Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

— 801 — 
dem sujet mixte Schweizerbürger, wenn dieser sich in seiner 
anderen Heimat aufhält, die Rechte eines Schweizerbürgers ver- 
sagt, und das englische Gesetz, als es dem, in seine frühere Hei- 
mat zurückkehrenden naturalisierten englischen Untertan, seine 
aus der englischen Staatsbürgerschaft fließenden Rechte suspendiert, 
indem also diese Gesetze die rechtliche Stellung der Doppelstaats- 
bürger im Auslande regeln, im Wege eines ausgleichenden Modus 
die Geltendmachung der beiden zusammentreffenden Staatsbürger- 
schaften ermögliehen, die Erhaltung derselben in einer Person 
sichern, anerkennen sie hierdurch formell die mehrfache Staats- 
bürgerschaft. 
Das ungarische Gesetz hingegen, als es strikte ausspricht, 
daß es auch im Falle der Kumulation der ungarischen mit einer 
fremden Staatsbürgerschaft, eine solche Person unbedingt als un- 
garischen Staatsbürger behandelt, als es also ausspricht, daß die 
gleichzeitig bestehende andere Staatsbürgerschaft die ungarische 
Stastsbürgerschaft in keiner Weise berührt, dieselbe in keiner 
Weise beeinträchtigt, verleiht es hiedurch jenem prinzipiellen 
Standpunkte Ausdruck, daß es die ungarische Staatsbürgerschaft 
für ein exklusives, mit jeder anderen Staatsbürgerschaft inkom- 
patibles Rechtsverhältnis betrachtet, mit der Zugehörigkeit zum 
ungarischen Staate eine andere Staatsbürgerschaft gleichzeitig 
nicht vereinigen läßt. Dementsprechend behandelt das ungarische 
Recht den sujet mixte ungarischen Staatsbürger auch auf 
dem Gebiete seines anderen Staates als einen ebenso vollberech- 
tigten ungarischen Staatsbürger, als wo immer im Auslande; er- 
teilt ihm also den diplomatischen Schutz auch. auf dem Gebiete 
seines anderen Staates, sogar auch gegenüber den Behörden sei- 
nes anderen Staates, wogegen das schweizerische und das eng- 
lische Recht einer solchen Person auf dem Gebiete ihrer anderen 
Heimat jeglichen Schutz entziehen. Das schweizerische und eng- 
lische Recht anerkennen also im Falle einer Kumulation die 
rechtlichen Wirkungen beider Staatsbürgerschaften, d. h. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 2/3. 20
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.