Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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2)  Die  Buchstaben  werden  an  das  Ende  der  vollständigen  Zahlenausdrücke  —  nicht
über  das  Dezimalkomma  derselben  —  gesetzt,  also  5,37m,  —  nicht  5½37  und  nicht
5  37em  —.

3)  Zur  Trennung  der  Einerstellen  von  den  Dezimalstellen  dient  das  Komma,  —
nicht  der  Punkt.  —  Sonst  ist  das  Komma  bei  Maß=  und  Gewichtszahlen  nicht  anzuwenden,
  insbesondere  nicht  zur  Abtheilung  mehrstelliger  Zahlenausdrücke.  Solche  Abtheilung
  ist  durch  Anordnung  der  Zahlen  in  Gruppen  zu  je  3  Ziffern,  vom  Komma
aus  gerechnet,  mit  angemessenem  Zwischenraum  zwischen  den  Gruppen  zu  bewirken.

Verfügung  des  fi.  Medicinal-Tollegiums,  betreffend  Abänderungen  der  Axzneitare.
Vom  17.  Dezember  1877.

In  Folge  der  neuestens  vorgenommenen  Revision  der  Arzneitaxe  sind  an  den  durch
die  Verfügungen  vom  20.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt  Seite  529)  und  vom  2.  Juli  1877
(Reg.  Blatt  S.  176)  getroffenen  Bestimmungen  die  aus  der  Beilage  ersichtlichen  Aenderungen
  getroffen  worden,  welche  vom  1.  Jannar  1878  an  in  Wirksamkeit  treten.

Stuttgart,  den  17.  Dezember  1877.
Fleischhauer.

WMeilage.

In  den  allgemeinen  Bestimmungen  wird  Ziffer  2  durch  Nachstehendes  ersetzt:
2)  Wenn  in  der  Taxe  der  Preis  für  einzelne  Gewichtspositionen  nicht  ausgesetzt  ist,  so
findet  die  Berechnung  in  folgender  Weise  statt:
a)  Für  kleinere  Gewichtsmengen  berechnet  sich  der  Preis  direkt  nach  der  niedrigsten
  Taxposition  (z.  B.  1  Grm.  Jodosormium  =  30  Pf.,  daher  0,5  Grm.
15  Pf.,  0,1  Grm.  =  3  Pf.);