Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 61. (61e)

340  Zur  Anwendung  des  §  424  CPO.

zustande  durch  die  deutsche  CPO.  eine  Aenderung  gemacht,
insbesondere  der  Satz  „daß  die  Thatsache  wahr  oder
nicht  wahr  sei“  entgegen  der  obigen,  der  Natur  der  Sache
entsprechenden  Auslegung  als  Bestandtheil  des  Eides
erklärt  werden  sollte,  darüber  fehlt  sowohl  in  der  Begründung
  des  Entwurfes  §  410,  welcher  als  §  406°  der
Commissionsvorlage  unverändert  in  das  Gesetz  8  424
übergegangen  ist,  als  auch  in  den  Verhandlungen  der
Commission,  welche  sich  nur  auf  den  Ueberzeugungseid
bezogen,  jegliche  Andentung.  Vgl.  Hahn,  Mat.  z.  CPO.
S.  53,  337,  338,  664—666,  1012,  1013,  1169,  1225,
1372.  Die  Worte  „wahr  oder  nicht.  wahr“  haben  demnach
in  §  424  ebensowenig  eine  formelle  Bedeutung  als  in
5  259  CPO.  Es  hat  denn  auch  das  Gesetz  an  anderen
Orten,  wo  es  nach  dem  Inhalte  des  Eides  sprachlich
anging,  die  zu  beschwörende  Thatsache  unmittelbar
bezeichnet,  so  in  §  391  bei  dem  Editionseide,  in  §§  711
und  769  bei  dem  Offenbarungseide  (vgl.  Art.  85  des
bayr.  AG.  z.  RPO.);  in  §  260  ist  als  Gegenstand  der
eidlichen  Schätzung  lediglich  der  Schaden  oder  das
Interesse  bezeichnet.  Der  §  266  läßt  die  eidliche  Versicherung
  der  Wahrheit  einer  thatsächlichen  Behauptung
zu.  Gemäß  8  840  Nr.  3  hat  sich  der  Antragsteller  zur
eidlichen  Versicherung  der  Wahrheit  seiner  Angaben  zu
erbieten.  Nirgends  findet  sich  hier  eine  Spur,  daß  zwischen
Beginn  und  Schluß  des  Eides,  wie  er  in  §  443  festgestellt
  ist,  etwas  anderes  eingefügt  werden  müßte,  als
unmittelbar  die  zu  beschwörende  Thatsache  selbst.  Es
macht  auch  die  Einfügung  des  Satzes,  daß  die  Thatsache
wahr  bezw.  nicht  wahr  sei  oder  auch  nur:  „es  ist  wahr“
oder  „es  ist  nicht  wahr“  den  ganzen  Eidessatz,  namentlich
wenn  derselbe  etwas  länger  ist,  sich  aus  mehreren  Thatsachen
  zusammensetzt  und  etwa  noch  Verneinungen  enthält,
zu  einem  höchst  schwerfälligen  und  erleichtert  Mißverständnisse
  und  falsche  Eide.  Schon  um  letzteres  zu  vermeiden,
  sollte  auf  möglichste  Kürze  und  Deutlichkeit  der