Metadata: Verfassung und Verwaltungsorganisation der Städte Königreich Sachsen (Vierter Band Erstes Heft)

Chemnitz. 179 
seitig zur Bedingung gemacht. Um andernfalls sich ergebende Schwierig— 
keiten zu beseitigen und den auf Einverleibung hinzielenden Wünschen jener 
Vororte zu entsprechen, entschloß man sich zur Eingemeindung. Hinsichtlich 
der Gemeinde Hilbersdorf ging die Anregung zur Einbezirkung von den 
dortigen Ortsangesessenen aus. Doch war auch die Stadt außer aus den 
erwähnten allgemeinen Gründen insofern daran interessiert, als sie in Hilbers- 
dorf bedeutende Grundflächen besitzt und die inzwischen verwirklichte Absicht 
hatte, dort eine Nervenheilanstalt und Epidemiebaracken zu errichten, und 
weiter als unmittelbar an der Grenze, und zwar nur durch Hilbersdorfer 
Gebiet zugänglich, die städtische Fleischzersetzungsanstalt gelegen ist. Für die 
allernächste Zeit kommt voraussichtlich noch die Einverleibung einer kleinen 
Landgemeinde und für später die zweier weiterer Orte in Frage, die zum 
Teil von der Stadtflur umschlossen sind. Die übrigen benachbarten Land- 
gemeinden haben nicht so enge Beziehungen zur Stadt wie die einverleibten 
Orte, so daß das Bedürfnis nach einer weiteren Hinausrückung der Stadt- 
grenzen für die nächste Zeit befriedigt sein dürfte. 
Die Zahl der in Chemnitz beschäftigten Arbeiter, die in den noch nicht 
einverleibten Nachbargemeinden ihren Wohnsitz haben, ist nicht allzu groß. 
Die Stadtverwaltung hat deshalb fürs erste keine Veranlassung, auf weitere 
Verbesserung der im ganzen als gut zu bezeichnenden Eisen= und Straßen- 
bahnverbindungen hinzuwirken. Die einbezirkten Vororte besitzen zum Teile 
eigene Eisenbahnhaltestellen; sie sind auch sämtlich mit dem Stadtinnern 
durch Straßenbahnlinien verbunden.
	        
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