Metadaten : Verhandlungen der Kammer der Reichsräthe des Königreichs Bayern in den Jahren 1870 und 1871.

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2)  Der  im  8.  10  wiedergegebene  Artikel  20  lautet  wie  folgt:

Der  Reichstag  geht  aus  allgemeinen  und  direkten
Wahlen  mit  geheimer  Abstimmung  hervor.

Bis  zu  der  gesetzlichen  Regelung,  welche  im  §.  5
des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1869  (Artikel  80  Nr.  13)
vorbehalten  ist,  werden  in  Bayern  48,  in  Württemberg
  17,  in  Baden  14,  in  Hessen  südlich  des  Mains
6  Abgeordnete  gewählt  und  beträgt  demnach  die  Gesammtzahl
  der  Abgeordneten  382.

3)  In  dem,  in  den  §.  14  aufgenommenen  Zusatz  zu  Trtikel
  36  ist  die  Parenthese  „(Art.  35)“  hinter  das  Wort
„Gesetzgebung“  zu  setzen  und  hinter  dem  Worte  „Anzeigen“
  zu  streichen.

4)  Der  im  §.  20  wiedergegebene  Artikel  51  erhält  hinter
den  Worten:  „rechtzeitig  Mittheilung  gemacht  werden“
einen  Absatz.

5)  Hinter  den  Artikel  52  wird  folgender  Artikel.  eingeschaltet:


„An  Stelle  der  im  VIII.  Abschnitt  der  Verfassung
enthaltenen  gelten  für  Württemberg  folgende  Bestimmungen:


Dem  Bunde  ausschließlich  steht  die  Gesetzgebung  über
die  Vorrechte  der  Post  und  Telegraphie,  üÜber  die  rechtlichen
  Verhältnisse  beider  Anstalten  zum  Publikum,
über  die  Portofreiheiten  und  das  Posttaxwesen,  jedoch
ausschließlich  der  reglementarischen  und  Tarifbestimmungen
  für  den  internen  Verkehr  innerhalb  Württembergs,
  sowie,  unter  gleicher  Beschränkung,  die  Feststellung
der  Gebühren  für  vie  telegraphische  Correspondenz  zu.

Ebenso  steht  dem  Bunde  die  Regelung  des  Post=  und
Telegraphenverkehrs  mit  dem  Auslande  zu,  ausgenom-