Full text : Rosenheimer Anzeiger. 60. Jahrngang (60)

 

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Uummer  224

Bekanntmachung.

Zweile  Aufnahme  der  Vorräte  von  Getreide  und  Erzeugnissen  der
Getreldemüllerei  für  menschliche  und  tierische  Ernährung  betr.

Am  1.  Dezember  1914  findet  die  auf  Grund  des  Reichsgesebes
  vom  20.  Mai  1914  (N.  G.  Bl.  S.  1.19)  und  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  vom  29.  Oktober  1914  (N.  G.  Bl.
S.  160)  vorzunehmende  zweite  Aufnahme  der  Voräte  von  Gerreide
und  Erzeugnissen  der  Getreidemüllerei  für  menschliche  und  tierische
Ernährung  statt.

Die  Aufnahme  erstreckt  sich  auf  die  landwirkschaftlichen  und
diejenigen  Unternehmen,  welche  solche  Vorräte  aus  Anlaß  ihres
Handels=  oder  Gewerbebetriebes  in  Gewahrsam  haben.

Für  die  Aufnahme  der  Vorräte  kommen  hiernach  nachstehend
aufgeführte  Betriebe  in  Betracht:

)  Sämtliche  landwirtschaftlichen  Betriebe.

b)  Von  den  gewerblichen  Betrieben  insbesondere:

Getreide,  Mahl=  und  Schälmühlen;  Bäckereien,  Konditoreien,
Pfefferküchler;  Nudeln-  und  Makkaronifabriken;  Nährmittelfabriken:
  Nollgerstefabriken.  Malzkaffeesabriken:  Weizenstärkefabriken:
Malgzereien;  Meiereien;  Molkereien  mit  eigenem  Viehstand;  Mästerreien
  u.  Züchtereien  ohne  landwirtschaftlichen  Betrieb:  Brauercien;
Branntveinbrennereien  (mit  Ausnahme  der  Obst-  und  Mleinbrennercien
  —  §  12,  §  15  Abs.  1  des  Branntweinsteuergesetzes  —)
und  Hefefabriken.

c)  Von  Handelsbetrieben  insbesondere:

Handel=  mit  Getreide  und  Mühlenfabrikaten,  Hülsenfrüchten,
Furage,  Futter,  Kolonialwaren  Konsumvereine;  Warenhäuser;
Getreidehallen  und  Lagerhäuser:  Handel  mit  Schlacht=  und  Nutvich;
  Pferdehandel.

d)  Von  Verkehrsbetrieben  insbesondere:

Kommunal=  und  Privateisenbahnbetricbe.  Personen  -  und
Frachtfuhrgeschäft  einschließlich  Omnibusbetriebe:  Straßenbahnbetriebe:
  Ausspannwirtschaften.  Gosthäufer:  Spedition;  Abfuhranstolten:
  Leichenbestattung:  Reitinstitule;  Zirkusunternehmungen;
Schiffahrlsbetriebe.

c)  Außerdem  sind  die  Vorräte  im  Gewahrsam  von  Kommunen
und  sonstigen  öffeutlich  rechtlichen  Körperschaften  und  Verbönden
  festzustellen:

Die  Vorräte  in  Gewahrsam  von  Behörden  des  Reiches  oder
eines  Bundesstaates  sollen  jedoch  nach  dem  Reichsgesetz  vom  20.
Mai  1914  X.I  Abs.  2,  nicht  unter  diese  Bestimmungen.

Zur  Aufnahme  der  Vorräte  und  wahrheitsgemäßen  Beantwortung
  der  in  den  Erhebungsformularien  gestellten  Fragen  sind
die  Betriebsinshaber  oder  Vertreter  verpflichtet.

