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Artikel 8.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafoerwandlungs-Rechts über
die wegen verschuldeter Zoll= und Steuervergehen in dem Fürstenthume Lichtenberg
verurtheilten Personen, ist Seiner Herzoglichen Durchlaucht überlassen. Der
gesetzmäßige Antheil des Oenunzianten ist kein Gegenstand des Straferlasses.
Artikel 9.
Von dem Tage der Ausführung gegenwärtiger Uebereinkunft an, finder
zwischen den westlichen Preußischen Provinzen und dem Fürstenthume Lichtenberg
ein völlig freier Verkehr, unter folgenden Ausnahmen Scatt:
A. die Einfuhr des Salzes aus dem Fürsienthume Lichtenberg in die westlichen
Preußischen Provinzen und aus diesen in jenes ist verboten. Jedoch wird
die Königlich-Preußische Regierung den freien. Eingang derjenigen Salz-Quantitäten
gestatten, welche, in Folge eines, zwischen der Herzoglichen
Regierung zu St. Wendel und der dortigen Herzoglichen Salzfaktorei
bestehenden Pachtvertrages, in das Fürsienthum Lichtenberg, dem Bedarfe
angemessen, eingeführt werden.
B. Das Einbringen der Spielkarten ist in derselben Weise verboten. Da
ind - sen in dem Fuͤrstenthume Lichtenberg Spielkarten nicht angefertigt
werden, so wird die Koͤniglich-Preußische Regierung eine, dem Beduͤrfnisse
der Einwohner entsprechende, Quantitaͤt Spielkarten abgabenfrei in das
Fuͤrstenthum eingehen lassen, deren naͤhere Bestimmung, so wie auch die
desfalls anzuordnende Kontrolle, besonderer Verabredung vorbehalten bleibr.
C. Bei dem Eingange von Mehl, Getreide und Schlachtvieh aus dem Fursien-=shume
Lichtenberg in eine der Preußischen Städte, wo Mahl= und Schlachtleuer
für Rechnung des Staats erhoben wird, ist diese Abgabe eben so,
wie von den gleichartigen Preußischen Erzeugnissen zu entrichten.
D. Dergleichen Abgaben, welche von gewissen mländischen Erzeugnissen für
Rechnung einer Stadr, oder Kommune bei dem Einbringen in dieselbe
erhoben werden, unterliegen auch Waaren derselben Art, welche aus dem
Fürstenthume Lichtenberg in eine, zu jener Erhebung befugte Preußische
Kommune, oder umgekehrt aus den westlichen Preußischen Provinzen in
eine gleichmäßig befugte Kommune des Fürsienthums Lichtenberg eingeführt
werden.
Artikel 10.
Die für die Herzoglichen Unterthanen in dem Fürstenthume Lichtenberg mit
der Posi ankommenden Waaren, sollen gleichen Begünstigungen und Beschränkungen
mir denen unterliegen, welche für die Königlichen Unterthanen bestimmt sind.
Art. 11.