in diesem Falle als Verfügung
über die Forderung ansehen oder nicht, davon auszugehen, daß derjenige,
der die Annahme der geschuldeten Leistung genehmigt, damit stillschweigend
auch das Empfangsbekenntnis gutheißt, das der Schuldner nach dem Gesetze
verlangen und bei dessen Verweigerung er die Leistung zurückbehalten kann
(vgl. Planck, BGB. 3. Aufl. § 1812 Nr. 23; Planck, BGB. 3. Aufl. § 368
Nr. 2; Vonschott in Guruchots Beitr. Bd. 49 S. 9ff.; Schmitt in der
Zeitschr. f. d. Notariat u. s. w. in Bayern 1905 S. 37 ff.). -
Das Grundbuchamt kann deshalb den rechtsförmlichen Nachweis dafür
verlangen, daß die nach § 1812 BGB. erforderliche Genehmigung zur Löschungsbewilligung
und Quittungsleistung oder doch wenigstens zur Annahme des geschuldeten
Betrags erteilt worden ist (vgl. Güthe, GBO. +51450, 1451).
Beträgt der Anspruch des Mündels nicht mehr als 300 Mk., so bedarf der
Vormund nach § 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB. zur Annahme der geschuldeten Leistung
— einschließlich der Quittungserteilung und Löschungsbewilligung — einer Genehmigung
überhaupt nicht (Güthe a. a. O S. 14518).
Ist dagegen die hypothekarisch gesicherte Forderung des Mündels nach
der zum Zwecke der Löschung abgegebenen Erklärung des Vormunds nicht an
diesen, sondern an einen von ihm nicht bevollmächtigten Dritten, z. B. an den im
Grundbuch noch als Gläubiger eingetragenen Erblasser des Mündels bezahlt
worden, so muß dem Grundbuchamt regelmäßig die Genehmigung des Gegenvormunds
oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, die des Vormundschaftsgerichts
zu jener Erklärung nachgewiesen werden, weil die Erklärung hier nach den Umständen
des Falles nicht bloß ein als Beweismittel dienendes Empfangsbekenntnis,
sondern das Anerkenntnis des Vormunds bedeutet, daß das Schuldverhältnis
nicht mehr bestehe, und weil dieses Anerkenntnis zweifelsohne als eine Verfügung
über das Recht im Sinne des § 1812 BGB. zu erachten ist