Contents : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 51-60 (5)

Nnummer  51

Kriegsamt,  Hmiliche  Mittellungen  und  Nochrichten.  9

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sucht,  so  daß  daraus  eine  Reihe  von  Unzuträglichkeiten  entstand.
  Infolgedessen  traten  sowohl  von  Arbeilgber=  als
auch  von  Arbeitnehmerseite  vielfache  Antrüäge  an  das
Kriegsamt  heran,  für  eine  einheitliche  Regelung  Sorge  zu
tragen.  Das  Kriegsamt  verschloß  sich  der  Stichhaltigkeit
der  Gründe  nicht,  um  so  mehr,  als  auch  das  dringendste
Neichsinteresse  vorlag,  daß  die  Produktion  nicht  eine  Mimuse
  länger  ruhen  würde  als  nolwendig  war.  Infolgedessen
fanden  gemeinsaine  Besprechungen  zwischen  dem  Reichsscha-amt,
  Reichswirtschaftsamt  und  Kriegsamt  und  den  Orgamsationen
  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  statt,  in
denen  die  Vereinbarungen  getroffen  wurden,  die  dann  in
der  Verordnung  des  Bundesrates  vom  81.  1.  18  ihren  Ausdruck
  gefunden  haben.  Die  Organisationen  der  Arbeitgeber
und  Arbeitnehmer  hatten  dabei  die  Verpflichtung  übernommen,
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  in  ihren  Kreisen  die
Verordnung  beachtet  würde.

Nach  allem  handelk  es  sich  also  um  Ausnahmoezustände,
denen  durch  Ausnahmemaßnahmen  begegnet  werden  sollte.
Daraus  ergibt  sich,  daß  die  Arbeitsordnungen  für  die  Entschädigung
  der  Feierschichten  nicht  in  Frage  kommen  können,
da  sie  immer  nur  Arbeitsunterbrechungen  im  Auge  gehabt
haben  können,  wie  sie  sich  im  Frieden  ereignen,  nicht  aber
Ausnahmeunterbrechungen  von  einer  solchen  Dauer,  wie  sie
durch  die  Feierschichten  notwendig  geworden  sind.  Gerade
weil  ja  die  bisherigen  Bestimmungen  nicht  ausreichten,  ist
zu  den  Sonderbestimmungen  gegriffen  worden.  Der  gesetzliche
  Zwang  ist  absichtlich  zunächst  nicht  angewendet  worden,
um  nicht  unnötig  die  dringende  Erledigung  der  Frage  zu
verzögern.  Weiterhin  wurde  aber  auch  bei  allen  beteiligten
Kreisen  das  nötige  soziole  Verständnis  für  diese  von  Arbeitgebern
  und  -nehmern  beantragte  und  vereinbarte,  unbedingt
notwendige  Maßnahme  in  solchem  Maße  vorautgesetzt,  daß
die  moralische  Kraft  der  Vereinbarung  und  des  guten  Beispiels
  als  genügend  erachtet  wurde  ohne  den  Zwang  gesetzlicher
  Bestimmungen.  Aus  derselben  Auffassung  heraus
glaubte  man  annehmen  zu  dürfen,  daß  sich  auch  die  nicht
Organisationen  angehörenden  Arbeitgeber  der  Bundesratsverordnung
  anschließen  würden.

Das  Kriegsamt  hofft,  daß  dieser  Appell  ausreichen
wird,  daß  auch  diejenigen  Arbeitgeber,  die  sich  bisher  noch
geweigert  haben,  nunmehr  die  Entschädigung  nachträglich
zahlen  werden.  Sollte  das  nicht  zutreffen,  so  würde  das
Kriegsamt  sich  genötigt  sehen,  weitergehende  Maßnahmen
zu  ergreifen.

*  Genaue  Angabe  des  Induitriezweiges

  bei  Reklamationsgesuchen.
Die  Kriegsamtstelle  Leipzig  schreibtt

Die  Firmen,  die  Reklamationsgesuche  einreichen,  werden
in  ihrem  eigenen  Interesse  darauf  hingewiesen,  im  Briefkopf
  oder  der  Unterschrift  ihrer  Gesuche  den  Geschäftszmeig,
  zu  dem  sie  gehören,  recht  deutlich  und  ausführlich
anzugeben,  damit  die  Gesuche  nach  Eingang  bei  der  Behörde
sofort  ohne  lange  Rückfragen  und  Erörterungen  an  das  zuständige
  Fach-Referat  zur  Prüfung  und  weiteren  Bearbeitung
  weitergeleitet  werden  können.

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*  Rriegskursus  für  Arbeitsnachweisbeamte.


