308 Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausiergewerbe). $ 68.
e) Kindern unter 14 Jahren ®;
Schauspielergesellschaften, deren Unternehmer nicht die Genehmigung
als Schauspielunternehmer besitzt '?.,
2. Der Wandergewerbeschein soll in der Regel versagt
werden, wenn der Nachsuchende:
a) das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat:
b) blind, stunm oder taub ist oder an Geistesschwäche leidet 2°,
3. Der Wandergewerbeschein darf versagt werden, wenn der
Nachsuchende:
a) im Inlande einen festen Wohnsitz nicht hat;
b) wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das
Eigentum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf
das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen Hausfriedensbruchs,
wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, wegen vorsätzlicher
Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder
Sicherungsmaßregeln betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender
Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einer Woche verurteilt ist und seit Verbüßung der
Strafe fünf Jahre noch nicht verflossen sind;
c) wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen
bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre
wiederholt bestraft ist;
d) ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unterhalt oder,
sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unterricht nicht
genügend gesorgt ist?!,
4. Die Zulassung von Ausländern zum Gewerbebetriebe im
Umherziehen bestimmt sich nach Maßgabe der vom Bundesrat erlassenen
Vorschriften 22,
d., Außerdem ist die Erteilung des Wandergewerbescheines in
gewissen Fällen von der Bedürfnisfrage abhängige. Er muß
versagt, werden, wenn für den betreffenden Verwaltungsbezirk eine
genügende Zahl ausgestellt ist. Die Bedürfnisfrage ist aufzuwerfen:
a) bei Erteilung von Wandergewerbescheinen für öffentliche
Musikaufführungen, Schaustellungen und theatralische Vorstellungen,
18 Da Kinder unter 14 Jahren beim Gewerbebetrieb im Umherziehen
nach $ 62 nicht einmal als Begleiter mitgenommen werden sollen, so darf ihnen
natürlich noch weniger ein eigener Legitimationsschein erteilt werden. Vgl,
auch die Außerungen des Berichterstatters Abg. Dr. Friedenthal, in der
Reichstagssitzung vom 30. April 1869. (Sten. Ber. S. 702.)
19 Gew.D. | 60d.
» Gew.O. 8 57a. In diesen Fällen entscheidet über Erteilung des Wandergewerbescheines
ebenso wie in den unter 3 erwähnten das Ermessen der Verwaltungsbehörden.
Die Vorschrift „in der Regel“ enthält keine rechtliche Beschränkung
der Befugnisse derselben, sondern nur eine Direktive für ihr Verhalten.
Im Falle der Ziff. 1 ist dem Nachsuchenden der Wandergewerbeschein
zu erteilen, wenn er der Ernährer einer Familie ist und bereits vier Jahre im
Wandergewerbe tätir war,
2! Gew.O. 57d.
Gew.O. 85 56d, 148 Nr. 7c. Bek. d, Bundesr. vom 27. Nov.
(R.G.Bl. S. 745). ’ nr ndesr. vom 27. Nov. 1896