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2) Der im 8. 10 wiedergegebene Artikel 20 lautet wie folgt:
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten
Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor.
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5
des Gesetzes vom 31. Mai 1869 (Artikel 80 Nr. 13)
vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Württemberg
17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains
6 Abgeordnete gewählt und beträgt demnach die Gesammtzahl
der Abgeordneten 382.
3) In dem, in den §. 14 aufgenommenen Zusatz zu Trtikel
36 ist die Parenthese „(Art. 35)“ hinter das Wort
„Gesetzgebung“ zu setzen und hinter dem Worte „Anzeigen“
zu streichen.
4) Der im §. 20 wiedergegebene Artikel 51 erhält hinter
den Worten: „rechtzeitig Mittheilung gemacht werden“
einen Absatz.
5) Hinter den Artikel 52 wird folgender Artikel. eingeschaltet:
„An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung
enthaltenen gelten für Württemberg folgende Bestimmungen:
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über
die Vorrechte der Post und Telegraphie, üÜber die rechtlichen
Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum,
über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, jedoch
ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimmungen
für den internen Verkehr innerhalb Württembergs,
sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung
der Gebühren für vie telegraphische Correspondenz zu.
Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post= und
Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenom-