Contents : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

140  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

S.  491,  492;  Entsch.  des  RG.  vom  15.  November  1893
272|93;  Bolze  Bd.  17  Nr.  533).  Das  Berufungsgericht
  findet  diese  Einflußlosigkeit  darin,  daß  die  Mitglieder
  des  Aufsichtsraths  ihr  Einverständniß  mit  der
Art  der  Einberufung  und  dem  Inhalte  derselben  durch
ihr  Verhalten  zu  erkennen  gegeben.  Ob  dieses  Einverständniß
  dem  Beweisanerbieten  der  Kläger  gegenüber
auch  auf  Seite  der  Aufsichtsräthe  K.  und  H.  angenommen
werden  durfte,  mag  ebenso  dahin  gestellt  bleiben,  als  die
Frage,  ob  die  nachträgliche  Zustimmung  der  Aussichtsräthe
  unter  allen  Umständen  den  Formmangel  zu  heben
vermöchte.  Entscheidend  für  die  Annahme  der  Einflußlosigkeit
  einer  solchen  Formwidrigkeit  ist,  daß  ihr  weder
die  Verkümmerung  des  Rechts  eines  Actionärs  noch  ein
Einfluß  auf  das  Zustandekommen  des  angefochtenen  Beschlusses
  zugeschrieben  werden  konn.  Die  Revision  macht
allerdings  geltend,  daß  die  Theilnahme  ausgebliebener
Actionäre  an  der  Discussion  möglicher  Weise  das  Ergebniß
  der  Abstimmung  beeinflußt  haben  würde.  Die
Bekanntmachung  der  Einberufung  wäre  aber  genau  in
derselben  Form  erfolgt,  wenn  der  Formmangel  nicht  vorgelegen
  wäre,  die  Berufung  somit  auf  Grund  eines  Beschlusses
  des  Aufsichtsraths  veröffentlicht  worden  wäre.
Nach  Außen  ist  somit  die  vorgelegene  Ordnungswidrigkeit
  nicht  in  die  Erscheinung  getreten.  Dafür,  daß  dieser
Vorgang  bekannt  geworden  und  etwa  irgend  ein  Actionär
sich  deshalb  vom  Besuche  der  Generalversammlung  hätte
abhalten  lassen,  liegt  nichts  vor.  Die  Ordnungswidrigkeit
  durfte  daher  für  einflußlos  erachtet  werden.  Der
Ausführung  des  Berufungsgerichts,  daß  keine  Rechtsnorm
bestehe,  gemäß  der  ein  wirklich  oder  vermeintlich  Berechtigter
  nicht  befugt  sei,  seine  Anerkennung  dahin  zu  erklären,
  daß  ihm  keine  Ansprüche  gegen  einen  Dritten
oder  solche  nicht  mehr  zustehen,  konnte  nur  zugestimmt
werden.  Der  Beschluß  verstößt  gegen  kein  Gesetz  oder
irgend  eine  Rechtsnorm.  Wer  anerkennt,  daß  er  keinen
Anspruch  gegen  einen  Dritten  habe,  greift  in  dessen