Contents : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

 

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DieStabigemeiudelditwelßeRübeusumPt-ifevon4g.
sinds-Pfundimaltenduichllulley  cinfana  gegenüber
SaubrsuhellekamRoßacheynastbiehcsiushssws
ichsstgegenvotseigungdktsamllienlmktevctlmufetu

Der  Bevolkerung  wird  dadurch  Gelegenheit  gegeben,  fuͤr
Für  die  vielen  Beweise  ehrender  Teilnahme  von  Nal  und  I’ern,  sowie  für  die  zahlreiche  den  Winter  Rübenkranut  zu  bereiten.  76520

 

  
 
 
  
   
 
 
   
 
  
 
 
 
  
 
  
   
  
   
 
   
 
 
 
   
 
  
  
 
  
 
 
 
   
 
   
  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
   
  
  

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Danksagung.

 

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Beteiligung  am  hl.  Seelengonesdienste  anlässlich  des  lHleldentodes  unseres  lieben,  unvergesslichen  '-  Rofmhkjnhdea13»no»·mbekwlz·
Sohnes  und  Bruders,  des  Infanterinen  Stabimanil1.  E
FRITZ  SINNESBICHLER  ĩ
Meldepflicht  der  Ausländer.
eprechen  wir  hiermit  unseren  tielgefühltesten  Dank  aus.  Besonders  herzlichen  Dank  den  Spendern  Auszug  aus  den  Kriegsministerial-Crlassen  vom  19.  Juni  1916,
von  Kränzen,  der  Firma  Konrad  mit  Konlorpersonal,  dem  Kampfgenossenverein,  sowie  der  H.  Juli  1915,  25.  Juli  1918.  Generalkommando-Verfügung
4.  lugendkompagnie  des  Rosenheimer  Turnvereins  v.  1860,  welche  so  treu  und  zeblreich  ibrem  vom  23.  Movember  1915.
Kameraden  die  letne  Ebre  erwiesen.  ,  .«..  ....I.-.--
  FI—  p«
.  In  tlesater  Trauer  Jeder  über  16  Jahre  alte  Ausländer  hat  sich  binnen  24
8126  a  tleieter  lrau  Etunden  nach  seiner  Ankunst  am  Aufenthaltsorte  unter  Vorlage
1  .  ichl  leines  Hasses  oder  des  seine  Stelle  vertretenden  behördlichen
Familie  Sinnesbichler.  AUusweises  dei  der  Ortsvollzeibehörde  (un  Uünchen  bei  der

K.  Polizeidirektion)  persönlich  angumelden.
Jeder  Ausländer,  der  sich  —  wenn  auch  hürzer  als  24
Stunden  —  im  GSebiete  des  Königreiches  an  einem  Ort  aushalt,
ist  zur  personlichen  Meldung  verpflichtet.
Ueber  Tag  und  Stunde  der  Anmeldung  macht  die  pellzeibehörde
  auf  dem  Pab  oder  dem  behördlichen  Ausweis  unter
Beirückung  des  Amtssiegels  einen  Vermerk.
Als  Ausweis  für  Reisen  osterreichisch-ungarischer  StaatsaAangehötiger
  innerbalb  des  Beziks  bes  1.  bayer.  Armeekorps  gelten
D  ANKS  ACUNC  Emuitarpapiere,  Arbeiterlegisimationskarten,  Seimatscheine,  sowie
-  mmit  Neiselegitlmation  versehene  Arbeits-  und  Dienstbotenbücher.
Samilicnangehétige  bedürfen  eines  rigenen  Ausweises,  wenn  sie
»  nichtinBegleitungdekpekioaketiemindekenAusrveilsiemits
Für  die  ausserordentliche,  herzliche  Anteilnahme  und  die  grosse  Beteiligung  am  eingetragen  sind.

Trauergottesdienst  unseres  unvergesslichen  einzigen  Sohnes  und  Bruders  Zu  Reisen  über  die  Landesgrenze  ist  in  allen  Sällen  ein
-  Reisepaß  erforderlich.

