40 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Februar 11.)
Vgl. S. 8) und über die Entstehung der kaiserlichen Erlasse vom
4. Februar 1890.
Abg. Siegle (nl.) fragt, was von Reichswegen auf die Beschwerden
der deutschen Ansiedler in Syrien und Palästina bisher geschehen sei. Seit
1868 seien solche Kolonisten dort vorhanden, die Reichsregierung habe
ihnen später das freie Niederlassungsrecht von der Türkei erwirkt; die
Grundlage dieser Ansiedlung sei ihr Besitzrecht an dem erworbenen Grund
und Boden. Dieses hätten die türkischen Unterbehörden neuerdings zu
ignorieren angefangen, sie wollte die „Vakufs“, Freibriefe für die Ländereien
noch nicht anerkennen und es hätten bereits gewaltsame Vertreibungen
stattgefunden. Seit einer Reihe von Jahren werde einfach das Land als
Regierungsland requiriert. Redner zitiert den ausführlichen Bericht eines
Reisenden über diese Verhältnisse und das Eingreifen der syrischen Behörden.
Der türkische Ministerrat habe zwar sich mit der Sache schon
beschäftigt und auch eine Kommission zur Prüfung der Besitztitel eingesetzt.
Die Kolonisten wünschen aber dringend, daß von Seiten der deutschen
Reichsregierung den Arbeiten dieser Kommission die größte Aufmerksamkeit
gewidmet werde.
Staatssekretär Frhr. v. Marschall: Meine Herren, der Herr Vorredner
hat mit vollem Rechte darauf hingewiesen, daß die Lage der deutschen
Kolonisten in Palästina in der letzten Zeit die öffentliche Aufmerksamkeit
in Deutschland auf sich gezogen hat, und ich kann nur bestätigen, daß es
auch mir erwünscht ist, daß diese Frage hier im Reichstage zur Sprache
komme. In der That verdienen unsere Kolonisten in Jaffa nicht nur die
Fürsorge der Regierung, sondern auch das Interesse des Reichstages. Es
sind brave, arbeitsame, christliche Männer, welche ihre deutsche Nationalität
bewahrt haben, welche ihre Wehrpflicht erfüllen, zu welchem Zwecke alljährlich
ein deutsches Kriegsschiff die syrische Küste anläuft, um dort die
notwendigen Untersuchungen vorzunehmen. Ich erkenne auch an, daß die
Lage der deutschen Kolonisten in mancher Beziehung eine schwierige ist;
nur muß ich von meiner Seite darauf aufmerksam machen, daß uns eben
eine Grenze für unsere Einwirkung gezogen ist durch die internationalen
Verträge, die wir mit der Türkei abgeschlossen haben, und die bezüglich
der Streitigkeiten um Grundeigentum an sich eine diplomatische Verwendung
ausschließen. Die Angelegenheit, die der Herr Vorredner berührt, führt
uns in eine sehr schwierige und verwickelte Materie, nämlich in das türkische
Grundeigentumsrecht, welches sich zusammensetzt aus einer Vermengung
von Satzungen religiöser Art, außerdem aus Gewohnheitsrecht und großherrlichen
Erlassen. Hier kommt es wesentlich auf den einen Punkt an,
den der Herr Vorredner auch berührt hat, daß das türckische Recht, abgesehen
von dem Maschaeigentum, dem Lakuff, zwei Arten von Ländereien
anerkennt, nämlich das Staatsland Mirie und das reine Privatland Mülk
und es ist eine Eigentümlichkeit des türkischen Rechts, daß auch das Staatsland
in der Form des Privatlandes besessen, vererbt und andern übertragen
werden kann. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Arten
des Besitzes besteht darin, daß der Besitzer von Staatsland den Zehnten
bezahlen muß und gewissen Dispositionsbeschränkungen unterworfen ist,
während der Besitzer von einem Privatland lediglich die Grundsteuer zu
bezahlen hat. Wenn also von einer Verwandelung von Privatland in
Staatsland gesprochen ist, so hat man darin nicht eine Expropriation in
unserem Sinne zu verstehen, sondern eine höhere Belastung des Grundbesitzes,
die natürlich auf den Kaufwert Einfluß hat. Nun ist in der
Türkei eine reale Scheidung zwischen dem, was Privatland und Staats-