Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechzehnter Jahrgang. 1900. (41)

100 Nas NVeutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Juli 7.—10.) 
7. Juli. (Hamm.) Oberlandesgerichtspräsident Dr. Falk, 
1872—79 preußischer Kultusminister, fast 73 Jahre alt, 1. 
9. Juli. (Kiel.) Die erste Division des ersten Linienschiffs- 
geschwaders bricht nach China auf. 
10. Juli. (München.) Prinz Rupprecht von Bayern ver- 
mählt sich mit der Prinzessin Marie Gabriele, Tochter des Herzogs 
Theodor in Bayern. 
10. Juli. (Baden.) Prinz Max von Baden vermählt sich 
in Gmunden mit der Prinzessin Marie Luise von Cumberland. 
10. Juli. Abschluß eines Handelsabkommens mit den Ver- 
einigten Staaten. (Vgl. Nord-Amerika.) Die „Norddeutsche All- 
gemeine Zeitung“ schreibt über die Entstehung des Vertrages: 
Nachdem die Vereinigten Staaten von Amerika am 28. Mai 1898 
mit Frankreich ein Handelsabkommen geschlossen hatten, in welchem sie ge- 
wissen französischen Erzeugnissen besondere Zollerleichterungen vor denen 
anderer Länder gewährten, war das Bestreben der kaiserlichen Regierung 
darauf gerichtet, auf Grund der dem Vertrag vom 1. Mai 1828 stipulierten 
Meistbegünstigungsklausel von der Union auch für deutsche Herkünfte die 
gleichen Vergünstigungen zu erlangen. Wie bereits von dem Staatssekretär 
Grafen v. Bülow in der Reichstagssitzung vom 11. Februar 1899 ausge- 
führt worden ist, stießen diese Bemühungen zunächst auf die Schwierigkeit, 
daß die Regierung in Washington bei Auslegung der vertraglichen Be- 
stimmungen über die Meistbegünstigung einen von dem unsern abweichenden 
Standpunkt einnahm und erklärte, sie könne die an Frankreich nur gegen 
besondere Gegenleistung eingeräumten Vorteile uns nicht ohne weiteres zu 
teil werden lassen. So gestalteten sich die gegenseitigen Handelsbeziehungen 
dahin, daß einzelne deutsche Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr in die Union 
ungünstiger behandelt wurden, als die gleichen Waren französischer Her- 
kunft, während wir nach wie vor, in loyaler Erfüllung der nach unfrer 
Auffassung der Meistbegünstigung uns obliegenden Pflichten, alle ameri- 
kanischen Erzeugnisse zu den Sätzen unseres Vertragstarifs einließen. Ob- 
gleich dieser Zustand allen Gründen der Billigkeit widersprach, war die 
Unionsregierung trotz vieler Versuche von ihrer Auffassung der Meist- 
begünstigungsklausel nicht abzubringen, die sie im übrigen auch anderen 
Ländern gegenüber aufrecht erhalten hat. Obwohl wir nun vom ameri- 
kanischen Standpunkt aus berechtigt gewesen wären, den Vereinigten Staaten 
den ihnen bis dahin zugestandenen Konventionaltarif zu entziehen, so er- 
schien es doch nicht ratsam, dies ohne weiteres zu thun und damit die 
zwischen beiden Ländern bestehenden bedeutenden Handelsbeziehungen plötz- 
lich zu unterbrechen. Denn wenn auch durch eine solche Maßregel in erster 
Linie die Vereinigten Staaten, deren Ausfuhr nach Deutschland an indu- 
striellen Erzeugnissen in den letzten Jahren enorm zugenommen hat, em- 
pfindlich getroffen worden wären, so kann doch kein Zweifel darüber herr- 
schen, daß auch für ausgedehnte und wichtige deutsche Interessengruppen 
der Abbruch der Handelsbeziehungen zur Union großen Schaden nach sich 
gezogen hätte. Dabei kam noch in Betracht, daß die an Frankreich einge- 
räumten Vergünstigungen dem deutschen Export nicht sehr nachteilig werden 
konnten. Nachdem jedoch die Vereinigten Staaten in der Folge mit Por- 
tugal und Italien Abkommen, ähnlich dem mit Frankreich, abschlossen,
	        
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