Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

272  Pflichten  d.  Kaufleule  bei  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere.

sicht  und  Möglichkeit  jederzeitiger  Ersatzleistung  die  Annahme
  begründet  werde,  der  Eigenthümer  werde  mit  der
unter  solchen  Umständen  geschehenen  Aneignung  der  Sache
einverstanden  sein,  und  daß  dadurch  das  Bewußtsein  des
Verwahrers  von  der  Rechtswidrigkeit  der  Aneignung  ausgeschlossen
  werde“.  Gegenüber  der  Vorschrift  des  §  2
aber,  „wonach  die  Befugniß  des  Verwahrers,  statt  der
in  Verwahrung  genommenen  Werthpapiere  nur  gleichartige
zurückzugewähren,  und  zu  Verfügungen  zum  eigenen
Nutzen  von  einer  ausdrücklich  und  schriftlich  erklärten
Ermächtigung  des  Eigenthümers  abhängig  ist“,  werde
künftig  „nur  sehr  ausnahmsweise  die  Zustimmung  des
Letzteren  zu  einer  Zueignung  der  Werthpapiere  durch  den
Verwahrer  aus  dessen  durch  bereite  Mittel  sichergestellter
Ersatzabsicht  gefolgert  werden  können“  (Begr.  S.  84/104).

Diesen  Ausführungen  wird  man  kaum  vollständig
beipflichten  können.

Vor  Allem  kommt  es  nicht,  wie  man  nach  dem  Schlusse
derselben  annehmen  müßte,  auf  die  Zustimmung  des  Eigenthümers,
  sondern  lediglich  darauf  an,  ob  der  Verwahrer
angenommen  hat  und  den  Umständen  nach  annehmen
durfte,  daß  der  Eigenthümer,  wenn  er  von  der  Verfügung
erfahren  hätte,  mit  derselben  einverstanden  gewesen  wäre.

Dann  aber  wird  der  Mangel  einer  den  Formvorschriften
  des  §  2  Abs.  1  entsprechenden  Ermächtigung
doch  wohl  nicht  ohne  Weiteres  ausreichen,  um  die  Feststellung
  zu  begründen,  daß  eine  Verfügung  über  fremde
Werthpapiere  nicht  nur  objectiv  rechtswidrig  gewesen,
sondern  auch  im  Bewußtsein  der  Rechtswidrigkeit  vorgenommen
  worden  sei.

(ESchluß  folgt.)

Redacteur:  Dr.  Julins  v.  Standinger  in  München.
Verlag:  Palm  &  Enlle  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.