Full text : Europäischer Geschichtskalender. Siebzehnter Jahrgang. 1876. (17)

Gewerbe  —  Gewissensvertretimg.  67

XXI,  285.  Beweislast  in  Realgewerbsstreiten.  XIXI,  303.
Hutkiltert  der  mWsun  auf  unvordeukliche  Zeit  bei
ben.  XXII,  279.  An  den  im  Art.  10  Ziff.  2
u.  de  des  vom  Jahre  1825  gezogenen
Kompetenzgrenzen  ist  durch  den  Landtagsabschied  von  1861
und  die  Vollzugsverordnung  von  1862  nichts  geändert.
XXVIII,  282.  Kompetenz  zur  Konstatirung  der  radizirten
Sigen  von  Takern=  und  Gastwirthschaftsrechten.  XXI,
XXI,  334.  Mangelhafte  Sachlegitimation  einer
n-  in  Gewerbsstreitigkeiten.  XXII,  223.  Die  Konzessionisten
  sind  nicht  befugt,  den  Inhabern  von  Realgewerben
  den  Umfang  ihres  Gewerbes  oder  dieses  selbst  im
Rechtswege  zu  bestreiten.  XXII,  238.  Gewerbskaduzität;
Geltungsgebiet  der  Verordnung  vom  8.  Februar  1811.
XXI.  333.  Erlöschung  von  Realgewerbsrechten  durch
Nichtgebrauch.  XXI,  332.  Dreißigjährige  Nichtausübung
als  Erlöschungsgrund  bei  Realgewerberechten.  XXI,  336
Extinktivverjährung  realer  Gewerbsrechte.  Unterbrechung
durch  Eintrag  des  Realrechtes  in  den  Gewerbskataster  auf
Antrag  des  Harfchiigten.  XIII,  388.  Erlöschung  realer
Gewerbe  durch  Nichtgebrauch.  Durch  Ausübung  eines
Theiles  der  Gewerbsbefugnisse  wird  das  Recht  in  seiner
Gesammtheit  salvirt.  XXIII,  400.  Verträge  über  reale
Gewerbsrechte  nach  vorder-  #le  Rechte.  XXVI,
Streitigkeiten  über  die  Auflösung  der  im  Art.  3
Nr.  2  des  Gerichtsverfessungsgesetzes  vom  1.  Juli  1856
benannten  3  rhchen  Lerbätiise  gehören  vor  den  Einzelnrichter.
  XXVI,

Gewerbschulden:  *  —  welche  ein  eigenes  Gewerbe
  treibt  (gemeines  Recht).  XXII,  95.  Haftung
der  mit  ihrem  Ehemanne  zu  offenem  Kram  und  Laden
Aenden  Ehesrau  für  die  Gewerbschulden  nach  gemeinem

Rechte.  XXIV.  255.  Desgleichen  nach  bayerischem
Rechte.  XXX,  2687.  Ist  diese  Haftung  nag  bayerischem
Rechte  eine  nolidarische?  XIII,  378.  Besteht  sie  nach
bayerischem  Rechte  auch  für  vorhheliche  Gewerbschulden
des  Mannes?  XXVI,  12.  Beweislast  hiebei  nach
bayerischem  Rechte.  Tx#,  399.  Desfallsige  Haftung
der  mit  ihrem  Manne  offenes  Gewerbe  treibenden  Ehefrau
nach  Lindauer  Rechte.  XXIV,  129.  Deffallsige  Haftung
  der  Eheleute  nach  Mürnberger  Recht.  XXVI,  141.

Gewerbsteuer:  ist  im  Konkurse  aus  der  gemeinen,  nicht
aus  der  Immobiliarmasse  zu  berichtigen.  XXL  407.

Gewerkbstreitigkeiten,  s.  Gewerbe.

Gewissensvertretung,  materielle.  XXIV.,  266.  Gewissensvertretung
  und  eventuelle  Acceptotion  des  Eides.
XXV,  96.

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