Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zehnter Jahrgang. 1894. (35)

212 Die Oesterreiqisq· Angarise Menarie. (Mai 26.—30.) 
Friede nur durch die obligatorische Zivilehe hergestellt werden könne. Die 
Regierung habe nie daran gedacht, die Auflösung des Parlaments zu be- 
antragen. Nach weiterer Verteidigung der Vorlage durch den Justizminister 
und den Kultusminister Graf Csäky wird der Antrag Wekerles auf Zurück- 
sendung des Zivilehegesetzentwurfes an das Oberhaus, behufs neuerlicher 
Verhandlung, mit 271 gegen 104 Stimmen angenommen. (21. Mai.) 
26. Mai. (Wien.) Abeordnetenhaus. Annahme des Handels- 
vertrags mit Spanien und der Handelskonvention mit Rumänien. 
Die Genehmigung des Vertrages mit Spanien erfolgt unter An- 
nahme einer Resolution, in der die Regierung aufgefordert wird, der För- 
derung der freien Schiffahrt zu direkter Verbindung zwischen Triest und 
Spanien besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden; die der Handelskonvention 
mit Rumänien unter Annahme einer Resolution, in der die bestimmte Er- 
wartung ausgesprochen wird, daß während der Dauer der Handelskonvention 
ein Viehseuchen-Uebereinkommen mit Rumänien nicht abgeschlossen werde. 
Ferner nimmt das Haus die Zusatzerklärung zum internationalen Ueber- 
einkommen vom 14. Oktober 1890 über den Eisenbahnverkehr an. 
26.—30. Mai. (Wien.) Abgeordnetenhaus. Annahme des 
Handelsvertrags mit Rußland (unterzeichnet am 18. Mai). 
Artikel 1 stipuliert die Behandlung auf Grund der meistbegünstigten 
Nation für die beiderseitigen Staatsangehörigen. Artikel 2 stellt die Ver- 
pflichtung seitens Oesterreich-Ungarns fest, von der Einfuhr russischer Cerea- 
lien während der Konventionsdauer keine höheren Zölle zu erheben, als 
die des gegenwärtigen österreichisch-ungarischen Zolltarifs, ferner die Ver- 
pflichtung Rußlands, während der Konventionsdauer von den in dem russisch- 
deutschen Handelsvertrag enthaltenen Artikeln keine höheren Zölle zu er- 
heben, als die in diesem Vertrag vorgeschriebenen. Artikel 3 nimmt von 
der Konvention aus: 1) die österreichisch-ungarischen Begünstigungen für 
Liechtenstein, Bosnien und die Herzegowina; 2) die Grenzbegünstigung zur 
Erleichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb der Grenzzone bis zu 15 
Kilometer; 3) die auf die meistbegünstigten Staaten nicht anwendbaren 
österreichisch-ungarischen Zollerleichterungen; speziell werden angeführt ru- 
mänisches Rohpetroleum, solange sich die Erleichterung ausschließlich auf 
Rumänien bezieht, serbisches Getreide und serbische Landwirtschaftsarrikel, 
italienische Weine, solange sich die Zollerleichterungen ausschließlich auf 
Italien beziehen, endlich Italien und die Schweiz für gewisse Artikel lo- 
kalen Ursprungs, solange sich dieselben ausschließlich auf Italien, beziehungs- 
weise die Schweiz erstrecken und die in den betreffenden Verträgen verein- 
barten Bedingungen nicht überschreiten; 4) die gegenwärtigen und künftigen 
Begünstigungen der Einfuhr oder der Ausfuhr für das Gouvernement 
Archangel und die Nord= und Ostküsten des asiatischen Rußland. Artikel 3 
stipuliert ferner die Unanwendbarkeit der Konvention auf den Vertrag Ruß- 
lands mit Schweden und Norwegen und auf die russischen Handelsverbin- 
dungen mit den angrenzenden Ländern Asiens. Artikel 4 erklärt, die Kon- 
vention sei dazu bestimmt, die einschlägigen Bestimmungen des Handels- 
und Schiffahrtsvertrages vom 2./14. September 1860 zu ersetzen. Der letzte 
Vertrag bleibt, insoweit er durch die Konvention nicht berührt erscheint, 
in Kraft bis zu der beiderseits binnen einer kürzeren oder weiteren Frist 
in Aussicht genommenen Revision. Artikel 5 stipuliert den Geltungsbeginn 
vom 31. Juli, resp. 12. August, oder womöglich früher, und die Geltungs- 
dauer bis zum 19.31. Dezember 1903. Falls eine Kündigung nicht inner- 
halb 12 Monaten vor dem Abberufungstermin erfolgt, verbleibt die Kon-
	        
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