IV.
Spanien.
Anf. Januar. Durch die europäische Presse geht die Nach-
richt, daß in Barcelona in Progzessen gegen Anarchisten viele Justiz-
verbrechen begangen worden seien. Die Angeklagten sollen gefol-
tert worden sein, um ihnen Aussagen zu erpressen, die den Richtern
genehm seien.
4. Februgr. (Madrid.) Die Königin unterzeichnet ein
Dekret, das die Reformen für Kuba enthält. Es wird am 6. Fe-
bruar publiziert.
Der unter dem Namen „Verwaltungsrat“ zu konstituierenden kuba-
nischen 35 köpfigen Versammlung, welche teils vom Volke, teils von den
verschiedenen Körperschaften gewählt wird, gehören an: die Rektoren der
Universitäten, die Präsidenten der Handelskammern, der wirtschaftlichen
Gesellschaft der Friedensfreunde, der Vereinigung der Tabakfabrikanten,
der Gesellschaft der Grundbesitzer, sodann die Bertreter der Künste und Ge-
werbe, sowie der Steuerpflichtigen. Der Gouverneur führt den Ehrenvorit
ohne beratende Stimme. DTer Verwaltungsrat wird unter anderem au
die Befugnis haben, die Entscheidungen der Gemeinderäte aufzuheben und
die Mitglieder derselben zu bestrafen. Zur Wählbarkeit bedürfen die Mit-
glieder des Verwaltungsrates derselben Oualifikation wie gegenwärtig die
Deputierten und Senatoren. Der Verwaltungsrat wird alljährlich die not-
wendigen Steuern für das durch die Cortes votierte Ausgaben-Budget fest-
stellen, eine Befugnis indes, auf welche der Verwaltungsrat auch verzichten
kann. Das kubanische Budget wird die Summen für die Kosten des der
Insel zugehörigen Personals und Materials enthalten. Jede die obliga-
torische Gebarung des Lokalbudgets berührende Reform kann durch den
Verwaltungsrat vorgenommen werden; acceptiert der Generalgouverneur
dieselbe nicht, dann wird sie der Genehmigung des Kolonienministers vor-
gelegt. In Uebereinstimmung mit dem Ministerrate und nach Bericht des
Ministers der auswärtigen Angelegenheiten wird der Verwaltungsrat den
Maximal-Schutzzolltarif für die nationalen Produkte feststellen. Die solcher-
maßen festgestellten Tarifsätze können, ausgenommen durch besondere Cortes-
beschlüsse, in den nächsten zehn Jahren nicht abgeändert werden. Für die
Ernennung der Beamten und Funktionäre sind die in Spanien in Kraft
stehenden Bestimmungen giltig. Der Generalgouverneur kann in verschie-
denen Städten mit seiner Gewalt ausgestattete Delegierte ernennen, welche