Contents : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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boten,  im  Einzelnen  scharf  den  Nachweis  zu  liefern,  dass  wir  unter  der
üblichen  einheitlichen  Bezeichnung  des  „subjektiven  Rechts“  eben  zwei
grundverschiedene  Erscheinungen  verstehen;  bald  ist  der  Willensbethätigung
des  Individuums  damit  ein  terminus  a  quo  bald  ein  terminus  ad  quem
innerhalb  des  genossenschaftlichen  Lebens  gegeben.  So  verbindet  sich  uns
die  unveränderlich  imperativische  Natur  des  Rechts  mit  dem  „Angeknüpftsein“
  einer  staatlich  geschützten  Willensbethätigung  an  ein  bestimmtes  Subjekt,
  —  zu  einer  logisch  vollziehbaren  Vorstellung.
Stoerk.

Kries,  Die  preussische  Kirchengesetzgebung  nebst  den  wichtigstenVerordnungen,
  Instruktionen  und  Ministerialerlassen.
Danzig  1887.  X.  und  448  S.

Das  vorliegende  Buch  will  durch  eine  Wiedergabe  der  wichtigsten
kirchlichen  Gesetze,  Verordnungen  etc.  einem  praktischen  Bedürfniss  Rechnung
  tragen.  Zu  diesem  Behufe  sind  in  demselben  zusammengestellt:  Th.  II,
Tit.11  A.-L.-R.,  eine  Anzahl  älterer  Bestimmungen  von  1815—1850,  namentlich
  über  Ressortverhältnisse,  die  neueren  grundlegenden  Verfassungs-  und
Verwaltungsgesetze  nebst  den  dazu  gehörigen  Verordnungen,  die  hauptsächlichsten,
  einige  verwandte  Religionsgesellschaften  betreffenden  Gesetze,
die  kirchenpolitischen  Gesetze  und  endlich  neuere  Kirchengesetze  und  Instruktionen,
  betreffend  die  evangelische  Landeskirche  von  1880—1886.  Die
unpraktisch  gewordenen  bezw.  aufgehobenen  Bestimmungen  sind  des  Zusammenhangs
  wegen  in  der  Regel  mit  abgedruckt,  aber  äusserlich  kenntlich
gemacht.  Um  den  praktischen  Gebrauch  zu  erleichtern,  sind  dem  Gesetzestexte
  zwar  kurze,  aber  durchaus  sachgemässe  Anmerkungen  beigefügt.  Das
Werk  macht,  was  auch  gar  nicht  in  seiner  Absicht  liegt,  die  bisherigen
Quellensammlungen  und  Kommentare  nicht  entbehrlich,  genügt  aber  dem
allgemeinen  Orientirungsbedürfniss  über  den  gegenwärtigen  Stand  der  kirchlichen
  Gesetzgebung.  Dasselbe  würde  seinen  Zweck  noch  besser  erfüllen,
wenn  es  vor  Allem  auch  das  wichtige  Gesetz,  betr.  die  Beurkundung  des
Personenstandes  und  die  Eheschliessung,  vom  6.  Februar  1875  mit  aufgenommen
  hätte,  dessen  Fehlen  in  den  Kreisen,  für  welche  das  Buch  in  erster
Linie  berechnet  ist,  sicherlich  als  ein  Mangel  empfunden  werden  wird.
Uebrigens  beschränkt  sich  der  Herr  Verfasser  trotz  des  allgemein  gehaltenen
Titels  hinsichtlich  der  Verfassung  der  evangelischen  Kirche  in  der  Hauptsache
  auf  die  östlichen  Provinzen  Preussens  und  gibt  in  der  Anmerkung  zu
S.  191  lediglich  eine  kurze,  nicht  ganz  vollständige  Uebersicht  der  neueren
Kirchenverfassungsgesetze  für  Westfalen  und  die  Rheinprovinz,  sowie  für  die
neu  erworbenen  Provinzen.

Marburg.  Frantz.

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