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seine eventuelle Berechtigung haben, bei Art. 70 wäre er
sicher ein Unding, wenn das Vorwissen, also Anteilnahme
Grund der Haftung wäre. „Mit der Natur der Täterschaft
wäre ein Regreßrecht völlig unvereinbar“ (Reuß S. 120).
Bei Allein- wie bei Mittäterschaft widerspricht ein derartiges
Abschieben der Strafe auf die dritte Person den allgemeinsten
Grundsätzen; dagegen ist für die Garantenhaftung, die den
Haftbaren auf Grund rein äußerlicher Verhältnisse ergreift,
eine Regreßmöglichkeit gar nicht zu umgehen. In diesem
Regreßverfahren offenbart sich dann die wahre Natur des
Haftbaren; jetzt wird ihm das zuteil, was er verdient, indem
ihm die Strafe abgenommen oder belassen wird.
Gerade deswegen, weil Aıt. 70 wie auch Art. 69 nicht
von einer Schuldpräsumption ausgehen, war ein Regreßvorbehalt
unentbehrlich.
Bei Art. 69, wo der Gewalthaber überhaupt nur im
Falle der Insolvenz des eigentlichen Täters herangezogen wird,
bedarf dies keiner näheren Begründung. Kommt der Täter
nachträglich zu Vermögen, so verlangt der Gewalthaber im
Civilrechtswege die Gutmachung des Schadens, den er durch
seine Haftung für die unerlaubte Handlung eines anderen
erlitt. Begegnet der Täter dieser Regreßklage mit dem
Einwande, der Machthaber habe sich am Delikte beteiligt
oder auch nur um das Delikt gewußt, kurz, wenn er konkurrierendes
Verschulden entgegenhält, so büßt der Gewalthaber
seinen Erstattungsanspruch, soweit er auf Entschädigung
lautet, naturgemäß ein; denn wenn auch
gemäß $ 830, 840, 426 Abs. 2 BGB. der Machthaber selbst
bei nachgewiesener Teilnehmerschaft pro rata gegen den
Mittäter regreßberechtigt sein würde, so würde doch in den
meisten Fällen die Analogie von $ 817 BGB. die Versagung
des Regreßrechtes erheischen, da das wahre Verhältnis
zwischen Machthaber und Untergebenen meist so gelagert
ıst, daß ersterer als Anstifter, letzterer als Verführer erscheint
(Cosack S. 609). Zu demselben Resultate würde
man auf Grund des $ 254 Abs. 1 BGB. dann gelangen, wenn
man in der Weise argumentiert, daß der Untergebene durch
seinen Frevel mittelbar dem haftenden Gewalthaber einen
Schaden zugefügt, und der Gewalthaber nunmehr diesen