Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunter Jahrgang. 1893. (34)

184  Schlußprotokoll.

IV.
Verhandelt  Berlin,  den  8.  Dezember  1870.

Nachdem  zwischen  Seiner  Majestät  dem  Könige  von  Preußen,  im  Namen
des  norddeutschen  Bundes,  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Baden
  und  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzoge  von  Hessen  und  bei  Rhein
eine  Verfassung  des  deutschen  Bundes  vereinbart  worden,  und  Seine  Majestät  der
König  von  Württemberg  dieser  Verfassung  beigetreten  ist,  und  nachdem  Seine
Majestät  der  König  von  Preußen,  im  Namen  des  norddeutschen  Bundes,  und
Seine  Majestät  der  König  von  Bayern  einen  Vertrag  über  den  Abschluß  eines
Verfassungs=Bündnisses  geschlossen  haben,  sind  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten,
nämlich:

für  den  norddeutschen  Bund:

der  kgl.  sächsische  Staatsminister  der  Finanzen  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Richard  Freiherr  von  Friesen,  und
der  Präsident  des  Bundeskanzleramtes,  kgl.  preußischer  Staatsminister
Martin  Friedrich  Rudolph  Delbrück;
für  Bayern:
der  kgl.  bayerische  Staatsminister  der  Justiz,  Johann  von  Lutz;
für  Württemberg:
der  kgl.  württembergische  Justizminister,  Herrmann  von  Mittnacht;
für  Baden:
der  großherzogl.  badische  Präsident  des  Ministeriums  des  großherzoglichen
  Hauses  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Rudolph  von
Freydorf,  und
der  großherzogl.  badische  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte
Minister,  Hans  Freiherr  von  Türckheim;
für  Hessen:
der  großherzogl.  hessische  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte
Minister,  geh.  Legationsrath  Carl  Hofmann,
in  Berlin  zusammengetreten,  um  die  Zustimmung  Württembergs,  Badens  und
Hessens  zu  dem  im  Eingange  erwähnten  Vertrage  zwischen  dem  norddeutschen
Bunde  und  Bayern  und,  soweit  dieß  noch  erforderlich  ist,  die  Zustimmung  Bayerns
zu  der  zwischen  dem  norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen  vereinbarten  Verfassung
  und  dem,  über  den  Beitritt  zu  dieser  Verfassung  mit  Württemberg  abgeschlossenen
  Vertrage  festzustellen.

Die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  haben,  nach  gegenseitiger  Vorlegung
und  Anerkennung  ihrer  Vollmachten,  konstatirt,  daß  Württemberg,  Baden  und
Hessen  dem  zwischen  dem  norddeutschen  Bunde  und  Bayern  über  den  Abschluß
eines  Verfassungsbündnisses  am  23.  November  ds.  Js.  zu  Versailles  abgeschlossenen
  Vertrage  nebst  dem  dazu  gehörigen  Schlußprotokolle  von  demselben  Tage
zustimmen,  und  daß  Bayern,  soweit  dieß  in  Betracht  der  Verabredung  unter  I
des  eben  gedachten  Vertrages  noch  erforderlich  ist,  der  zwischen  dem  norddeutschen