246 Entscheldungen des OLG. München.
deckten Jagd frevel nach Maßgabe der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen zur Anzeige zu bringen
und in gleicher Weise die in anderen Schutzbezirken
etwa wahrgenommenen Jagd frevel zu
behandeln. Nach Abs. 3 dieses Paragraphen
hat der Waldwärter bezüglich der verpachteten
Staatsjagden zu wachen, daß von den Pächtern
die Pachtbedingungen und bei Ausübung der Jagd
die forst= und jagdpolizeilichen Vorschriften eingehalten
werden, und nach Abs. 5 obliegt ihm nach
Maßgabe der jagdgesetzlichen Bestimmungen und der
bezüglichen Vollzugsvorschriften zur Verhinderung,
Entdeckung und Bestrafung aller Jagdfrevel und
sonstigen Jagdexcesse möglichst mitzuwirken.
Damit ist die Bestimmung in Abs. 2 der Ziff. 9
des § 12 der Vollzugsvorschriften vom 3. Februar 1857
nicht aufgehoben. Die Waldwärter-Instruktion hatte
überhaupt diesen Zweck nicht und die fortdauernde
Giltlgkeit der fraglichen Bestimmung hat Ausdruck
gefunden in der mit Entschließung des k. Staatsministeriums
der Finanzen vom 25. Mai 1885, die
Organisation der Staatsforstverwaltung betr. (Flnanz-Ministerialblatt
1885 S. 337), veröffentlichten Geschäftsanweisung
für die königlich bayerischen Forstämter,
nach deren § 98 die sämmtlichen bisher erlassenen,
auf die formelle Geschäftsbehandlung und
den Vollzug der Verwaltungs= und Betriebsgeschäfte
bezüglichen besonderen Entschließungen und Vorschriften,
soweit sie nicht durch diese Geschäftsanweisung
aufgehoben oder in ihrer Anwendung beschränkt
erscheinen, was nach keiner Richtung geschehen ist,
bis auf Weiteres ihre Giltigkeit haben.
Ist aber der Revierförster (Oberförster, Forstmeister)
nur berechtigt, von jeder innerhalb seines
Reviers, das ist seines Amtes, in Ausübung der
Jagd betroffenen Personen die Vorzeigung der Jagdkarte
zu verlangen, so ist die Annahme, daß der