Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1912. (61)

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Der  Vermerk  für  die  Eintragung  der  Listennummern  ist  da,  wo
Listen  über  gelbe  Karten  nicht  geführt  werden,  zu  durchstreichen.

Die  Ausfüllung  des  Vermerkes  „Verwendbar  für  die  Zeit  seit
dem  ten“  hat  auch  ohne  Antrag  stets  dann  zu  erfolgen,  wenn  in  die  Karte
.  die  geit  vor  iberr  Ausstellung  Marken  einzukleben  sind.  Wird  die  Ausfüllung

s  Vermerkes  vom  Versicherten  beantragt,  so  ist  mit  besonderer  Vorsicht  zu  ver-2
  da  die  Gefahr  wheliegt  daß  Personen,  welche  sich  nachträglich  die  Möglichkeit
  eröffnen  wollen,  Anspruch  auf  eine  Rente  oder  auf  eine  höhere  Rente  zu  erheben,
  Anträge  auf  Ausfüllung  stellen.  Es  sind  daher  die  tatsächlichen  Verhältnisse
orgfältig  zu  prüfen  und  nötigenfalls  die  Versicherungsanstalten,  die  nachträglich
belastet  werden  sollen,  zu  hören.  Wenn  die  Karte  auf  Antrag  des  Versicherten
oder  seines  Arbeitgebers  auf  mehr  als  6  Monate  zurück  für  verwendbar  erklärt
werden  soll,  ist  vor  der  Ausstellung  eine  Aeußerung  der  Versicherungsanstalten
herbeizuführen.  Ein  mehr  als  vier  Jahre  zurückliegender  Zeitpunkt  darf  nicht  eingetragen
  werden  (8g  1442,  1443).

Der  Vermerk  ist,  sofern  er  nicht  auszufüllen  ist,  zu  durchstreichen.

Die  Karte  erhält  die  Nummer  1.

Sodann  sind  Vor=  und  Zuname,  Berufsstellung,  Geburtsort
und  Geburtszeit  sowie  der  Wohnort,  soweit  möglich  auch  Straße  und
Hausnummer  des  Inhabers  einzutragen,  bei  Angabe  mehrerer  Vornamen  ist
der  Rufname  zu  unterstreichen.  Bei  Frauen  ist  der  Vorname  des  Mannes  und
der  Vorname  der  Frau,  ferner  der  Zuname  des  Mannes  und  der  Geburtsname
der  Frau  einzutragen,  z.  B.  Ehefrau  (Witwe)  des  Karl  Anton  Schulz,  Clara
geb.  Schäfer.  Hierbel  ist  zur  Unterscheidnng  des  Versicherten  von  anderen  Personen
besondere  Sorgfalt  geboten.  Bei  Angabe  der  „Berufsstellung“  ist  neben  der  allgemeinen
  Bezeichnung  „Arbeiter“,  Eiger  Geselle“  usw.,  wenn  möglich,  auch
der  besondere  Berufszweig,  in  dem  der  Versicherte  bei  Ausstellung  der
Karte  beschäftigt  ist,  einzutragen,  z.  B.  „landwirtschaftlicher  Arbeiter“,  „Schlossergeselle“
  usw.  Dabei  ist  zu  beachten,  daß  auch  Personen,  welche  die  Gesellenprüfung
  N  bestunden  haben,  als  Gesellen  bezeichnet  werden  können.

ntragungen  oder  Merkmale,  die  durch  das  Gesetz  nicht  vorgesehen  sind,
sind  unzulässig  und  strafbar  (88  142.1,  1495).  Insbesondere  darf  die  Person  des
Arbeitgebers  nicht  in  die  Karte  eingetragen  werden.  Karten,  die  dagegen  verstoßen,
hat  jede  Behörde,  der  sie  zugehen,  nach  98  1424  einzubehalten.

 

2.  Abschnill:  Der  Amtsusch  der  Dulttungslarten.

8.  Die  Karten  werden  der  Regel  nach  erst  dann  umgetauscht,  wenn  die  für
das  Einkleben  von  Marken  bestimmten  Felder  gefüllt  sind  oder  wenn  seit  Ausstellung
  der  Karte  eine  Zeit  von  annähernd  2  Jahren  verflossen  ist  (68  1419,
1420).  Die  Quittungskarten  von  Personen,  die  zur  Ableistung  ihrer  Militär-