272 Pflichten d. Kaufleule bei Aufbewahrung fremder Werthpapiere.
sicht und Möglichkeit jederzeitiger Ersatzleistung die Annahme
begründet werde, der Eigenthümer werde mit der
unter solchen Umständen geschehenen Aneignung der Sache
einverstanden sein, und daß dadurch das Bewußtsein des
Verwahrers von der Rechtswidrigkeit der Aneignung ausgeschlossen
werde“. Gegenüber der Vorschrift des § 2
aber, „wonach die Befugniß des Verwahrers, statt der
in Verwahrung genommenen Werthpapiere nur gleichartige
zurückzugewähren, und zu Verfügungen zum eigenen
Nutzen von einer ausdrücklich und schriftlich erklärten
Ermächtigung des Eigenthümers abhängig ist“, werde
künftig „nur sehr ausnahmsweise die Zustimmung des
Letzteren zu einer Zueignung der Werthpapiere durch den
Verwahrer aus dessen durch bereite Mittel sichergestellter
Ersatzabsicht gefolgert werden können“ (Begr. S. 84/104).
Diesen Ausführungen wird man kaum vollständig
beipflichten können.
Vor Allem kommt es nicht, wie man nach dem Schlusse
derselben annehmen müßte, auf die Zustimmung des Eigenthümers,
sondern lediglich darauf an, ob der Verwahrer
angenommen hat und den Umständen nach annehmen
durfte, daß der Eigenthümer, wenn er von der Verfügung
erfahren hätte, mit derselben einverstanden gewesen wäre.
Dann aber wird der Mangel einer den Formvorschriften
des § 2 Abs. 1 entsprechenden Ermächtigung
doch wohl nicht ohne Weiteres ausreichen, um die Feststellung
zu begründen, daß eine Verfügung über fremde
Werthpapiere nicht nur objectiv rechtswidrig gewesen,
sondern auch im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit vorgenommen
worden sei.
(ESchluß folgt.)
Redacteur: Dr. Julins v. Standinger in München.
Verlag: Palm & Enlle (Carl Enke) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerel von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.