Contents : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Elfter Jahrgang. 1895. (36)

40  Das  Deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Februar  11.)

Vgl.  S.  8)  und  über  die  Entstehung  der  kaiserlichen  Erlasse  vom
4.  Februar  1890.

Abg.  Siegle  (nl.)  fragt,  was  von  Reichswegen  auf  die  Beschwerden
der  deutschen  Ansiedler  in  Syrien  und  Palästina  bisher  geschehen  sei.  Seit
1868  seien  solche  Kolonisten  dort  vorhanden,  die  Reichsregierung  habe
ihnen  später  das  freie  Niederlassungsrecht  von  der  Türkei  erwirkt;  die
Grundlage  dieser  Ansiedlung  sei  ihr  Besitzrecht  an  dem  erworbenen  Grund
und  Boden.  Dieses  hätten  die  türkischen  Unterbehörden  neuerdings  zu
ignorieren  angefangen,  sie  wollte  die  „Vakufs“,  Freibriefe  für  die  Ländereien
  noch  nicht  anerkennen  und  es  hätten  bereits  gewaltsame  Vertreibungen
stattgefunden.  Seit  einer  Reihe  von  Jahren  werde  einfach  das  Land  als
Regierungsland  requiriert.  Redner  zitiert  den  ausführlichen  Bericht  eines
Reisenden  über  diese  Verhältnisse  und  das  Eingreifen  der  syrischen  Behörden.
  Der  türkische  Ministerrat  habe  zwar  sich  mit  der  Sache  schon
beschäftigt  und  auch  eine  Kommission  zur  Prüfung  der  Besitztitel  eingesetzt.
Die  Kolonisten  wünschen  aber  dringend,  daß  von  Seiten  der  deutschen
Reichsregierung  den  Arbeiten  dieser  Kommission  die  größte  Aufmerksamkeit
gewidmet  werde.

Staatssekretär  Frhr.  v.  Marschall:  Meine  Herren,  der  Herr  Vorredner
  hat  mit  vollem  Rechte  darauf  hingewiesen,  daß  die  Lage  der  deutschen
Kolonisten  in  Palästina  in  der  letzten  Zeit  die  öffentliche  Aufmerksamkeit
in  Deutschland  auf  sich  gezogen  hat,  und  ich  kann  nur  bestätigen,  daß  es
auch  mir  erwünscht  ist,  daß  diese  Frage  hier  im  Reichstage  zur  Sprache
komme.  In  der  That  verdienen  unsere  Kolonisten  in  Jaffa  nicht  nur  die
Fürsorge  der  Regierung,  sondern  auch  das  Interesse  des  Reichstages.  Es
sind  brave,  arbeitsame,  christliche  Männer,  welche  ihre  deutsche  Nationalität
bewahrt  haben,  welche  ihre  Wehrpflicht  erfüllen,  zu  welchem  Zwecke  alljährlich
  ein  deutsches  Kriegsschiff  die  syrische  Küste  anläuft,  um  dort  die
notwendigen  Untersuchungen  vorzunehmen.  Ich  erkenne  auch  an,  daß  die
Lage  der  deutschen  Kolonisten  in  mancher  Beziehung  eine  schwierige  ist;
nur  muß  ich  von  meiner  Seite  darauf  aufmerksam  machen,  daß  uns  eben
eine  Grenze  für  unsere  Einwirkung  gezogen  ist  durch  die  internationalen
Verträge,  die  wir  mit  der  Türkei  abgeschlossen  haben,  und  die  bezüglich
der  Streitigkeiten  um  Grundeigentum  an  sich  eine  diplomatische  Verwendung
ausschließen.  Die  Angelegenheit,  die  der  Herr  Vorredner  berührt,  führt
uns  in  eine  sehr  schwierige  und  verwickelte  Materie,  nämlich  in  das  türkische
  Grundeigentumsrecht,  welches  sich  zusammensetzt  aus  einer  Vermengung
von  Satzungen  religiöser  Art,  außerdem  aus  Gewohnheitsrecht  und  großherrlichen
  Erlassen.  Hier  kommt  es  wesentlich  auf  den  einen  Punkt  an,
den  der  Herr  Vorredner  auch  berührt  hat,  daß  das  türckische  Recht,  abgesehen
  von  dem  Maschaeigentum,  dem  Lakuff,  zwei  Arten  von  Ländereien
anerkennt,  nämlich  das  Staatsland  Mirie  und  das  reine  Privatland  Mülk
und  es  ist  eine  Eigentümlichkeit  des  türkischen  Rechts,  daß  auch  das  Staatsland
  in  der  Form  des  Privatlandes  besessen,  vererbt  und  andern  übertragen
  werden  kann.  Der  wesentliche  Unterschied  zwischen  beiden  Arten
des  Besitzes  besteht  darin,  daß  der  Besitzer  von  Staatsland  den  Zehnten
bezahlen  muß  und  gewissen  Dispositionsbeschränkungen  unterworfen  ist,
während  der  Besitzer  von  einem  Privatland  lediglich  die  Grundsteuer  zu
bezahlen  hat.  Wenn  also  von  einer  Verwandelung  von  Privatland  in
Staatsland  gesprochen  ist,  so  hat  man  darin  nicht  eine  Expropriation  in
unserem  Sinne  zu  verstehen,  sondern  eine  höhere  Belastung  des  Grundbesitzes,
  die  natürlich  auf  den  Kaufwert  Einfluß  hat.  Nun  ist  in  der
Türkei  eine  reale  Scheidung  zwischen  dem,  was  Privatland  und  Staats-