140 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
S. 491, 492; Entsch. des RG. vom 15. November 1893
272|93; Bolze Bd. 17 Nr. 533). Das Berufungsgericht
findet diese Einflußlosigkeit darin, daß die Mitglieder
des Aufsichtsraths ihr Einverständniß mit der
Art der Einberufung und dem Inhalte derselben durch
ihr Verhalten zu erkennen gegeben. Ob dieses Einverständniß
dem Beweisanerbieten der Kläger gegenüber
auch auf Seite der Aufsichtsräthe K. und H. angenommen
werden durfte, mag ebenso dahin gestellt bleiben, als die
Frage, ob die nachträgliche Zustimmung der Aussichtsräthe
unter allen Umständen den Formmangel zu heben
vermöchte. Entscheidend für die Annahme der Einflußlosigkeit
einer solchen Formwidrigkeit ist, daß ihr weder
die Verkümmerung des Rechts eines Actionärs noch ein
Einfluß auf das Zustandekommen des angefochtenen Beschlusses
zugeschrieben werden konn. Die Revision macht
allerdings geltend, daß die Theilnahme ausgebliebener
Actionäre an der Discussion möglicher Weise das Ergebniß
der Abstimmung beeinflußt haben würde. Die
Bekanntmachung der Einberufung wäre aber genau in
derselben Form erfolgt, wenn der Formmangel nicht vorgelegen
wäre, die Berufung somit auf Grund eines Beschlusses
des Aufsichtsraths veröffentlicht worden wäre.
Nach Außen ist somit die vorgelegene Ordnungswidrigkeit
nicht in die Erscheinung getreten. Dafür, daß dieser
Vorgang bekannt geworden und etwa irgend ein Actionär
sich deshalb vom Besuche der Generalversammlung hätte
abhalten lassen, liegt nichts vor. Die Ordnungswidrigkeit
durfte daher für einflußlos erachtet werden. Der
Ausführung des Berufungsgerichts, daß keine Rechtsnorm
bestehe, gemäß der ein wirklich oder vermeintlich Berechtigter
nicht befugt sei, seine Anerkennung dahin zu erklären,
daß ihm keine Ansprüche gegen einen Dritten
oder solche nicht mehr zustehen, konnte nur zugestimmt
werden. Der Beschluß verstößt gegen kein Gesetz oder
irgend eine Rechtsnorm. Wer anerkennt, daß er keinen
Anspruch gegen einen Dritten habe, greift in dessen