Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Erster Teil. (1)

308  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (Hausiergewerbe).  $  68.

e)  Kindern  unter  14  Jahren  ®;
Schauspielergesellschaften,  deren  Unternehmer  nicht  die  Genehmigung
  als  Schauspielunternehmer  besitzt  '?.,

2.  Der  Wandergewerbeschein  soll  in  der  Regel  versagt
werden,  wenn  der  Nachsuchende:

a)  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat:
b)  blind,  stunm  oder  taub  ist  oder  an  Geistesschwäche  leidet  2°,

3.  Der  Wandergewerbeschein  darf  versagt  werden,  wenn  der
Nachsuchende:

a)  im  Inlande  einen  festen  Wohnsitz  nicht  hat;

b)  wegen  strafbarer  Handlungen  aus  Gewinnsucht,  gegen  das
Eigentum,  gegen  die  Sittlichkeit,  wegen  vorsätzlicher  Angriffe  auf
das  Leben  und  die  Gesundheit  der  Menschen,  wegen  Hausfriedensbruchs,
  wegen  Widerstands  gegen  die  Staatsgewalt,  wegen  vorsätzlicher
  Brandstiftung,  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  Verbote  oder
Sicherungsmaßregeln  betreffend  Einführung  oder  Verbreitung  ansteckender
  Krankheiten  oder  Viehseuchen,  zu  einer  Freiheitsstrafe
von  mindestens  einer  Woche  verurteilt  ist  und  seit  Verbüßung  der
Strafe  fünf  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind;

c)  wegen  Verletzung  der  auf  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  bezüglichen  Vorschriften  im  Laufe  der  letzten  drei  Jahre
wiederholt  bestraft  ist;

d)  ein  oder  mehrere  Kinder  besitzt,  für  deren  Unterhalt  oder,
sofern  sie  im  schulpflichtigen  Alter  stehen,  für  deren  Unterricht  nicht
genügend  gesorgt  ist?!,

4.  Die  Zulassung  von  Ausländern  zum  Gewerbebetriebe  im
Umherziehen  bestimmt  sich  nach  Maßgabe  der  vom  Bundesrat  erlassenen
  Vorschriften  22,

d.,  Außerdem  ist  die  Erteilung  des  Wandergewerbescheines  in
gewissen  Fällen  von  der  Bedürfnisfrage  abhängige.  Er  muß
versagt,  werden,  wenn  für  den  betreffenden  Verwaltungsbezirk  eine
genügende  Zahl  ausgestellt  ist.  Die  Bedürfnisfrage  ist  aufzuwerfen:

a)  bei  Erteilung  von  Wandergewerbescheinen  für  öffentliche
Musikaufführungen,  Schaustellungen  und  theatralische  Vorstellungen,

 

18  Da  Kinder  unter  14  Jahren  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
nach  $  62  nicht  einmal  als  Begleiter  mitgenommen  werden  sollen,  so  darf  ihnen
natürlich  noch  weniger  ein  eigener  Legitimationsschein  erteilt  werden.  Vgl,
auch  die  Außerungen  des  Berichterstatters  Abg.  Dr.  Friedenthal,  in  der
Reichstagssitzung  vom  30.  April  1869.  (Sten.  Ber.  S.  702.)

19  Gew.D.  |  60d.

»  Gew.O.  8  57a.  In  diesen  Fällen  entscheidet  über  Erteilung  des  Wandergewerbescheines
  ebenso  wie  in  den  unter  3  erwähnten  das  Ermessen  der  Verwaltungsbehörden.
  Die  Vorschrift  „in  der  Regel“  enthält  keine  rechtliche  Beschränkung
  der  Befugnisse  derselben,  sondern  nur  eine  Direktive  für  ihr  Verhalten.
  Im  Falle  der  Ziff.  1  ist  dem  Nachsuchenden  der  Wandergewerbeschein
zu  erteilen,  wenn  er  der  Ernährer  einer  Familie  ist  und  bereits  vier  Jahre  im
Wandergewerbe  tätir  war,

2!  Gew.O.  57d.

 Gew.O.  85  56d,  148  Nr.  7c.  Bek.  d,  Bundesr.  vom  27.  Nov.
(R.G.Bl.  S.  745).  ’  nr  ndesr.  vom  27.  Nov.  1896