184 Schlußprotokoll.
IV.
Verhandelt Berlin, den 8. Dezember 1870.
Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, im Namen
des norddeutschen Bundes, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Baden
und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und bei Rhein
eine Verfassung des deutschen Bundes vereinbart worden, und Seine Majestät der
König von Württemberg dieser Verfassung beigetreten ist, und nachdem Seine
Majestät der König von Preußen, im Namen des norddeutschen Bundes, und
Seine Majestät der König von Bayern einen Vertrag über den Abschluß eines
Verfassungs=Bündnisses geschlossen haben, sind die unterzeichneten Bevollmächtigten,
nämlich:
für den norddeutschen Bund:
der kgl. sächsische Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen
Angelegenheiten, Richard Freiherr von Friesen, und
der Präsident des Bundeskanzleramtes, kgl. preußischer Staatsminister
Martin Friedrich Rudolph Delbrück;
für Bayern:
der kgl. bayerische Staatsminister der Justiz, Johann von Lutz;
für Württemberg:
der kgl. württembergische Justizminister, Herrmann von Mittnacht;
für Baden:
der großherzogl. badische Präsident des Ministeriums des großherzoglichen
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Rudolph von
Freydorf, und
der großherzogl. badische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte
Minister, Hans Freiherr von Türckheim;
für Hessen:
der großherzogl. hessische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte
Minister, geh. Legationsrath Carl Hofmann,
in Berlin zusammengetreten, um die Zustimmung Württembergs, Badens und
Hessens zu dem im Eingange erwähnten Vertrage zwischen dem norddeutschen
Bunde und Bayern und, soweit dieß noch erforderlich ist, die Zustimmung Bayerns
zu der zwischen dem norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung
und dem, über den Beitritt zu dieser Verfassung mit Württemberg abgeschlossenen
Vertrage festzustellen.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben, nach gegenseitiger Vorlegung
und Anerkennung ihrer Vollmachten, konstatirt, daß Württemberg, Baden und
Hessen dem zwischen dem norddeutschen Bunde und Bayern über den Abschluß
eines Verfassungsbündnisses am 23. November ds. Js. zu Versailles abgeschlossenen
Vertrage nebst dem dazu gehörigen Schlußprotokolle von demselben Tage
zustimmen, und daß Bayern, soweit dieß in Betracht der Verabredung unter I
des eben gedachten Vertrages noch erforderlich ist, der zwischen dem norddeutschen