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Uummer 224
Bekanntmachung.
Zweile Aufnahme der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der
Getreldemüllerei für menschliche und tierische Ernährung betr.
Am 1. Dezember 1914 findet die auf Grund des Reichsgesebes
vom 20. Mai 1914 (N. G. Bl. S. 1.19) und der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 29. Oktober 1914 (N. G. Bl.
S. 160) vorzunehmende zweite Aufnahme der Voräte von Gerreide
und Erzeugnissen der Getreidemüllerei für menschliche und tierische
Ernährung statt.
Die Aufnahme erstreckt sich auf die landwirkschaftlichen und
diejenigen Unternehmen, welche solche Vorräte aus Anlaß ihres
Handels= oder Gewerbebetriebes in Gewahrsam haben.
Für die Aufnahme der Vorräte kommen hiernach nachstehend
aufgeführte Betriebe in Betracht:
) Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe.
b) Von den gewerblichen Betrieben insbesondere:
Getreide, Mahl= und Schälmühlen; Bäckereien, Konditoreien,
Pfefferküchler; Nudeln- und Makkaronifabriken; Nährmittelfabriken:
Nollgerstefabriken. Malzkaffeesabriken: Weizenstärkefabriken:
Malgzereien; Meiereien; Molkereien mit eigenem Viehstand; Mästerreien
u. Züchtereien ohne landwirtschaftlichen Betrieb: Brauercien;
Branntveinbrennereien (mit Ausnahme der Obst- und Mleinbrennercien
— § 12, § 15 Abs. 1 des Branntweinsteuergesetzes —)
und Hefefabriken.
c) Von Handelsbetrieben insbesondere:
Handel= mit Getreide und Mühlenfabrikaten, Hülsenfrüchten,
Furage, Futter, Kolonialwaren Konsumvereine; Warenhäuser;
Getreidehallen und Lagerhäuser: Handel mit Schlacht= und Nutvich;
Pferdehandel.
d) Von Verkehrsbetrieben insbesondere:
Kommunal= und Privateisenbahnbetricbe. Personen - und
Frachtfuhrgeschäft einschließlich Omnibusbetriebe: Straßenbahnbetriebe:
Ausspannwirtschaften. Gosthäufer: Spedition; Abfuhranstolten:
Leichenbestattung: Reitinstitule; Zirkusunternehmungen;
Schiffahrlsbetriebe.
c) Außerdem sind die Vorräte im Gewahrsam von Kommunen
und sonstigen öffeutlich rechtlichen Körperschaften und Verbönden
festzustellen:
Die Vorräte in Gewahrsam von Behörden des Reiches oder
eines Bundesstaates sollen jedoch nach dem Reichsgesetz vom 20.
Mai 1914 X.I Abs. 2, nicht unter diese Bestimmungen.
Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Beantwortung
der in den Erhebungsformularien gestellten Fragen sind
die Betriebsinshaber oder Vertreter verpflichtet.
Die Aufnahme hat die Vorräte der nachstehend aufgeführten
Getreide= und Mehlarten zu enfassen, die sich in der Nacht vom
0. November zum 1. Dezember 1914 im Gewahrsam der zur
Angabe Verpflichteten befunden haben: Weizen und Kernen
(Spelz, Dinkel); Noggen: Menagrtreide: (Mengkorn, d. h zwei
oder mehrere Getreidearten im Gemenge) und Mischfrucht (d. h.
Getreide mit Hülsensruchten gemischt!: Hafer: Gerste (Brau= und
Iuttergerste, ausschließlich Malz!: Mehl aus Weizen und Kernen
(Spell, Dinkel), einschließlich des zur menschlichen Einährung dienenden
Schrots und Schrotsmehl Roagenmedbl einschließlich d-s
zur menschlichen Ernährung dierenden Noggenschrots und Roggenschrotsmehl,
anderes Mehl (aus Gerste, Haser, Mais oder Menggetreide.
Vorräte, die in yremden Svpeichern, Getreideböden, Schrannen
und dergleichen lagern, sind von Verfügungsberechtigten anzugeben
wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlusse hat Ist letzteres
nicht der Fall. so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume
anzugeben.
Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide
anzusehen, sondern es find auch diejenigen Getreidemengen nachzuweisen,
die noch unousgedenschen in Scheunen, Mieten usw.
lagern und zwar nach dem zu schätenden Körnerertrag.