 

*2.  #

*  Desgleichen  hat  jeder  Ausländer  der  im  8  1  bezeichneten
AArt,  der  Ennen  Aufenthaltsort  verläßt,  sich  binnen  24  Stunden
vor  der  Abrcise  bel  der  Ortspolizerbehörde,  in  Ulünchen  bei  der

KAgl.  Dolizeidireklion,  unter  vorzeigung  seines  passes  oder  des
«  ·  ,  ---feineStellevettretmdknbehstdltcheaAuswtifesunduntersa-Soldat
  im  20.  Infanterie-Regiment  abe  des  Reisezteles  persönlich  abzumelden.  Der  Uag  der  Abreise

  und  das  Reiseziel  wird  von  der  Polizenbehö#rde  wlederum
·  **  auf  dem  Passe  usw.  vermerkt.
sagen  wir  Allen  unseren  innigsten  Dank.  -  Diemeeldefkistbeginnt24StundenvokUnnittdkkReife.

8.  .
Von  der  An-  und  Abmeldepflicht  sind  befreit:
a)  österreichisch  ungarlsche  Gtaalsangehörige  bei  Reisen  und
Ausflägen  in  die  unmutelbar  augrenzenden  Liftrintsverwaltungsbezirte,
  wenn  der  R'isende  noch  am  glelchen  Tage  an  seinen
Wohnsitz  zurüchkehrt;
b)  Inhaber  von  Grenzscheinen  bei  Ueberschreilung  der  Grenze
in  den  im  Crenzschein  bejeichneten  Sällen.
'  sc.
"·"«  -  ·"’  "  ·  Jedermann,dereinenäluslänbcrentgeltlichodckunents
-  geltlich  in  seiner  Behausung  oder  in  seinem  gewertlichen  u.  dal.
RXaumen  (Gasthdusern,  Pensioren  usw.)  aufnimmt,  ist  verpflichtet,
Da  nksag  ung.  sich  über  die  Erfüllung  der  vorschriften  im  3  1  spätestens  24
Stunden  nach  der  MHre  de#t  Ausländers  zu  vergewissern
mnd  im  Halle  der  Nichterfüllung  bei  der  Ortspolizeibehörde,  in
Murchen  bei  der  K  Polizeidireklion,  sofort  Mitteilung  zu  machen.
:"  Is-Morrn
  J,  An-  und  Abmeldung  gemäß  3  1  und  2  kann  mitelnander
verbunden  werden,  wenn  der  Autenthalt  des  Uusländers  an

1  1.  ,  ·  ¾  "  #enbetreffenden  Orte  nicht  länger  als  3  Cage  dauert.

6½ê¼ê  rtin  Schuhbauer  ·«

·.-.«  .."  ½#  Die  über  den  Aufenthaltswechsel  von  Auslaändern  und
ihre  periodtsche  Uleldepflicht  für  die  Dauer  des  r*  erlassenen

Gasthofbesitzer  allgemeinen  Bestimmungen  bleiben  unverändert  beffehen.
5  7  "  W/

sagen  wir  tiefgeldhlten  Dank.  Besonders  danken  wir  dem  verehrl.  Kampfgenossen-  und  Auslinder,  welche  den  zefümmun  en  der  31  und  2
"l  *““  Veteranenverein,  sowie  der  Freiw.  Feuerwehr,  auch  herzlichen  Dank  allen  Spendern  von  mwiderhandeln  werden,  wenn  die  beefeg  nicht  eine  schwerere,

.  «  Blumen  und  Kränzen.  6  ndrohen,  mit  Oefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Die  gleiche
GStcrafe  trifft  denjenigen,  welcher  dem  3  4  zuwiderhandelt.

ROSENHEIN,  den  13.  November  1910  8130  Fie  An-  und  Mönelbang  9894  in  Met,  ahein  beieo
:  Kädt.  Elnwohneramt.  s  Zumer  Mr.  14,  .
DietietttsauomdHinterbliebenen  awohneremt,  Rathans  Zinn  4u  66

 

 

Für  die  vielen  Beweise  aufrichtiger  Teilnahme  anlässlich  des  Hinscheidens  meines
K.  „  j  innigstgeliebten  Gatten,  unseres  unvergesslichen,  lieben  guten  Vater
.  #

chehen.

Wäbrend  des  Seschiftsschlasses  des  Einwohneramtes
(während  dee  Nacht,  an  Soss-  und  Fet.  rtagen  und
an  deren  Vortaugen  nachmittage)  un  die  An-  und  Abmelba#g
  auf  der  Polizelwache  zu  betätigen.