Gewerbe — Gewissensvertretimg. 67
XXI, 285. Beweislast in Realgewerbsstreiten. XIXI, 303.
Hutkiltert der mWsun auf unvordeukliche Zeit bei
ben. XXII, 279. An den im Art. 10 Ziff. 2
u. de des vom Jahre 1825 gezogenen
Kompetenzgrenzen ist durch den Landtagsabschied von 1861
und die Vollzugsverordnung von 1862 nichts geändert.
XXVIII, 282. Kompetenz zur Konstatirung der radizirten
Sigen von Takern= und Gastwirthschaftsrechten. XXI,
XXI, 334. Mangelhafte Sachlegitimation einer
n- in Gewerbsstreitigkeiten. XXII, 223. Die Konzessionisten
sind nicht befugt, den Inhabern von Realgewerben
den Umfang ihres Gewerbes oder dieses selbst im
Rechtswege zu bestreiten. XXII, 238. Gewerbskaduzität;
Geltungsgebiet der Verordnung vom 8. Februar 1811.
XXI. 333. Erlöschung von Realgewerbsrechten durch
Nichtgebrauch. XXI, 332. Dreißigjährige Nichtausübung
als Erlöschungsgrund bei Realgewerberechten. XXI, 336
Extinktivverjährung realer Gewerbsrechte. Unterbrechung
durch Eintrag des Realrechtes in den Gewerbskataster auf
Antrag des Harfchiigten. XIII, 388. Erlöschung realer
Gewerbe durch Nichtgebrauch. Durch Ausübung eines
Theiles der Gewerbsbefugnisse wird das Recht in seiner
Gesammtheit salvirt. XXIII, 400. Verträge über reale
Gewerbsrechte nach vorder- #le Rechte. XXVI,
Streitigkeiten über die Auflösung der im Art. 3
Nr. 2 des Gerichtsverfessungsgesetzes vom 1. Juli 1856
benannten 3 rhchen Lerbätiise gehören vor den Einzelnrichter.
XXVI,
Gewerbschulden: * — welche ein eigenes Gewerbe
treibt (gemeines Recht). XXII, 95. Haftung
der mit ihrem Ehemanne zu offenem Kram und Laden
Aenden Ehesrau für die Gewerbschulden nach gemeinem
Rechte. XXIV. 255. Desgleichen nach bayerischem
Rechte. XXX, 2687. Ist diese Haftung nag bayerischem
Rechte eine nolidarische? XIII, 378. Besteht sie nach
bayerischem Rechte auch für vorhheliche Gewerbschulden
des Mannes? XXVI, 12. Beweislast hiebei nach
bayerischem Rechte. Tx#, 399. Desfallsige Haftung
der mit ihrem Manne offenes Gewerbe treibenden Ehefrau
nach Lindauer Rechte. XXIV, 129. Deffallsige Haftung
der Eheleute nach Mürnberger Recht. XXVI, 141.
Gewerbsteuer: ist im Konkurse aus der gemeinen, nicht
aus der Immobiliarmasse zu berichtigen. XXL 407.
Gewerkbstreitigkeiten, s. Gewerbe.
Gewissensvertretung, materielle. XXIV., 266. Gewissensvertretung
und eventuelle Acceptotion des Eides.
XXV, 96.
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