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neuesten bahnbrechenden Gesetzgebung des Reiches auf dem
Gebiete öffentlich-rechtlicher Fürsorge, um hierauf den theoretischen,
diese Arbeit beherrschenden Grundgedanken an die
Spitze der folgenden Einzeldarstellungen zu stellen.
Nach diesem Abschnitt I wird in II den Rechtswirkungen
des neuen Vormundschaftsrechtes insbesondere hinsichtlich der
Abgrenzung der privatrechtlichen Dispositionsmacht bei Begründung
des vormundschaftlichen Verhältnisses, den Aemtern des
Vormundes und Obervormundes nach Inhalt und Natur der
Begründungsakte sowie der mit der Einleitung der Vormundschaft
gegebenen Verantwortungen ein Ueberblick gewidmet.
Der Stellung im Strafrecht und der praktisch für die Verantwortung
des Richters hochbedeutsamen Frage der „schuldhaften“
Unterlassung eines Rechtsmittels ist hierbei besonders
gedacht.
In Abschnitt III ist die gleichfalls praktisch wichtige und
nach Lage des Einzelfalles unter Umständen sehr zweifelhafte
Frage erörtert:
Wie verhält sich der Umfang der dem Vormundschaftsrichter
nach neuestem Reichs- und Landesrecht verliehenen
Entscheidungs- und Vollziehungsgewalt zu der Frage des Rechtsweges?
Hiermit schliesst der erste Teil dieser Abhandlung.
Als zweiter Teil sollen demnächst erörtert werden:
I. Die Stellung des Vormundes bei der ihm obliegenden
Aufgabe der Vermögensbeschaffung, der Realisierung der
Erbrechte seines Pflegebefohlenen im Verhältnis zur privatrechtlichen
Dispositionsmacht. Hierbei wird insbesondere der nationalen
Aufgabe des Erbrechtes, der Nachlasssicherung und Beschaffung
nach Reichs- und neuem Landesrecht, dem Einflusse
des Vormundschaftsrechts auf das Eltern-, Ehe- und eheliche
Güterrecht auch hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Fragen der
Uebergangszeit gedacht,