340 Zur Anwendung des § 424 CPO.
zustande durch die deutsche CPO. eine Aenderung gemacht,
insbesondere der Satz „daß die Thatsache wahr oder
nicht wahr sei“ entgegen der obigen, der Natur der Sache
entsprechenden Auslegung als Bestandtheil des Eides
erklärt werden sollte, darüber fehlt sowohl in der Begründung
des Entwurfes § 410, welcher als § 406° der
Commissionsvorlage unverändert in das Gesetz 8 424
übergegangen ist, als auch in den Verhandlungen der
Commission, welche sich nur auf den Ueberzeugungseid
bezogen, jegliche Andentung. Vgl. Hahn, Mat. z. CPO.
S. 53, 337, 338, 664—666, 1012, 1013, 1169, 1225,
1372. Die Worte „wahr oder nicht. wahr“ haben demnach
in § 424 ebensowenig eine formelle Bedeutung als in
5 259 CPO. Es hat denn auch das Gesetz an anderen
Orten, wo es nach dem Inhalte des Eides sprachlich
anging, die zu beschwörende Thatsache unmittelbar
bezeichnet, so in § 391 bei dem Editionseide, in §§ 711
und 769 bei dem Offenbarungseide (vgl. Art. 85 des
bayr. AG. z. RPO.); in § 260 ist als Gegenstand der
eidlichen Schätzung lediglich der Schaden oder das
Interesse bezeichnet. Der § 266 läßt die eidliche Versicherung
der Wahrheit einer thatsächlichen Behauptung
zu. Gemäß 8 840 Nr. 3 hat sich der Antragsteller zur
eidlichen Versicherung der Wahrheit seiner Angaben zu
erbieten. Nirgends findet sich hier eine Spur, daß zwischen
Beginn und Schluß des Eides, wie er in § 443 festgestellt
ist, etwas anderes eingefügt werden müßte, als
unmittelbar die zu beschwörende Thatsache selbst. Es
macht auch die Einfügung des Satzes, daß die Thatsache
wahr bezw. nicht wahr sei oder auch nur: „es ist wahr“
oder „es ist nicht wahr“ den ganzen Eidessatz, namentlich
wenn derselbe etwas länger ist, sich aus mehreren Thatsachen
zusammensetzt und etwa noch Verneinungen enthält,
zu einem höchst schwerfälligen und erleichtert Mißverständnisse
und falsche Eide. Schon um letzteres zu vermeiden,
sollte auf möglichste Kürze und Deutlichkeit der