Ii Die Erhebung erfolgt durch die Schußzmannschaft durch Ortsisten.
Die Zähler werden ab 1. Dezember 1914 die in der Ortsliste
aufgeführten Betriebe aufsuchen und die ihnen von den Za
habern oder deren Vertretern angegebenen Mengen von Getreide
und Mehl an Ort und Stelle in die entsprechenden in der Orlsliste
aufgeführlen Spalten eintragen. Die zur Angabe Verpflichteien
werden dabei auf die §§ 4 und 5? der Bekanntmachung des
RNichelanzlers vom 24. Aug. 1911 hingewiesen, welche bestimmen:
-Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung
der Angaben die Vorratsräume des Befragten zu untersuchen und
seine Bücher prüfen zu lassen.
Wer die auf Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht
in der geseßten Frist beantwortet oder wer wissentlich unrichtige
Angaben macht. wird mit Geldstrafe bis zu 39000 Mk oder im
Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Die Angabe der Menge hat in Ztr. zu erfolgen.
Cin Eindringen in die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
ist ausgeschlossen. Die Angaben werden nur für Zwecke der
amtlichen Statistik verwendet.
Mit Rücksicht auf die wichtige Ernährung von Heer und
Bolk lommt der diesmaligen Aufnahme der Vorräte an Getreide
und Mehl eine ganz besondere Bedemung zu. Es ist daher alles
aufzubielen, um die Zuverlössiakrit ihrer Ergebnisse sicherzustellen.
Zu diesem Zwecke haben die Distiktsverwol ungstehörden di
Bevöllerung in geeigneter Weise auf die bevorstehende Erhebung
unter Hinweit auf ihre große Bedeulung aufmerksam zu machen
und ihre Durchführung mit der gebotenen Umsicht zu leiten und
zu überwachen.“ 9705
Nosenheim, den 21. Novemder 1914.
III
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Bekanntmachung.
Betreff: Geemeindewahl pro 1916/17.
Die vom Stadtmagistrat im Benehmen mit den Eemeindebevollmächligten
aufgestellte (Vählerliste fur die Gemeindewahl liegt
vom Mittwoch, den 26. November
bis Freitag, den 4. Dezember 1914
einschliehlich im Mathause Geschäftszimmer Nr. 3 während
der üblichen ceschaftsstunden lam Sonntag, den 20. UMovember
von 10 — 17 Uhr vormittags) zur Einsicht öffentlich auf.
Innerhalb dieser Srist kann jeder Gemeindebünger die
Tiste einsehen und etwaige Erinnerungen gegen dieselbe wegen
llichteintragung Berechtigter oder Eintragung llichtberechtigter
mundlich zu Protokoll erklaren oder schriftlich einreichen.
Die rechtzeitig erhobenen Reklamationen werden nach dem
1. Dezember vom Stadtmagistrate in öffentlicher Sitzung verbeschieden
werden.
Die berichtigte Liste bildet die Grundlage der wahl.
liemand kann wählen oder gewählt werden, der nicht in
die Wählerliste eingelragen ist, oder durch Seugnis des Ulagistrats
dem Wahlausschusse nachweist, daß er erst nach Ablauf der
Reklamationsfrist in den Besitz des Wahlrechts gelangt oder
daß sein Vahlrecht seit Abschluß der Liste durch Entscheidung
einer Döheren Instanz anerkannt worden ist.
Weiter wird bekannt gegeben:
Gemäß Art. 108 der OSde. Ordg. haben aus dem Kollegium der
Gemeindebevollmächtigten auszutreten:
Einsterwalder Johann, Bäckereibesitzer,
Kollmann branz. Rechtsanwalt,
Cwald Georg, Schlossermeister,
Bauer Andreas, Weißgerbermeister,
Gradl Georg, Hafnermeister,
Trichbaumer Josef. Bierbrauereibesitzer,
Schreiteufeger Josef. L#rchitekt,
Bernrieder Sans, Sabrihbesitzer,
Derr Johann, Holzhändler,
10. Reiserer Sebastian, Kaufmann.
Die austretenden Gemeindebevollmächtigten honnen unter
den allgemeinen Vorausselzungen der ählbarkeit wieder gewählt
werden.
