Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Funktionen.  $  168.  717

durch  Akte  der  Reichsgesetzgebung  das  innerhalb  eines  Landes
bestehende  Gewohnheitsrecht,  etwaige  statutarische  Vorschriften,
sowie  Verträge  unter  den  einzelnen  Bundesstaaten  beseitigt®.
Auch  kann  ein  älteres  Landesgesetz  nicht  etwa  wegen  seines
Charakters  als  Spezialgesetz  gegenüber  einem  späteren  Beichsgesetz
  fortdauernde  Geltung  beanspruchen  ?.

8  168.

Ein  anderes  Verhältnis  als  zwischen  Reichsgesetzgebung  und
Gesetzgebung  der  Einzelstaaten  besteht  zwischen  Reichs-  und
Landesgesetzgebung  in  Elsaß-Lothringen.

[Die  elsaß-lothringischen  Landesgesetze  sind  Landesgesetze
  in  dem  einen  Sinne,  daß  sich  ihre  Wirksamkeit  auf
den  Umfang  des  Landes  beschränkt,  und  in  dem  andern,  daß
sie  Angelegenheiten  regeln,  welche,  wenn  Elsaß-Lothringen  ein
„Land“  in  der  staatsrechtlichen  Bedeutung  dieses  Wortes,  d.  h.
ein  Einzelstaat  des  Reiches  wäre,  in  den  Zuständigkeitsbereich
der  Gesetzgebung  dieses  Einzelstaates  fallen  würden.]  Ihrer
Entstehung  nach  erscheinen  sie  als  Reichsgesetze,  obgleich
  ihr  Erlaß  unter  Beteiligung  des  Landtages  erfolgt.  Gesetzgeber
  ist  das  Reich,  welches  seine  Befugnisse  durch  den  Kaiser
unter  Zustimmung  des  Landtages  ausübt!,

Vor  Einführung  der  Reichsverfassung  war  eine  Kollision
zwischen  Reichs-  und  Landesgesetzgebung  nicht  möglich,  da  die
ganze  Gesetzgebungsgewalt  in  den  Händen  von  Kaiser  und

Dies  ist  vollkommen  haltlos  und  willkürlich,  findet  auch  in  der
Praxis  der  Reichsgesetzgebung  nicht  den  geringsten  Anhalt,  Vgl.  auch
Bornhak,  DJZ  11  725.

8  v.  Rönne,  StRDR  a.a.0.  6;  Riedel  zu  Art.  2Nr.V;  Boydel  zu  Art.  2
Nr.  II;  Hiersemenzel  zu  Art.  2  Nr.  I  1;  Laband,  StR  2  115.  Auch  die
Bildung  partikulären  Gewohnheitsrechts  gegenüber  einem  Reichsgesetz  ist
ausgeschlossen.  Anderer  Ansicht:  Haenel,  StR  1250;  Bornhak,  im  VerwArch
85.  In  der  zivilrechtlichen  Literatur  wird  diese  Ansicht  insbesondere,  von
Cosack,  Lehrbuch  des  deutschen  bürgerlichen  Rechts  1$  10  vertreten.  Übereinstimmend:
  Zorn,  StR  1  424  N.49;  Gierke,  DPrivR  1  184  Nr.  6;  Endemann,
Lehrbuch  des  Bürgerlichen  Rechts,  8.  Aufl,  18  9  N.  17;  Posener,  a.  a.  O.
57  ff.;  Anschütz,  Enzykl.  160.

®  Dies  behauptet  Hiersemenzel,  a.  a.  O.  im  Hinblick  auf  den  Grundsatz:
  “„lex  posterior  generalis  non  derogat  legi  priori  speciali.“  Aber  dieser
Satz,  der  ü  erhaupt  keine  durchgreifende  Geltung  besitzt,  sondern  lediglich
eine  Präsumtion  hinsichtlich  der  Absicht  des  Gesetzgebers  ausspricht,  kann
jedenfalls  nur  in  bezug  auf  solche  Vorschriften,  welche  einander  gleichwertig
  sind,  dagegen  nicht  bei  einer  höheren  Gattung  von  Gesetzen  gegenüber
  einer  niederen  zur  Anwendung  gebracht  werden.  Vielmehr  muß,  wenn
bei  Regelung  eineg  G&&enstandes  durch  die  Reichsgesetzgebung  ältere
Spezialbestimmungen  des  Landesrechtes  aufrecht  erhalten  werden  sollen,  dies
ausdrücklich  im  Reichsgesetze  ausgesprochen  sein.  Dem  entspricht  auch
die  Praxis  der  Reichsgesetzgebung.  .

I  Anschütz,  Enzykl.  161;  Fischbach,  Öffentliches  Recht  des  Reichslandes
  252  („Provinzialgesetze  des  Reichs  für  Elisaß-Lothringen*),

G.  Meyer-Anschütz,  Deutsches  Staatarecht.  II.  7.  Aufl.  46