Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Januar 19./20.) 27
ferenz der Finanzminister im August vorigen Jahres und nachher im Bundes-
rat zur Sprache gekommen ist, der aber auch in der Presse und in Ver-
sammlungen namentlich in Württemberg, berührt wurde — ich meine die
Thatsache, daß bei den Verhandlungen über den Beitritt Württembergs zur
Verfassung des Deutschen Bundes im Jahr 1870 zwischen den württem-
bergischen Bevollmächtigten und den Bevollmächtigten des Norddeutschen
Bundes Erklärungen gewechselt worden sind in Absicht auf eine etwaige
künftige Besteuerung des inländischen Weines für Bundeszwecke. Da ich,
was der Herr Vorredner schon angedeutet hat, einer der damaligen württem-
bergischen Bevollmächtigten gewesen bin, so kann ich über das damals Ver-
handelte etwas nähere Mitteilungen machen, und ich halte es für gut, wenn,
nachdem der Herr Vorredner den Gegenstand überhaupt zur Sprache ge-
bracht hat, diese Mitteilung in authentischer Weise erfolgt. Zufolge einer
Anregung des damaligen württembergischen Finanzministers hatten die
württembergischen Bevollmächtigten im Herbst des Jahres 1870 zu erklären
— ich bemerke, daß dieser württembergischen Erklärung andere Regierungen
sich nicht angeschlossen haben; man kann also nicht von einer süddeutschen
Angelegenheit reden, sondern nur von einer württembergischen — die würt-
tembergischen Bevollmächtigten hatten im November 1870 zu erklären:
Sowohl für den Staatshaushalt Württembergs als auch für das Interesse
seiner Bevölkerung müsse es vom empfindlichsten Nachteil sein, wenn der
Bund in Anwendung des Art. 4 Ziffer 2 der Verfassung unter Aufhebung
eines in Württemberg seit Jahrhunderten bestehenden Zustandes es unter-
nehmen würde, den inländischen Wein für Bundeszwecke zu besteuern.
(Hört! hört!) Die württembergischen Bevollmächtigten seien deshalb ange-
wiesen, zu beantragen, daß entweder der Wein von den der Bundesbesteue-
rung zu unterwerfenden Gegenständen ausgenommen, oder daß seine Be-
steuerung abhängig gemacht würde von der Zustimmung Württembergs.
Die Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes haben darauf erklärt: sie
seien, und zwar aus formellen Gründen, nicht in der Lage, auf einen dieser
beiden erwähnten Anträge einzugehen; aber es biete nach ihrer Ansicht die
Eigentümlichkeit des Weines als Besteuerungsgegenstand eine vollkommen
ausreichende Gewähr dafür, daß der Bund von seinem verfassungsmäßigen
Recht in dieser Beziehung keinen Gebrauch machen werde. (Hört! hört!)
Davon, eine auf die Weinerzeugung gelegte Steuer ins Auge zu fassen,
würden schon die Erfahrungen namentlich in Absicht auf das finanzielle
Resultat abhalten, die man in den norddeutschen Bundesstaaten mit der
Weinsteuer, die dort bestanden, gemacht habe. Aber auch die andere, an
den Verbrauch des Weines sich anschließende Besteueuerungsform würde
allerdings einen größeren Betrag zu ergeben in der Lage sein, aber das
doch nur da, wo, wie das in den eigentlichen Weinländern der Fall sei,
der Wein Gegenstand des Verbrauchs der ganzen Bevölkerung sei und wo
zugleich die erforderlichen Kontrollen den Organen für andere innere Steuern
übertragen werden können. Diese beiden Voraussetzungen treffen nur in
einem verhältnismäßig nicht umfangreichen Teile des Bundesgebiets zu und
so werde auch die Wahl dieser zweiten Besteuerungsform für den Bund
ausgeschlossen. (Hört! hört!) Aus diesen Gründen, welche, wie die Be-
vollmächtigten des Norddeutschen Bundes nicht zweifelten, auch der Bundes-
rat des Norddeutschen Bundes teilen werde — aus diesen Gründen werden
nach der Ansicht der Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes die würt-
tembergischen Bevollmächtigten volle Beruhigung bezüglich der von diesen
geäußerten Bedenken schöpfen dürfen. Es haben hierauf die württem-
bergischen Bevollmächtigten, in der Voraussetzung einer entsprechenden Kund-
gebung auch des Bundesrats des Norddeutschen Bundes, auf die weitere