Die  Aufnahme  hat  die  Vorräte  der  nachstehend  aufgeführten
Getreide=  und  Mehlarten  zu  enfassen,  die  sich  in  der  Nacht  vom
0.  November  zum  1.  Dezember  1914  im  Gewahrsam  der  zur
Angabe  Verpflichteten  befunden  haben:  Weizen  und  Kernen
(Spelz,  Dinkel);  Noggen:  Menagrtreide:  (Mengkorn,  d.  h  zwei
oder  mehrere  Getreidearten  im  Gemenge)  und  Mischfrucht  (d.  h.
Getreide  mit  Hülsensruchten  gemischt!:  Hafer:  Gerste  (Brau=  und
Iuttergerste,  ausschließlich  Malz!:  Mehl  aus  Weizen  und  Kernen
(Spell,  Dinkel),  einschließlich  des  zur  menschlichen  Einährung  dienenden
  Schrots  und  Schrotsmehl  Roagenmedbl  einschließlich  d-s
zur  menschlichen  Ernährung  dierenden  Noggenschrots  und  Roggenschrotsmehl,
  anderes  Mehl  (aus  Gerste,  Haser,  Mais  oder  Menggetreide.


Vorräte,  die  in  yremden  Svpeichern,  Getreideböden,  Schrannen
und  dergleichen  lagern,  sind  von  Verfügungsberechtigten  anzugeben
wenn  er  die  Vorräte  unter  eigenem  Verschlusse  hat  Ist  letzteres
nicht  der  Fall.  so  sind  die  Vorräte  von  dem  Verwalter  der  Lagerräume
  anzugeben.

Als  Getreidevorrat  ist  nicht  nur  ausgedroschenes  Getreide
anzusehen,  sondern  es  find  auch  diejenigen  Getreidemengen  nachzuweisen,
  die  noch  unousgedenschen  in  Scheunen,  Mieten  usw.
lagern  und  zwar  nach  dem  zu  schätenden  Körnerertrag.

Ii  Die  Erhebung  erfolgt  durch  die  Schußzmannschaft  durch  Ortsisten.


Die  Zähler  werden  ab  1.  Dezember  1914  die  in  der  Ortsliste
  aufgeführten  Betriebe  aufsuchen  und  die  ihnen  von  den  Za
habern  oder  deren  Vertretern  angegebenen  Mengen  von  Getreide
und  Mehl  an  Ort  und  Stelle  in  die  entsprechenden  in  der  Orlsliste
  aufgeführlen  Spalten  eintragen.  Die  zur  Angabe  Verpflichteien
  werden  dabei  auf  die  §§  4  und  5?  der  Bekanntmachung  des
RNichelanzlers  vom  24.  Aug.  1911  hingewiesen,  welche  bestimmen:

-Die  anfragende  Behörde  ist  berechtigt,  zur  Nachprüfung
der  Angaben  die  Vorratsräume  des  Befragten  zu  untersuchen  und
seine  Bücher  prüfen  zu  lassen.

Wer  die  auf  Grund  dieser  Verordnung  gestellten  Fragen  nicht
in  der  geseßten  Frist  beantwortet  oder  wer  wissentlich  unrichtige
Angaben  macht.  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  39000  Mk  oder  im
Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.

Die  Angabe  der  Menge  hat  in  Ztr.  zu  erfolgen.

Cin  Eindringen  in  die  Einkommens-  und  Vermögensverhältnisse
  ist  ausgeschlossen.  Die  Angaben  werden  nur  für  Zwecke  der
amtlichen  Statistik  verwendet.

Mit  Rücksicht  auf  die  wichtige  Ernährung  von  Heer  und
Bolk  lommt  der  diesmaligen  Aufnahme  der  Vorräte  an  Getreide
und  Mehl  eine  ganz  besondere  Bedemung  zu.  Es  ist  daher  alles
aufzubielen,  um  die  Zuverlössiakrit  ihrer  Ergebnisse  sicherzustellen.
Zu  diesem  Zwecke  haben  die  Distiktsverwol  ungstehörden  di
Bevöllerung  in  geeigneter  Weise  auf  die  bevorstehende  Erhebung
unter  Hinweit  auf  ihre  große  Bedeulung  aufmerksam  zu  machen
und  ihre  Durchführung  mit  der  gebotenen  Umsicht  zu  leiten  und
zu  überwachen.“  9705

Nosenheim,  den  21.  Novemder  1914.

