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Der Bevolkerung wird dadurch Gelegenheit gegeben, fuͤr
Für die vielen Beweise ehrender Teilnahme von Nal und I’ern, sowie für die zahlreiche den Winter Rübenkranut zu bereiten. 76520
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Danksagung.
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Beteiligung am hl. Seelengonesdienste anlässlich des lHleldentodes unseres lieben, unvergesslichen '- Rofmhkjnhdea13»no»·mbekwlz·
Sohnes und Bruders, des Infanterinen Stabimanil1. E
FRITZ SINNESBICHLER ĩ
Meldepflicht der Ausländer.
eprechen wir hiermit unseren tielgefühltesten Dank aus. Besonders herzlichen Dank den Spendern Auszug aus den Kriegsministerial-Crlassen vom 19. Juni 1916,
von Kränzen, der Firma Konrad mit Konlorpersonal, dem Kampfgenossenverein, sowie der H. Juli 1915, 25. Juli 1918. Generalkommando-Verfügung
4. lugendkompagnie des Rosenheimer Turnvereins v. 1860, welche so treu und zeblreich ibrem vom 23. Movember 1915.
Kameraden die letne Ebre erwiesen. , .«.. ....I.-.--
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. In tlesater Trauer Jeder über 16 Jahre alte Ausländer hat sich binnen 24
8126 a tleieter lrau Etunden nach seiner Ankunst am Aufenthaltsorte unter Vorlage
1 . ichl leines Hasses oder des seine Stelle vertretenden behördlichen
Familie Sinnesbichler. AUusweises dei der Ortsvollzeibehörde (un Uünchen bei der
K. Polizeidirektion) persönlich angumelden.
Jeder Ausländer, der sich — wenn auch hürzer als 24
Stunden — im GSebiete des Königreiches an einem Ort aushalt,
ist zur personlichen Meldung verpflichtet.
Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die pellzeibehörde
auf dem Pab oder dem behördlichen Ausweis unter
Beirückung des Amtssiegels einen Vermerk.
Als Ausweis für Reisen osterreichisch-ungarischer StaatsaAangehötiger
innerbalb des Beziks bes 1. bayer. Armeekorps gelten
D ANKS ACUNC Emuitarpapiere, Arbeiterlegisimationskarten, Seimatscheine, sowie
- mmit Neiselegitlmation versehene Arbeits- und Dienstbotenbücher.
Samilicnangehétige bedürfen eines rigenen Ausweises, wenn sie
» nichtinBegleitungdekpekioaketiemindekenAusrveilsiemits
Für die ausserordentliche, herzliche Anteilnahme und die grosse Beteiligung am eingetragen sind.
Trauergottesdienst unseres unvergesslichen einzigen Sohnes und Bruders Zu Reisen über die Landesgrenze ist in allen Sällen ein
- Reisepaß erforderlich.
*2. #
* Desgleichen hat jeder Ausländer der im 8 1 bezeichneten
AArt, der Ennen Aufenthaltsort verläßt, sich binnen 24 Stunden
vor der Abrcise bel der Ortspolizerbehörde, in Ulünchen bei der
KAgl. Dolizeidireklion, unter vorzeigung seines passes oder des
« · , ---feineStellevettretmdknbehstdltcheaAuswtifesunduntersa-Soldat
im 20. Infanterie-Regiment abe des Reisezteles persönlich abzumelden. Der Uag der Abreise
und das Reiseziel wird von der Polizenbehö#rde wlederum
· ** auf dem Passe usw. vermerkt.
sagen wir Allen unseren innigsten Dank. - Diemeeldefkistbeginnt24StundenvokUnnittdkkReife.
8. .
Von der An- und Abmeldepflicht sind befreit:
a) österreichisch ungarlsche Gtaalsangehörige bei Reisen und
Ausflägen in die unmutelbar augrenzenden Liftrintsverwaltungsbezirte,
wenn der R'isende noch am glelchen Tage an seinen
Wohnsitz zurüchkehrt;
b) Inhaber von Grenzscheinen bei Ueberschreilung der Grenze
in den im Crenzschein bejeichneten Sällen.
' sc.
"·"« - ·"’ " · Jedermann,dereinenäluslänbcrentgeltlichodckunents
- geltlich in seiner Behausung oder in seinem gewertlichen u. dal.
RXaumen (Gasthdusern, Pensioren usw.) aufnimmt, ist verpflichtet,
Da nksag ung. sich über die Erfüllung der vorschriften im 3 1 spätestens 24
Stunden nach der MHre de#t Ausländers zu vergewissern
mnd im Halle der Nichterfüllung bei der Ortspolizeibehörde, in
Murchen bei der K Polizeidireklion, sofort Mitteilung zu machen.
:" Is-Morrn
J, An- und Abmeldung gemäß 3 1 und 2 kann mitelnander
verbunden werden, wenn der Autenthalt des Uusländers an
1 1. , · ¾ " #enbetreffenden Orte nicht länger als 3 Cage dauert.
6½ê¼ê rtin Schuhbauer ·«
·.-.« .." ½# Die über den Aufenthaltswechsel von Auslaändern und
ihre periodtsche Uleldepflicht für die Dauer des r* erlassenen
Gasthofbesitzer allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert beffehen.
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sagen wir tiefgeldhlten Dank. Besonders danken wir dem verehrl. Kampfgenossen- und Auslinder, welche den zefümmun en der 31 und 2
"l *““ Veteranenverein, sowie der Freiw. Feuerwehr, auch herzlichen Dank allen Spendern von mwiderhandeln werden, wenn die beefeg nicht eine schwerere,
. « Blumen und Kränzen. 6 ndrohen, mit Oefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Die gleiche
GStcrafe trifft denjenigen, welcher dem 3 4 zuwiderhandelt.
ROSENHEIN, den 13. November 1910 8130 Fie An- und Mönelbang 9894 in Met, ahein beieo
: Kädt. Elnwohneramt. s Zumer Mr. 14, .
DietietttsauomdHinterbliebenen awohneremt, Rathans Zinn 4u 66
Für die vielen Beweise aufrichtiger Teilnahme anlässlich des Hinscheidens meines
K. „ j innigstgeliebten Gatten, unseres unvergesslichen, lieben guten Vater
. #
chehen.
Wäbrend des Seschiftsschlasses des Einwohneramtes
(während dee Nacht, an Soss- und Fet. rtagen und
an deren Vortaugen nachmittage) un die An- und Abmelba#g
auf der Polizelwache zu betätigen.