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Kriegsamt, Hmiliche Mittellungen und Nochrichten. 9
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sucht, so daß daraus eine Reihe von Unzuträglichkeiten entstand.
Infolgedessen traten sowohl von Arbeilgber= als
auch von Arbeitnehmerseite vielfache Antrüäge an das
Kriegsamt heran, für eine einheitliche Regelung Sorge zu
tragen. Das Kriegsamt verschloß sich der Stichhaltigkeit
der Gründe nicht, um so mehr, als auch das dringendste
Neichsinteresse vorlag, daß die Produktion nicht eine Mimuse
länger ruhen würde als nolwendig war. Infolgedessen
fanden gemeinsaine Besprechungen zwischen dem Reichsscha-amt,
Reichswirtschaftsamt und Kriegsamt und den Orgamsationen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer statt, in
denen die Vereinbarungen getroffen wurden, die dann in
der Verordnung des Bundesrates vom 81. 1. 18 ihren Ausdruck
gefunden haben. Die Organisationen der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer hatten dabei die Verpflichtung übernommen,
dafür Sorge zu tragen, daß in ihren Kreisen die
Verordnung beachtet würde.
Nach allem handelk es sich also um Ausnahmoezustände,
denen durch Ausnahmemaßnahmen begegnet werden sollte.
Daraus ergibt sich, daß die Arbeitsordnungen für die Entschädigung
der Feierschichten nicht in Frage kommen können,
da sie immer nur Arbeitsunterbrechungen im Auge gehabt
haben können, wie sie sich im Frieden ereignen, nicht aber
Ausnahmeunterbrechungen von einer solchen Dauer, wie sie
durch die Feierschichten notwendig geworden sind. Gerade
weil ja die bisherigen Bestimmungen nicht ausreichten, ist
zu den Sonderbestimmungen gegriffen worden. Der gesetzliche
Zwang ist absichtlich zunächst nicht angewendet worden,
um nicht unnötig die dringende Erledigung der Frage zu
verzögern. Weiterhin wurde aber auch bei allen beteiligten
Kreisen das nötige soziole Verständnis für diese von Arbeitgebern
und -nehmern beantragte und vereinbarte, unbedingt
notwendige Maßnahme in solchem Maße vorautgesetzt, daß
die moralische Kraft der Vereinbarung und des guten Beispiels
als genügend erachtet wurde ohne den Zwang gesetzlicher
Bestimmungen. Aus derselben Auffassung heraus
glaubte man annehmen zu dürfen, daß sich auch die nicht
Organisationen angehörenden Arbeitgeber der Bundesratsverordnung
anschließen würden.
Das Kriegsamt hofft, daß dieser Appell ausreichen
wird, daß auch diejenigen Arbeitgeber, die sich bisher noch
geweigert haben, nunmehr die Entschädigung nachträglich
zahlen werden. Sollte das nicht zutreffen, so würde das
Kriegsamt sich genötigt sehen, weitergehende Maßnahmen
zu ergreifen.
* Genaue Angabe des Induitriezweiges
bei Reklamationsgesuchen.
Die Kriegsamtstelle Leipzig schreibtt
Die Firmen, die Reklamationsgesuche einreichen, werden
in ihrem eigenen Interesse darauf hingewiesen, im Briefkopf
oder der Unterschrift ihrer Gesuche den Geschäftszmeig,
zu dem sie gehören, recht deutlich und ausführlich
anzugeben, damit die Gesuche nach Eingang bei der Behörde
sofort ohne lange Rückfragen und Erörterungen an das zuständige
Fach-Referat zur Prüfung und weiteren Bearbeitung
weitergeleitet werden können.
——–.-.) — 2
* Rriegskursus für Arbeitsnachweisbeamte.
Krlegsminliterinm. Kriegsamt.
Nr. 489,4. 18. H2S1 vom 29. 4. 1918.
Kuszug.
Die „Fürst. Leopold.- Akademie für Verwaltungswissenschaften“
zu Detmold hat in ibren Lehrplan auch einen
Kursus von drei Semestern für Beamte der Arbeitsnachweise
aufsgenommen. Angesichts des großen Wertes dieser
Vorbildung für die Leiter und Beamten der Arbeitsnachweise
aller Art ist das Kriegsamt mit der Akademie in Verbindung
getreten, um den Lehrgang für die Zwecke der Demobilmachungsaufgaben
der Arbeitsnachweisorganisationen
nutzbar zu machen. Die Akademie hat sich in entgegenkommenter
Weise bereit erklärt, einen besonderen
Kriegslehergang einzurichten, der ausnahmsweise in einem
Semester den sonst für drei Semester berechneten Lehrplan
zusammendrängen wird. Naturgemäß mußten damit einige
Fächer allgemein wissenschaftlichen Charakters fortgelassen,
andere stark eingeschränkt und die Richtlinien des gauzen
Kursus auf die kriegswirtschaftlichen Verhältnisse eingestellt
werden. Trotzdem bietet der Lehrlan noch so viel, daß die
Teilnehmer wertvolles Rüstzeug für ihre spätere Tätigkeit
mitbekommen. Andererseits nötigt aber auch der eingeschränkte
Lehrgang dazu, bei der Auswahl der Teilnehmer
auf eine wirklich gute geistige und soziale Vorbildung zu
achten. Außerdem dürfen nur solche Teilnehmer gemelder
werden, die bei der Demobilmachung von den Arbeitsnachweisen
tatsächlich angestellt werden, borausgesetzt, daß
sie die Schluprüfung an der Akademie bestanden haben.
Diese Bediugung hat das Kriegsamt der Akademtie ausdrücklich
zugesagt. Die Zentralauskunftsstellen sind ersucht
worden, die durch die „Jürst-Leopold-Akademie“ zugestandene
Möglichkeit, die Beamtenschaft der Arbeitsnachmeisorganisationen
für die Zwecke der Demobilmachung mit geeigneten
Kräften außzufüllen, in ausreichendem Maße anszunützen.
Es ist veranlaßt worden, daß durch die Zentralauskunftsstellen
die Arbeitsnachweise aller Art über die geplante
Schulung unterrichtet und im Einvernehmen mit
ihnen die noch notwendigen Stellen und Anwärter dafür
festgestellt werden. Der Kreis, aus dem die Anwärter oder
Anwärterinnen genommen werden, ist, wenn die oben geerfüllt
werden, beliebig (doch soll die Akademie besonders
kriegsbeschädigten Offizieren zugute kommen). Das Semeester
beginnt am Dienstag, den 4. Juni, und endigt am 31. Oktober.
Die Teilnehmer können aber schon am Montkag,
den 3. Juni, eintreffen. Die Sindiengelder betragen 100
Mark. Der Lehrplan umfaßt:
I. Sechs grundlegende Vorlesungen
lichen Inhalts.
11. Fünf grundlegende Vorlesungen juristischen Inhalts.
III. Folgende Sondervorlesungen aus dem Gebiet des
Arkoitsnachweiswesens: 1. Einführung in das Arbeitsnachweiswesen,
seine Geschichte und Enhwick—
lung; 2. Arbeitsnachweisstatistik und Lohnstatistik;
3. Sondergebiete des Arbeitsnachweiswesens:; 4. Die
Frau als Arbeiinehmer und Arbeitsvermittler für
Frauen; 5. Der Arbeistsmarkt bei der Demobilmachung;
6. Praktische Beruftzkunde unter besonderer
Berücksichtigung der gesundheitlichen Anforderungen.
volkstoirkschaft-