Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

44  Einleitung.  $  12.

schriften  des  Protektors  befolgen,  bzw.  unter  Verzicht  auf  jede
selbständige  völkerrechtliche  Daseinsbetätigung,  sich  durch  den
Protektor  vertreten  lassen  muße.  Ein  solches  Protektoratsverhältnis
  war  der  Rheinbund  (unten  $  36)  und  ist  die  gegenwärtige
Schutzherrschaft  Frankreichs  über  Annam,  Kambodja,  Tunis,
Marokko.]

[2.  Staatenverbindungen  im  engeren  Sinne  sind
Vereinigungen  mehrerer  Staaten  zu  einer  dauernden,  organisierten
  Gemeinschaftf.  Die  Gemeinschaft  kann  eine  solche
des  Völkerrechts  oder  des  Staatsrechts  sein.  Im  ersteren  Fall
beruht  sie  stets  auf  Vertrag  und  ist  auch  ihrem  Wesen  nach  ein
Vertragsverhältnis,  welches,  wie  alle  völkerrechtlichen  Vertragsverhältnisse,
  die  Souveränetät  der  verbundenen  Staaten  unberührrt
laßt.  In  diese  Kategorie  gehört  die  „Staatenbund“  genannte
Verbindungsweise.  Die  staatsrechtlichen  Verbindungen  sind,  im
Gegensatz  zu  diesen  völkerrechtlichen,  nicht  sowohl  Gemeinschaften
  als  Gemeinwesen,  und  zwar  staatliche  Gemeinwesen:
  Verbände  von  Staaten,  welche  als  solche  selbst  wieder
Staaten  darstellen  (zusammengesetzte  oder  Gesamtstaaten,  Staatenstaaten
  im  weiteren  Sinne).

e  Jellinek,  Staatsl.  745  ff.;  Bornhak,  Einseitige  Abhängigkeitsverhältnisse
unter  den  modernen  Staaten  (1896);  Rehm,  Staatsl.  71  ff.  und  Staatsi.  (1907)
28  ff.;  —  vgl.  außerdem  die  einschlägige  Literatur  des  Völkerrechts,  vor
on  N  Liszt,  Völkerrecht  (6.  Aufl.  1910)  54;  v.  Ullmann,  Völkerrecht
(1

f  Die  Vorauflagen  sagten  hier  (6.  A.  39)  statt  „Gemeinschaft“:  „Gemeinwesen“,
  in  welchem  „eine  höhere  Gewalt“  existiere,  „welchem  eine  Herrschaft
  über  die  einzelnen  Staaten  zusteht“.  Diese  Merkmale  treffen  aber
nur  auf  die  Staatenstaaten  i.  w.  S.  (oben  im  Text),  nicht  auf  den  Staatenbund
  zu.  Der  Text  der  Vorauflagen  verwischte  somit  einen  fundamentalen
Unterschied  auf  dem  Gebiete  der  Staatenverbindungen:  den  zwischen  völkerrechtlichen
  und  staatsrechtlichen  Verbindungen  (richtig  Jellinek,  Staatsl.  762).
Die  völkerrechtlichen  Verbindungen  sind  ihrer  Entstehung  wie  ihrer  Natur
nach  Verträge.  Ein  Vertrag  ist  wohl  eine  Gemeinschaft,  niemals  aber  ein
Gemeinwesen:  ein  Rechtsverhältnis  kann  nie  ein  Rechtssubjekt  sein.
Daher  ist  jetzt  das  Wort  „Gemeinwesen“  durch  den  umfassenderen  Ausdruck

Gemeinschaft“  ersetzt.  Wenn  man,  wie  es  G.  Meyer  wollte,  für  Staatenbund
  und  Bundesstaat  einen  höheren,  vereinigenden  Gattungsbegriff  finden
will,  darf  man  unter  dessen  Merkmale  nicht  das  Moment  „Gemeinwesen“
aufnehmen.  Denn  ein  Gemeinwesen  ist  wohl  der  Bundesstaat,  nicht  aber
der  Staatenbund.  Dagegen  haben  beide  gemeinsam,  daß  sie  auf  die  Dauer
eingerichtete,  organisierte  Staatengemeinschaften  sind.  —  Auch  die  Be.
hauptung,  daß  in  allen  Staatenverbindungen  i.  e.  S.,  also  auch  im  Staatenbunde,
  eine  „höhere,  die  Verbundenen  beherrschende  Gewalt“  bestehe,  war
irrig.  In  einer  völkerrechtlich-vertragsmäßigen  Staatenverbindung,  als  welche
der  Staatenbund  in  jeder  seiner  geschichtlichen  Verkörperungen  —  Deutscher
Bund,  Schweiz  1815—  1343,  Vereinigte  Staaten  von  Nordamerika  1776-1787  —
gewesen  ist,  kann  es  eine  solche  „höhere“,  von  den  verbundenen  Staatsewalten

  und  auch  von  ihrer  Summe  verschiedene  Gewalt  gar  nicht  geben.

er  Staatenbund  hat  keinen  selbständigen,  von  dem  Willen  der  Mitglieder
gesonderten  Willen:  deshalb  nicht,  weil  die  notwendige  Voraussetzung  fehlt:

as  eigene  Selbst  im  Rechtssinne.  Der  Staatenbund  ist  nicht  Rechtssubjekt,
nur  Rechteverhältnis,