Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

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schen  Schlachtviehmärkten  nach  den  Nordseehäfen  verboten.  Im  übrigen
ist  die  Verladung  von  Großvieh  und  Kleinvieh,  sowie  von  Thieren  verschiedener
  Gattung  in  demselben  Wagen  nur  dann  geslattet,  wenn  die  Einstellung
  in  durch  Barrieren,  Bretker=  oder  Lattenverschläge  von  einander  getrennte
  Abtheilungen  erfolgt.

2)  Hinter  dem  Absatz  3  a.  a.  O.  folgende  Bestimmung  als  Absaßz  4  einzuschalten:
Zur  Beförderung  nach  den  Nordseehäfen  bestimmte  Wiederkäuer  und  Schweine
dürsen  nur  dann  verladen  werden,  wenn  eine  Bescheinigung  darüber  vorgelegt
  wird,  daß  die  Thiere  unmittelbar  vorher  von  einem  beamteten  Thierarzt
untersucht  und  gesund  befunden  worden  sind.

Berlin,  den  28.  November  1887.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

Gleichzeitig  wird  polizeilich  Folgendes  verordnet:

Wiederkäuer  und  Schweine  dürfen  bei  Transporten  nach  den  Nordseehäfen
erst  dann  auf  Eisenbahnen  verladen  werden,  wenn  dieselben  von  einem  beamteten
Thierarzte  untersucht  und  gesund  befunden  worden  sind.

Bei  Vornahme  dieser  Untersuchungen  und  Ausstellung  der  Atteste  darüber  wird
den  beamteten  Thierärzten  besondere  Vorsicht  zur  Pflicht  gemacht,  da  die  brilischen
Sachverständigen  bei  Feststellung  des  Gesundheitszustandes  des  nach  England  verschifften
  Viehes  mit  großer  Peinlichkeit  verfahren  und  häufig  geneigt  sind,  beim
Vorhandensein  von  Quekschungen  und  hierdurch  bedingten  Eiterungen,  so  wie  von
Lahmheit  und  dergleichen  die  Thiere  und  namentlich  die  Schafe  als  der  Klauen.
seuche  verdächtig  zu  bezeichnen.

Die  Thierärzte  haben  daher  auf  Fehler  der  vorbezeichneten  Art  genau  zu  achten
und  die  damit  behasteten  Thiere  zurückzuweisen,  selbst  wenn  der  Verdacht  der  Klauenseuche
  nicht  begründet  sein  sollte.

Rudolstadt,  den  23.  December  1887.

Färstlich  Schwarzb.  Ministerium.
A.  v.  Holleben.