 

III

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Mittwoh,  26.  Aodembex  1#114

Bekanntmachung.

Betreff:  Geemeindewahl  pro  1916/17.
Die  vom  Stadtmagistrat  im  Benehmen  mit  den  Eemeindebevollmächligten
  aufgestellte  (Vählerliste  fur  die  Gemeindewahl  liegt
vom  Mittwoch,  den  26.  November
bis  Freitag,  den  4.  Dezember  1914
einschliehlich  im  Mathause  Geschäftszimmer  Nr.  3  während
der  üblichen  ceschaftsstunden  lam  Sonntag,  den  20.  UMovember
von  10  —  17  Uhr  vormittags)  zur  Einsicht  öffentlich  auf.
Innerhalb  dieser  Srist  kann  jeder  Gemeindebünger  die
Tiste  einsehen  und  etwaige  Erinnerungen  gegen  dieselbe  wegen
llichteintragung  Berechtigter  oder  Eintragung  llichtberechtigter
mundlich  zu  Protokoll  erklaren  oder  schriftlich  einreichen.
Die  rechtzeitig  erhobenen  Reklamationen  werden  nach  dem
1.  Dezember  vom  Stadtmagistrate  in  öffentlicher  Sitzung  verbeschieden
  werden.
Die  berichtigte  Liste  bildet  die  Grundlage  der  wahl.
liemand  kann  wählen  oder  gewählt  werden,  der  nicht  in
die  Wählerliste  eingelragen  ist,  oder  durch  Seugnis  des  Ulagistrats
dem  Wahlausschusse  nachweist,  daß  er  erst  nach  Ablauf  der
Reklamationsfrist  in  den  Besitz  des  Wahlrechts  gelangt  oder
daß  sein  Vahlrecht  seit  Abschluß  der  Liste  durch  Entscheidung
einer  Döheren  Instanz  anerkannt  worden  ist.
Weiter  wird  bekannt  gegeben:
Gemäß  Art.  108  der  OSde.  Ordg.  haben  aus  dem  Kollegium  der
Gemeindebevollmächtigten  auszutreten:
Einsterwalder  Johann,  Bäckereibesitzer,
Kollmann  branz.  Rechtsanwalt,
Cwald  Georg,  Schlossermeister,
Bauer  Andreas,  Weißgerbermeister,
Gradl  Georg,  Hafnermeister,
Trichbaumer  Josef.  Bierbrauereibesitzer,
Schreiteufeger  Josef.  L#rchitekt,
Bernrieder  Sans,  Sabrihbesitzer,
Derr  Johann,  Holzhändler,

10.  Reiserer  Sebastian,  Kaufmann.
Die  austretenden  Gemeindebevollmächtigten  honnen  unter
den  allgemeinen  Vorausselzungen  der  ählbarkeit  wieder  gewählt
werden.
Die  Wahl  der  Gemeindebe  vollmächtigten  und  ihrer
Ersatzmänner  hat  nach  den  Grundsäten  der  Verhältniswahl
  mit  freien  und  verbundenen  Listen  stattzufinden.
Sür  die  lVahl  der  Crsatzmänner  findet  kein  gesonderter
Wahlgang  statt,  es  erfolgt  vielmehr  deren  ahl  gleichzelsig
mit  der  Wahl  der  Gemeindebevollmächtigten.
Eben  deshalb  und  mit  Rüchsicht  auf  die  Kl.  Allerh.  V.  O.
oom  18.  August  11  durfen  die  vorschlagslisten  und  die  Wahlzjeltel
  zweimal  soviele  Ulamen  enthalten,  als  Gemeindebevollmächtigte
  hier  zu  wählen  sind,  also  bei  10  zu  wählenden  Gemeindebevollmächligten
  20  Uamen.

Es  ergeht  daher  die  Aufforberung,  noch  vor  Ablauf
der  oben  angegebenen  10  tägigen  MUuflagefrist  der
Wählerliste,  somit  bis  spätestens
Freitag,  den  4.  Dezember  abends  6  Uhr
beim  Bürgermeister  oder  dessen  Stellverlreter  Vorschlagslisten
  ein  zureichen.

