Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Bayer.  Oberstes  Landesgericht  (Civilsachen).  953

Erbschein,  Bescheinigung  über  die  Bestellung  des  Vormunds  und  die
Zustimmungserklärung  des  Eigentümers  wurden  am  18.  und  19.  Juni  1907
nachgebracht.

Das  Grundbuchamt  erließ  am  20.  Juni  eine  Verfügung  des  Inhalts,  daß
der  Antrag  des  Vormunds  auf  Löschung  der  für  Philippine  H.  eingetragenen
Sicherungshypothek  der  Genehmigung  des  Gegenvormunds  und,  falls  ein  solcher
nicht  vorhanden  sei,  des  Vormundschaftsgerichts  bedürfe,  und  daß  den  Antragstellern
  zur  Hebung  des  Hindernisses  eine  Frist  bis  zum  Ablaufe  des  5.  Juli  1907
bestimmt  werde.

Die  gegen  diese  Verfügung  von  den  Antragstellern  eingelegte  Beschwerde
ist  vom  Landgerichte  K.  am  4.  Juli  1907  zurückgewiesen  worden.

Das  Oberste  Landesgericht  hat  am  10.  August  1907  auch  ihre  weitere  Beschwerde
  zurückgewiesen.  Aus  den  Gründen:

Kommt  die  Löschung  einer  Hypothek  in  Frage,  die  für  die  Forderung  eines
Mündels  bestellt  ist,  und  erklärt  der  Vormund  in  der  Quittung  oder  Löschungsbewilligung,
  daß  die  Forderung  an  ihn  bezahlt  worden  ist,  so  steht  fest,  daß  er
über  das  Recht  des  Mündels  verfügt  hat,  und  zwar  jedenfalls  durch  die  Annahme
der  geschuldeten  Leistung.  Hiezu  bedarf  er  nach  ö§  1812,  1821  Abs.  2  BGB.
—  von  den  Ausnahmefällen  der  5§5  1813,  1819,  1852  zunächst  abgesehen  —  der
Genehmigung  des  Gegenvormunds  oder,  falls  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,
der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts.

Ist  diese  Genehmigung  erteilt  worden,  so  ist  zur  Quittungsleistung  oder
Löschungsbewilligung  eine  neuerliche  Genehmigung  gleicher  Art  nicht  erforderlich.
Denn  es  ist,  mag  man  nun  die  Erteilung  der  Quittung  in  diesem  Falle  als  Verfügung
  über  die  Forderung  ansehen  oder  nicht,  davon  auszugehen,  daß  derjenige,
der  die  Annahme  der  geschuldeten  Leistung  genehmigt,  damit  stillschweigend
auch  das  Empfangsbekenntnis  gutheißt,  das  der  Schuldner  nach  dem  Gesetze
verlangen  und  bei  dessen  Verweigerung  er  die  Leistung  zurückbehalten  kann
(vgl.  Planck,  BGB.  3.  Aufl.  §  1812  Nr.  23;  Planck,  BGB.  3.  Aufl.  §  368
Nr.  2;  Vonschott  in  Guruchots  Beitr.  Bd.  49  S.  9ff.;  Schmitt  in  der
Zeitschr.  f.  d.  Notariat  u.  s.  w.  in  Bayern  1905  S.  37  ff.).  -

Das  Grundbuchamt  kann  deshalb  den  rechtsförmlichen  Nachweis  dafür
verlangen,  daß  die  nach  §  1812  BGB.  erforderliche  Genehmigung  zur  Löschungsbewilligung
  und  Quittungsleistung  oder  doch  wenigstens  zur  Annahme  des  geschuldeten
  Betrags  erteilt  worden  ist  (vgl.  Güthe,  GBO.  +51450,  1451).

Beträgt  der  Anspruch  des  Mündels  nicht  mehr  als  300  Mk.,  so  bedarf  der
Vormund  nach  §  1813  Abs.  1  Nr.  2  BGB.  zur  Annahme  der  geschuldeten  Leistung
—  einschließlich  der  Quittungserteilung  und  Löschungsbewilligung  —  einer  Genehmigung
  überhaupt  nicht  (Güthe  a.  a.  O  S.  14518).

Ist  dagegen  die  hypothekarisch  gesicherte  Forderung  des  Mündels  nach
der  zum  Zwecke  der  Löschung  abgegebenen  Erklärung  des  Vormunds  nicht  an
diesen,  sondern  an  einen  von  ihm  nicht  bevollmächtigten  Dritten,  z.  B.  an  den  im
Grundbuch  noch  als  Gläubiger  eingetragenen  Erblasser  des  Mündels  bezahlt
worden,  so  muß  dem  Grundbuchamt  regelmäßig  die  Genehmigung  des  Gegenvormunds
  oder  falls  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,  die  des  Vormundschaftsgerichts
zu  jener  Erklärung  nachgewiesen  werden,  weil  die  Erklärung  hier  nach  den  Umständen
  des  Falles  nicht  bloß  ein  als  Beweismittel  dienendes  Empfangsbekenntnis,
sondern  das  Anerkenntnis  des  Vormunds  bedeutet,  daß  das  Schuldverhältnis
nicht  mehr  bestehe,  und  weil  dieses  Anerkenntnis  zweifelsohne  als  eine  Verfügung
über  das  Recht  im  Sinne  des  §  1812  BGB.  zu  erachten  ist