Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1830. (21)

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Artikel  8.

Die  Ausübung  des  Begnadigungs=  und  Strafoerwandlungs-Rechts  über
die  wegen  verschuldeter  Zoll=  und  Steuervergehen  in  dem  Fürstenthume  Lichtenberg
verurtheilten  Personen,  ist  Seiner  Herzoglichen  Durchlaucht  überlassen.  Der
gesetzmäßige  Antheil  des  Oenunzianten  ist  kein  Gegenstand  des  Straferlasses.

Artikel  9.

Von  dem  Tage  der  Ausführung  gegenwärtiger  Uebereinkunft  an,  finder
zwischen  den  westlichen  Preußischen  Provinzen  und  dem  Fürstenthume  Lichtenberg
ein  völlig  freier  Verkehr,  unter  folgenden  Ausnahmen  Scatt:

A.  die  Einfuhr  des  Salzes  aus  dem  Fürsienthume  Lichtenberg  in  die  westlichen
Preußischen  Provinzen  und  aus  diesen  in  jenes  ist  verboten.  Jedoch  wird
die  Königlich-Preußische  Regierung  den  freien.  Eingang  derjenigen  Salz-Quantitäten
  gestatten,  welche,  in  Folge  eines,  zwischen  der  Herzoglichen
Regierung  zu  St.  Wendel  und  der  dortigen  Herzoglichen  Salzfaktorei
bestehenden  Pachtvertrages,  in  das  Fürsienthum  Lichtenberg,  dem  Bedarfe
  angemessen,  eingeführt  werden.

B.  Das  Einbringen  der  Spielkarten  ist  in  derselben  Weise  verboten.  Da
ind  -  sen  in  dem  Fuͤrstenthume  Lichtenberg  Spielkarten  nicht  angefertigt
werden,  so  wird  die  Koͤniglich-Preußische  Regierung  eine,  dem  Beduͤrfnisse
der  Einwohner  entsprechende,  Quantitaͤt  Spielkarten  abgabenfrei  in  das
Fuͤrstenthum  eingehen  lassen,  deren  naͤhere  Bestimmung,  so  wie  auch  die
desfalls  anzuordnende  Kontrolle,  besonderer  Verabredung  vorbehalten  bleibr.

C.  Bei  dem  Eingange  von  Mehl,  Getreide  und  Schlachtvieh  aus  dem  Fursien-=shume
  Lichtenberg  in  eine  der  Preußischen  Städte,  wo  Mahl=  und  Schlachtleuer
  für  Rechnung  des  Staats  erhoben  wird,  ist  diese  Abgabe  eben  so,
wie  von  den  gleichartigen  Preußischen  Erzeugnissen  zu  entrichten.

D.  Dergleichen  Abgaben,  welche  von  gewissen  mländischen  Erzeugnissen  für
Rechnung  einer  Stadr,  oder  Kommune  bei  dem  Einbringen  in  dieselbe
erhoben  werden,  unterliegen  auch  Waaren  derselben  Art,  welche  aus  dem
Fürstenthume  Lichtenberg  in  eine,  zu  jener  Erhebung  befugte  Preußische
Kommune,  oder  umgekehrt  aus  den  westlichen  Preußischen  Provinzen  in
eine  gleichmäßig  befugte  Kommune  des  Fürsienthums  Lichtenberg  eingeführt
  werden.

Artikel  10.

Die  für  die  Herzoglichen  Unterthanen  in  dem  Fürstenthume  Lichtenberg  mit
der  Posi  ankommenden  Waaren,  sollen  gleichen  Begünstigungen  und  Beschränkungen
  mir  denen  unterliegen,  welche  für  die  Königlichen  Unterthanen  bestimmt  sind.

Art.  11.