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dem sujet mixte Schweizerbürger, wenn dieser sich in seiner
anderen Heimat aufhält, die Rechte eines Schweizerbürgers ver-
sagt, und das englische Gesetz, als es dem, in seine frühere Hei-
mat zurückkehrenden naturalisierten englischen Untertan, seine
aus der englischen Staatsbürgerschaft fließenden Rechte suspendiert,
indem also diese Gesetze die rechtliche Stellung der Doppelstaats-
bürger im Auslande regeln, im Wege eines ausgleichenden Modus
die Geltendmachung der beiden zusammentreffenden Staatsbürger-
schaften ermögliehen, die Erhaltung derselben in einer Person
sichern, anerkennen sie hierdurch formell die mehrfache Staats-
bürgerschaft.
Das ungarische Gesetz hingegen, als es strikte ausspricht,
daß es auch im Falle der Kumulation der ungarischen mit einer
fremden Staatsbürgerschaft, eine solche Person unbedingt als un-
garischen Staatsbürger behandelt, als es also ausspricht, daß die
gleichzeitig bestehende andere Staatsbürgerschaft die ungarische
Stastsbürgerschaft in keiner Weise berührt, dieselbe in keiner
Weise beeinträchtigt, verleiht es hiedurch jenem prinzipiellen
Standpunkte Ausdruck, daß es die ungarische Staatsbürgerschaft
für ein exklusives, mit jeder anderen Staatsbürgerschaft inkom-
patibles Rechtsverhältnis betrachtet, mit der Zugehörigkeit zum
ungarischen Staate eine andere Staatsbürgerschaft gleichzeitig
nicht vereinigen läßt. Dementsprechend behandelt das ungarische
Recht den sujet mixte ungarischen Staatsbürger auch auf
dem Gebiete seines anderen Staates als einen ebenso vollberech-
tigten ungarischen Staatsbürger, als wo immer im Auslande; er-
teilt ihm also den diplomatischen Schutz auch. auf dem Gebiete
seines anderen Staates, sogar auch gegenüber den Behörden sei-
nes anderen Staates, wogegen das schweizerische und das eng-
lische Recht einer solchen Person auf dem Gebiete ihrer anderen
Heimat jeglichen Schutz entziehen. Das schweizerische und eng-
lische Recht anerkennen also im Falle einer Kumulation die
rechtlichen Wirkungen beider Staatsbürgerschaften, d. h.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXI. 2/3. 20