Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

246  Entscheldungen  des  OLG.  München.

deckten  Jagd  frevel  nach  Maßgabe  der  einschlägigen
gesetzlichen  Bestimmungen  zur  Anzeige  zu  bringen
  und  in  gleicher  Weise  die  in  anderen  Schutzbezirken
  etwa  wahrgenommenen  Jagd  frevel  zu
behandeln.  Nach  Abs.  3  dieses  Paragraphen
hat  der  Waldwärter  bezüglich  der  verpachteten
Staatsjagden  zu  wachen,  daß  von  den  Pächtern
die  Pachtbedingungen  und  bei  Ausübung  der  Jagd
die  forst=  und  jagdpolizeilichen  Vorschriften  eingehalten
  werden,  und  nach  Abs.  5  obliegt  ihm  nach
Maßgabe  der  jagdgesetzlichen  Bestimmungen  und  der
bezüglichen  Vollzugsvorschriften  zur  Verhinderung,
Entdeckung  und  Bestrafung  aller  Jagdfrevel  und
sonstigen  Jagdexcesse  möglichst  mitzuwirken.

Damit  ist  die  Bestimmung  in  Abs.  2  der  Ziff.  9
des  §  12  der  Vollzugsvorschriften  vom  3.  Februar  1857
nicht  aufgehoben.  Die  Waldwärter-Instruktion  hatte
überhaupt  diesen  Zweck  nicht  und  die  fortdauernde
Giltlgkeit  der  fraglichen  Bestimmung  hat  Ausdruck
gefunden  in  der  mit  Entschließung  des  k.  Staatsministeriums
  der  Finanzen  vom  25.  Mai  1885,  die
Organisation  der  Staatsforstverwaltung  betr.  (Flnanz-Ministerialblatt
  1885  S.  337),  veröffentlichten  Geschäftsanweisung
  für  die  königlich  bayerischen  Forstämter,
  nach  deren  §  98  die  sämmtlichen  bisher  erlassenen,
  auf  die  formelle  Geschäftsbehandlung  und
den  Vollzug  der  Verwaltungs=  und  Betriebsgeschäfte
bezüglichen  besonderen  Entschließungen  und  Vorschriften,
  soweit  sie  nicht  durch  diese  Geschäftsanweisung
  aufgehoben  oder  in  ihrer  Anwendung  beschränkt
erscheinen,  was  nach  keiner  Richtung  geschehen  ist,
bis  auf  Weiteres  ihre  Giltigkeit  haben.

Ist  aber  der  Revierförster  (Oberförster,  Forstmeister)
  nur  berechtigt,  von  jeder  innerhalb  seines
Reviers,  das  ist  seines  Amtes,  in  Ausübung  der
Jagd  betroffenen  Personen  die  Vorzeigung  der  Jagdkarte
  zu  verlangen,  so  ist  die  Annahme,  daß  der