Metadata : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Vierter  Abschnitt.
Witwengelder  und  deren  Erhebung.

§  30.  Recht  auf  den  Genuß  von  Witwengeld.

Anspruch  auf  Witwengeld  hat  allein  die  Witwe  eines  Mitgliedes,
welche  mit  diesem  zur  Zeit  seines  Todes  verheiratet  war.

Die  berechtigte  Witwe  hat  das  Witwengeld  zu  empfangen,  welches
ihrem  verstorbenen  Manne  bei  seinem  Tode  versichert  war.

Aber  auch  wenn  ein  zur  Teilnahme  an  dem  Witwen-Institute  Berechtigter
  oder  zur  erhöheten  Aufnahme  Verpflichteter  überhaupt  nicht  oder
doch  nicht  erhöhet  aufgenommen  worden  ist,  soll  seiner  Witwe,  falls
zwischen  dem  Anfang  seiner  Aufnahmefähigkeit  bezw.  seiner  erhöheten
Aufnahmefähigkeit  und  seinem  Tode  kein  längerer  als  ein  sechsmonatlicher
Zeitraum  liegt,  das  ihrem  verstorbenen  Ehemanne  zu  versichernde
Witwengeld  gegen  Entrichtung  der  Zahlungen  zugestanden  werden,  welche
dieser  bei  seiner  Aufnahme  in  das  Witwen-Institut  oder  seiner  erhöheten
Aufnahme  und  bis  zu  seinem  Ableben  zu  entrichten  gehabt  haben  würde.

§*  31.  Beschränkung  des  Rechts  auf  Witwengeld  beim
Ableben  eines  Mitgliedes  innerhalb  Jahresfrist
nach  seiner  Verheiratung.

Die  Witwe  eines  Mitgliedes,  das  innerhalb  Jahresfrist  nach  geschlossener
  Ehe  gestorben  ist,  hat  nur  dann  Anspruch  auf  den  Genuß  von
Witwengeld,  wenn  sie  durch  eine  ärztliche  Bescheinigung  ausreichend
nachweisen  kann,  daß  ihr  Ehemann  zur  Zeit  seiner  Verheiratung  nicht
an  einer  Krankheit,  einem  Gebrechen  oder  überhaupt  an  solcher  Körperschwäche
  gelitten,  die  seinen  nahen  Tod  voraussehen  ließen.

Keinen  Anspruch  auf  Witwengeld  hat  die  Witwe,  wenn  die  Eheschließung
  nur  zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,  um  der  Witwe  den  Bezug  von
Witwengeld  zu  verschaffen.  (Scheinehe.)

*  32.  Anzeige  von  dem  Tode  eines  Mitgliedes.

Die  hebungsberechtigte  Witwe  hat  innerhalb  eines  Vierteljahres
das  erfolgte  Ableben  ihres  Ehemannes  bei  Einreichung  des  erteilten
Aufnahmescheins  durch  eine  Sterbeurkunde  nachzuweisen  und  auf  Erfordern
ein  obrigkeitliches  Zeugnis  darüber,  daß  sie  mit  dem  Verstorbenen  bis
zu  dessen  Tode  verheiratet  war,  beizubringen.

Weiter  ist,  wenn  das  verstorbene  Mitglied  im  Auslande  wohnte,
auf  Erfordern  durch  ein  Zeugnis  der  Obrigkeit  seines  letzten  Wohnortes
nachzuweisen,  daß  er  nicht  in  ausländischen  Dienst  oder  ausländischen
Untertanenverband  getreten  war.

§  33.  Verpfichtung  der  Witwen,  im  Deutschen  Reiche
zu  wohnen  und  Enfreiung  von  solcher  Verpflichtung.

Witwen,  die  nicht  bereits  bei  Lebzeiten  ihres  Ehemannes  wegen
dessen  dienstlicher  Stellung  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  wohnten,
sondern  erst  nach  eingetretenem  Witwenstand  außerhalb  des  Deutschen