Jede  Vorschlagsliste  muß  von  mindestens  20  in  der  Wahlerliste

  eingetragenen  Hersonen  unterzeichnet  sein.

Die  vorschlagsliste  darf  hôölhstens  20  Namen  enthalten:

die  einzelnen  liamen  dürsen  auch  zweimal  oder  dreimal

—  durch  Wiederholung  der  Mamen  —  ausgeführt  sein,  doch

darf  dadurch  die  bezeichnete  Hochstzahl  von  Uamen  nicht  überschritten

  werden.  Die  VDorgeschlagenen  mussen  deutlich  bezeichnet

und  in  erkhennbarer  Reihenfolge  aufgeführt  sein.

Der  vorschlagsliste  ist  die  schriftliche  Erklärung  eines  jeden

vorgeschlagenen  beizufüugen,  daß  er  der  Aufnahme  in  die  Vorschlagsliste

  zustimme.

Stimmt  jemand  der  Aufnahme  in  mehr  als  eine  vorschlagsliste

  zu,  so  sind  seine  smtlichen  Sustimmungserklärungen

ungültig.

Swei  oder  mehreren  Vorschlagslisten  kann  die  übereinllimmende

  schriftliche  Erklärung  der  Unterzeichner  beigefügt

werden,  daß  die  Tisten  miteinander  verbunden  seien.  Cine  Gruppe

miteinander  verbundener  TListen  gilt  gegenuber  anderen  vorschlagslisten

  als  eine  einzige  Vorschlagsliste.

Auf  der  Vorschlagsliste  soll  einer  der  Unterzeichner  als

Dertrauensmann,  ein  anderer  als  Stellvertreter  des  Dertrauensmannes

  bezeichuet  sein.  Lehlt  diese  Bezeichnung,  so  gilt  als

Verlrauensmann  der  erste  und  als  sein  Stellvertreter  der  zweile

Unterzeichner.

Der  Vertrauensmann  ist  ermächtigt,  nachträglich,  jedoch

spätestens  am  7.  Tage  vor  dem  lbahltage

a)  fehlende  Unterschriften  zu  beschaffen,

b)  undentliche  Bezeichnungen  der  borgeschlagenen  oder  ihrer
Neihenfolge  zu  verbessern,

e)  die  Verbindung  der  Vorschlagsliste  mit  einer  anderen
Liste  oder  mit  mehreren  anderen  Cisten  zu  erhlären.

Ungältig  sind  Vorschlagsliften,

½NE  —

1.  die  nicht  rechtzeilig  eingereicht  worden  sind.

2.  die  nicht  von  mindestens  20  in  der  Wählerliste  eingetragenen
  Dersonen  unterzeichnet  sind,

3.  soweit  darin  nach  Aufführung  von  20  gültigen  Mamen
weitere  llamen  enthalten  sind,  oder  soweit  ein  Name
öfters  als  3  mal  aufgeführt  ist,

4

soweil  die  Vorgeschlagenen  nicht  deutlich  bezeichnet  oder
nicht  in  erltennbarer  Reihenfolge  aufgeführt  sind,

soweit  solche  Personen  vorgeschlagen  sind,  die  der  Aufnahme

in  die  Vorschlagsliste  nicht  zugestimmt  haben,  oder  die

der  Aufnahme  in  mehr  als  eine  borschlagsliste  zustimmen.

FSormulare  für  Vorschlagslisten  werden  im  eschäftszimmer

Nr.  3  kostenlos  an  Interessenten  verabfolgt.

 

 

 

Rosenhelm,  den  23.  Uo#ember  1914.  9706
Stadtmagistrat.  üorute7  fel.  4060  ärrra.  0  Stadimagistrat.
Herastwortlich  für  den  tedattlonellen  Teil:  Ucthur  H.  Mudloll.  —  Berantworflich  kar  Culereta:  #.  Girolle.  —  Hotstlensbrun  und  Berlag:  M.  Hiedermay#,  Hnnliche  in  Nolenbeln.  «  ...,.-..-..--.
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