Krlegsminliterinm.  Kriegsamt.

Nr.  489,4.  18.  H2S1  vom  29.  4.  1918.
Kuszug.

Die  „Fürst.  Leopold.-  Akademie  für  Verwaltungswissenschaften“
  zu  Detmold  hat  in  ibren  Lehrplan  auch  einen
Kursus  von  drei  Semestern  für  Beamte  der  Arbeitsnachweise
  aufsgenommen.  Angesichts  des  großen  Wertes  dieser
Vorbildung  für  die  Leiter  und  Beamten  der  Arbeitsnachweise
  aller  Art  ist  das  Kriegsamt  mit  der  Akademie  in  Verbindung
  getreten,  um  den  Lehrgang  für  die  Zwecke  der  Demobilmachungsaufgaben
  der  Arbeitsnachweisorganisationen
nutzbar  zu  machen.  Die  Akademie  hat  sich  in  entgegenkommenter
  Weise  bereit  erklärt,  einen  besonderen
Kriegslehergang  einzurichten,  der  ausnahmsweise  in  einem
Semester  den  sonst  für  drei  Semester  berechneten  Lehrplan
zusammendrängen  wird.  Naturgemäß  mußten  damit  einige
Fächer  allgemein  wissenschaftlichen  Charakters  fortgelassen,
andere  stark  eingeschränkt  und  die  Richtlinien  des  gauzen
Kursus  auf  die  kriegswirtschaftlichen  Verhältnisse  eingestellt
werden.  Trotzdem  bietet  der  Lehrlan  noch  so  viel,  daß  die
Teilnehmer  wertvolles  Rüstzeug  für  ihre  spätere  Tätigkeit
mitbekommen.  Andererseits  nötigt  aber  auch  der  eingeschränkte
  Lehrgang  dazu,  bei  der  Auswahl  der  Teilnehmer
auf  eine  wirklich  gute  geistige  und  soziale  Vorbildung  zu
achten.  Außerdem  dürfen  nur  solche  Teilnehmer  gemelder
werden,  die  bei  der  Demobilmachung  von  den  Arbeitsnachweisen
  tatsächlich  angestellt  werden,  borausgesetzt,  daß
sie  die  Schluprüfung  an  der  Akademie  bestanden  haben.
Diese  Bediugung  hat  das  Kriegsamt  der  Akademtie  ausdrücklich
  zugesagt.  Die  Zentralauskunftsstellen  sind  ersucht
worden,  die  durch  die  „Jürst-Leopold-Akademie“  zugestandene
  Möglichkeit,  die  Beamtenschaft  der  Arbeitsnachmeisorganisationen
  für  die  Zwecke  der  Demobilmachung  mit  geeigneten
  Kräften  außzufüllen,  in  ausreichendem  Maße  anszunützen.
  Es  ist  veranlaßt  worden,  daß  durch  die  Zentralauskunftsstellen
  die  Arbeitsnachweise  aller  Art  über  die  geplante
  Schulung  unterrichtet  und  im  Einvernehmen  mit
ihnen  die  noch  notwendigen  Stellen  und  Anwärter  dafür
festgestellt  werden.  Der  Kreis,  aus  dem  die  Anwärter  oder
Anwärterinnen  genommen  werden,  ist,  wenn  die  oben  geerfüllt
  werden,  beliebig  (doch  soll  die  Akademie  besonders
kriegsbeschädigten  Offizieren  zugute  kommen).  Das  Semeester
beginnt  am  Dienstag,  den  4.  Juni,  und  endigt  am  31.  Oktober.
  Die  Teilnehmer  können  aber  schon  am  Montkag,
den  3.  Juni,  eintreffen.  Die  Sindiengelder  betragen  100
Mark.  Der  Lehrplan  umfaßt:

I.  Sechs  grundlegende  Vorlesungen
lichen  Inhalts.

11.  Fünf  grundlegende  Vorlesungen  juristischen  Inhalts.

III.  Folgende  Sondervorlesungen  aus  dem  Gebiet  des
Arkoitsnachweiswesens:  1.  Einführung  in  das  Arbeitsnachweiswesen,
  seine  Geschichte  und  Enhwick—
lung;  2.  Arbeitsnachweisstatistik  und  Lohnstatistik;
3.  Sondergebiete  des  Arbeitsnachweiswesens:;  4.  Die
Frau  als  Arbeiinehmer  und  Arbeitsvermittler  für
Frauen;  5.  Der  Arbeistsmarkt  bei  der  Demobilmachung;
  6.  Praktische  Beruftzkunde  unter  besonderer
  Berücksichtigung  der  gesundheitlichen  Anforderungen.


volkstoirkschaft-