Gelsien. (April 17.—August Auf.) 255
ein Schloß in den Ardennen, die Farm in Ravenstein und die Jagdschlösser
im Wald von Soigines.
17. April. (Brüssel.) Zehn Kaufleute werden wegen der
Kongogreuel unter Anklage wegen Massenmordes gestellt.
29. April. (Brüssel.) 600000 Arbeiter demonstrieren für
Einführung von Arbeiterpenfionen.
1. Mai. Der Ministerrat beschließt die Demission des
Ministeriums falls die Kammer die vom Ausschuß beantragte Ver-
kürzung der Dienstzeit annimmt.
9. Mai. Auflösung der Kammern.
20. Mai. (Gent.) Bei den Ubungen von Bürgergarden
finden Schlägereien und Insubordinationen statt, weil ein Teil
der Garde anstatt des französischen ein vlämisches Kommando
verlangt.
27. Mai. Bei den Kammerwahlen erhalten die Kleri-
kalen 85, die Sozialdemokraten 33, die Liberalen, Radikalen und
christlichen Demokraten zusammen 34 Sitze. Die Mehrheit der
Klerikalen betrug bisher 72, jetzt 18.
3. Juni. (Senat.) In den Wahlen der Provinzialräte
zum Senat werden 15 katholische und 11 sozialdemokratische und
liberale Senatoren gewählt. Der Senat besteht jetzt aus 58 Kleri-
kalen und 44 Liberalen und Sozialdemokraten.
8. Juni. (Brüssel.) Eine internationale Kommission be-
schließt Maßregeln, um die Einfuhr von Spirituosen nach Afrika
einzuschränken.
2. Juli. (Brüssel.) Deutschland und der Kongostaat be-
schließen eine gemeinsame Vermessungsexpedition nach dem Kiwu-See.
5. Juli. (Brüssel.) Der des Attentates auf den Prinzen
von Wales angeklagte Sipido wird freigesprochen wegen Unzurech-
nungsfähigkeit. — Er soll in eine Erziehungsanstalt überführt
werden, entflieht aber vorher nach Frankreich.
Anfang August. (Charleroi.) Ausstand der Glasarbeiter.
Sie verlangen die Entlassung der ihrem Syndikat nicht angehörigen
Arbeiter.
Anfang August. Auf die Beschwerde der englischen Regie-
rung wegen der Flucht Sipidos erwidert die belgische Regierung:
Das belgische Gesetz bestimme, daß einem jungen Menschen, über
welchen der Regierung das Verfügungsrecht durch gerichtliches Urteil zu-
gesprochen wird und welcher seinen gesetzlichen Wohnsitz in Belgien hat,
eine Frist von drei Tagen zur Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde zu
Gebote steht. Da Sipido bei seinen Eltern wohnte, so hatte er einen „ge-