Metadata : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

452  G.  Struy.

Untertanen  beziehen,  welche  der  Staat  von  ihnen  lediglich  kraft  seines  Hoheitsrechtes  ohne
Rücksicht  auf  eine  ihnen  hierfür  gewährte  spezielle  Gegenleistung  gewahrt.  Zweifelhafter
liegt  die  Frage  nach  dem  Wortlaut  der  sächsischen  Verfassung  (§  37):  „Kein  Untertan
soll  mit  Abgaben  oder  anderen  Leistungen  beschwert  werden,  wozu  er  nicht  vermöge  der
Gesetze,  oder  kraft  besonderer  Rechtstitel,  verbunden  ist.“  Fehlt  es  an  ausdrücklichen  Vorschrijten
  über  das  Erfordernis  eines  Gesetzes  für  die  Zulassigkeit  der  Erhebung  von  Gebühren,
  so  kann  die  Erforderlichkeit  eines  Gesetzes  um  so  weniger  angenommen  werden
als  —  im  Gegensatz  zu  den  Rechten  des  Bundesrats  und  des  Raisers,  —  in  den  Einzelstaaten
  die  Staatsgrundgesetze  nicht  erst  die  Rechte  des  Landesherrn  geschaffen,  sondern  die  bereits
bestehenden  nur  beschränkt  haben,  diese  seine  Rechte,  zu  denen  unzweifelhaft  auch  das  zur  Ersorderung
  von  Gegenleistungen  für  besondere  Leistungen  des  Staates  gehörte,  also  bestehen
geblieben  sind,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verfassung  aufgehoben  oder  beschrankt  sind.  Mit  einer
solchen  Beschränkung  des  Rechtes  des  Landesherrun  und  kraft  seines  Auftrages  der  Behörden,
Gebühren  zu  erfordern,  ist  es  nicht  gleichbedeutend,  wenn  die  Emnahmen  aus  den  Gebühren  wie
alle  sonstigen  Staatseinnahmen  auf  den  der  Landesvertretung  vorzulegenden  Staatsvoranschlag
gebracht  werden  müssen.  Welche  Bedeutung  der  Aufnahme  in  diesen  beiwohnt,  richtet  sich  nach
dem  im  einzelnen  verschiedenen  Umfang  und  Charakter  des  Budgetrechts  der  betreffenden  Landesvertretung,
  worüber  auf  die  Darstellung  des  Staatsrechts  zu  verweisen  ist.  Tatsächlich  ist  die
Praxis  im  allgemeinen  dahin  gegangen,  daß  die  Regelung  der  Gebühren  für  einzelne  Handlungen
  der  Organe  des  Staates  in  weiterem  Umfange  als  die  derjenigen  für  Benutzung  seiner  im
öffentlichen  Interesse  unterhaltenen  sachlichen  Veranstaltungen,  unter  jenen  in  weitestem  Maße  der
Gebühren  der  Rechtspflege,  durch  Gesetz  erfolgt  ist,  und  daß  man  sie  in  dem  Großstaate  Preußen
mehr  als  in  den  Mittel-  und  Kleinstaaten  der  bloßen  Verordnung  überlassen  hat.  Doch  hat
wie  bei  den  Verwaltungsgebühren  hinsichtlich  der  Gerichtskosten,  so  auch  bei  einer  Art  der  Benutzungsgebühren
  das  Reich  in  die  Abgabenhoheit  der  Einzelstaaten  eingegriffen:  nach  Art.  54
der  Reichsverfassung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  v.  24.  Dezember  19111  dürfen  Abgaben  auf
natürlichen  und  künstlichen  Wasserstraßen  sowie  in  Häfen  nur  für  der  Erleichterung  des  Verkehrs
dienende  Werke  und  Einrichtungen  und  nur  zur  Deckung  der  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten,
  Befahrungsabgaben  im  Bereiche  der  Binnenschiffahrt  zur  Deckung  der  Gesamttkosten
für  eine  Wasserstraße,  ein  ganzes  Stromgebiet  oder  Wasserstraßennetz  erhoben  werden.  Für
Rhein,  Weser  und  Elbe  sind  durch  das  gedachte  Reichsgesetz  besondere  Strombauverbände
der  Uferstaaten  gebildet,  denen  auch  die  Regelung  der  Abgaben  auf  diesen  Strömen  im  Rahmen
des  Gesetzes  obliegt.

Im  einzelnen  sind  die  Anwendungsgebiete  der  Gebühren,  der  vielspältigen  Betätigung
des  modernen  Staates  entsprechend,  ungemein  mannigfaltig.  Eigentümlich  ist  den  Gebühren,
daß  die  Beitreibung  in  gleicher  Weise  wie  die  der  Steuern  im  Wege  des  Verwaltungszwangsverfahrens
  erfolgt,  daß  dagegen  —  anders  wie  bei  den  Gebühren  der  Kommunalverbände  —
auch  dort,  wo  gegen  die  Heranziehung  zu  Steuern  ein  Verwaltungsrechtsschutz  gewährt  ist,  dieser
gegen  diejenige  zu  Gebühren  nicht  oder,  wie  in  Bayern,  nur  hinsichtlich  bestimmter  Arten  von
Gebühren  stattfindet  und  den  Pflichtigen  im  übrigen  nur  der  ordentliche  Rechtsweg,  in  Preußen
im  allgemeinen  sogar  nur  die  Verwaltungsbeschwerde  offengelassen  ist.

In  entgegengesetztem  Sinne  wie  für  die  Gebühren  ist  die  Frage,  ob  es  zu  ihrer  Einführung
nach  den  vorerwähnten  Verfassungsbestimmungen  eines  Gesetzes  bedürfe,  für  die,  übrigens
als  staatliche  Abgabe  noch  wenig  in  Anwendung  gebrachten,  Beiträge  zu  beantworten,  d.  i.
für  einseitig  vom  Staate  festgesetzte  Abgaben,  welche  von  denjenigen,  die  aus  einer  bestimmten
Veranstaltung  des  Staates  besondere  wirtschaftliche  Vorteile  haben,  mit  Rücksicht  auf  letztere,
aber  ohne  Rücksicht  auf  eine  tatsächliche  Benutzung  der  Veranstaltung  zur  Deckung  ihrer  Kosten
erfordert  werden.  Indem  sie  das  Moment  des  unbedingten,  nicht  durch  den  —  wenn  auch  nur
theoretisch  möglichen  —  Verzicht  auf  die  Inanspruchnahme  einer  Leistung  des  Staates  oder
auch  nur  —  wie  bei  den  indirekten  Steuern  —  auf  eine  eigene,  abgabepflichtig  machende  Handlung
  vermeidbaren  Zwanges  enthalten,  nähem  sie  sich  so  sehr  den  Steuem,  daß  sie  als
unter  diese  im  Sinne  der  erwähnten  Verfassungsbestimmungen,  natürlich  erst  recht  unter  die

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