Die Wahl der Gemeindebe vollmächtigten und ihrer
Ersatzmänner hat nach den Grundsäten der Verhältniswahl
mit freien und verbundenen Listen stattzufinden.
Sür die lVahl der Crsatzmänner findet kein gesonderter
Wahlgang statt, es erfolgt vielmehr deren ahl gleichzelsig
mit der Wahl der Gemeindebevollmächtigten.
Eben deshalb und mit Rüchsicht auf die Kl. Allerh. V. O.
oom 18. August 11 durfen die vorschlagslisten und die Wahlzjeltel
zweimal soviele Ulamen enthalten, als Gemeindebevollmächtigte
hier zu wählen sind, also bei 10 zu wählenden Gemeindebevollmächligten
20 Uamen.
Es ergeht daher die Aufforberung, noch vor Ablauf
der oben angegebenen 10 tägigen MUuflagefrist der
Wählerliste, somit bis spätestens
Freitag, den 4. Dezember abends 6 Uhr
beim Bürgermeister oder dessen Stellverlreter Vorschlagslisten
ein zureichen.
Jede Vorschlagsliste muß von mindestens 20 in der Wahlerliste
eingetragenen Hersonen unterzeichnet sein.
Die vorschlagsliste darf hôölhstens 20 Namen enthalten:
die einzelnen liamen dürsen auch zweimal oder dreimal
— durch Wiederholung der Mamen — ausgeführt sein, doch
darf dadurch die bezeichnete Hochstzahl von Uamen nicht überschritten
werden. Die VDorgeschlagenen mussen deutlich bezeichnet
und in erkhennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
Der vorschlagsliste ist die schriftliche Erklärung eines jeden
vorgeschlagenen beizufüugen, daß er der Aufnahme in die Vorschlagsliste
zustimme.
Stimmt jemand der Aufnahme in mehr als eine vorschlagsliste
zu, so sind seine smtlichen Sustimmungserklärungen
ungültig.
Swei oder mehreren Vorschlagslisten kann die übereinllimmende
schriftliche Erklärung der Unterzeichner beigefügt
werden, daß die Tisten miteinander verbunden seien. Cine Gruppe
miteinander verbundener TListen gilt gegenuber anderen vorschlagslisten
als eine einzige Vorschlagsliste.
Auf der Vorschlagsliste soll einer der Unterzeichner als
Dertrauensmann, ein anderer als Stellvertreter des Dertrauensmannes
bezeichuet sein. Lehlt diese Bezeichnung, so gilt als
Verlrauensmann der erste und als sein Stellvertreter der zweile
Unterzeichner.
Der Vertrauensmann ist ermächtigt, nachträglich, jedoch
spätestens am 7. Tage vor dem lbahltage
a) fehlende Unterschriften zu beschaffen,
b) undentliche Bezeichnungen der borgeschlagenen oder ihrer
Neihenfolge zu verbessern,
e) die Verbindung der Vorschlagsliste mit einer anderen
Liste oder mit mehreren anderen Cisten zu erhlären.
Ungältig sind Vorschlagsliften,
½NE —
1. die nicht rechtzeilig eingereicht worden sind.
2. die nicht von mindestens 20 in der Wählerliste eingetragenen
Dersonen unterzeichnet sind,
3. soweit darin nach Aufführung von 20 gültigen Mamen
weitere llamen enthalten sind, oder soweit ein Name
öfters als 3 mal aufgeführt ist,
4
soweil die Vorgeschlagenen nicht deutlich bezeichnet oder
nicht in erltennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
soweit solche Personen vorgeschlagen sind, die der Aufnahme
in die Vorschlagsliste nicht zugestimmt haben, oder die
der Aufnahme in mehr als eine borschlagsliste zustimmen.
FSormulare für Vorschlagslisten werden im eschäftszimmer
Nr. 3 kostenlos an Interessenten verabfolgt.
Rosenhelm, den 23. Uo#ember 1914. 9706
Stadtmagistrat. üorute7 fel. 4060 ärrra. 0 Stadimagistrat.
Herastwortlich für den tedattlonellen Teil: Ucthur H. Mudloll. — Berantworflich kar Culereta: #. Girolle. — Hotstlensbrun und Berlag: M. Hiedermay#, Hnnliche in Nolenbeln. « ...,.-..-..--.
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