Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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K.#109.
ortsetzung.
Einwendungen  gegen  die  Persenes  der  Jeugen.

Einwendungen  gegen  die  Tauglichkeit  der  Zeugen  hindern  deren  Vernehmung  und  in
der  Regel  auch  deren  Beeidigung  nicht.  Nur  wenn  sie  absolut  untauglich  sind,  und  diese
absolute  Unrauglichkeit  notorisch  ist  oder  sogleich  erwiesen  wird;  fällt  nicht  nur  die  Beridigung,
  sondern  auch  die  Vernehmung  derselben  hinweg.

Ist  die  von  einer  Partey  behauptete  absolute  Untauglichkeit  eines  Zeugen  nicht  sobleich
  zu  erweisen;  so  kann  zwar  mit  der  Vernehmung  desselben  vorgeschritten  werden,
aber  seine  Vereidung  ist  im  Anstande  zu  lassen.

Jedoch  hat  es  in  Absicht  auf  die  Verbindlichkeit,  ein  Zeugulß  abzukegen,  vorerst  bei
den  bestehenden  Rechts-Grundsähen  sein  Bewenden.

Auch  müssen  bey  Würdigung  der  Aussagen  der  Zeugen  die  Einwendungen  der  Parteyen
  gegen  diesclben  in  jedem  Falle  beachtet  werden.

K10.
5S  rtsetzung.
Berbbr  selbst.

Das  Verhör  ist  mit  jedem  Zeugen  besonders  vorzunehmen.

Dabey  legt  der  Richter  den  Zeugen  zuerst  die  in  dem  Landrechte  Th.  1.  Tit.  39
vorgeschriebenen  persönlichen  Fragstücke  vor;  dann  veranlaßt  er  dieselben  zu  einer  möglichst
frepen  Erzählung  über  die  That-Sache,  worüber  ein  Zeugniß  von  ihnen  erwartet  wird.
Er  nimmt  diese  Erzählung,  so  weit  es  seyn  kann,  mit  den  eigenen  Worten  der  Zeugen,
und  zwar  in  der  ersten  Person,  zu  Protokoll;  und  sucht  dann  noch  durch  angemessene
Fragen  und  Erinnerungen  nicht  nur  die  in  der  Geschichts-Erzählung  sich  findenden,  unbestimmten,
  unzusammenhängenden,  unwahrscheinlichen,  oder  widersprechenden  Angabenmit
möglichster  Zuverläßigkeit  ins  Licht  zu  seten;  sondern  auch  überall  den  Grund  der  Wissenschaft
  der  Zeugen  zu  erforschen,  und  jede  Verwechselung  dessen,  was  ein  Zeuge  mit  seinen
Sinnen  vernommen  hat,  mit  Schlüssen  und  Folgerungen,  welche  derselbe  daraus  gezogen
baben  mag,  zu  verhüten.

Wird  mit  dem  Beweise  durch  Zeugen  der  durch  Augenschein  verbunden;  so  werden
die  Zeugen  verher,  ehe  sie  abgehört  werden,  auf  den  streitigen  Plaß  geführt.

Sollte  aber  auch  die  Rothwendigbeit  eines  Augenscheins  erst  nachher  erkannt  werden,
und  sollten  die  Aussagen  der  Zeugen  mit  dem  Befund  an  Ort  und  Stelle  nicht  überein-