Landesverwaltungsgesetz. 88 23, 24. 13
und Schulsachen eine Abtheilung für Kirchen- und
Schulwesen.
— Bisher Organis. Ges. Z 21.—
8. 23. Die landwirthschaftlichen Abtheilungen der
Regierungen zu Königsberg und Marienwerder, sowie
die bei den Regierungen der Provinzen Ost- und West—
preußen und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten werden aufgehoben.
Die Zuständigkeiten dieser Behörden, sowie
diejenigen der Abtheilungen des Innern der Regierungen
u Gumbinnen, Danzig und Schleswig als Auseinanderfcungefefärde,
gehen auf Generalkommissionen (8. 16)
über.
Bei der Regierung zu Wiesbaden tritt an die Stelle
der Abtheilung des Innern als Auseinandersetzungsbehörde
ein Kollegium, welches aus dem Regierungspräsidenten,
dem für ihn hierzu bestimmten Stellvertreter
und mindestens zwei Mitgliedern besteht, von denen das
eine die Befähigung zum Richteramte besitzen und der
landwirthschaftlichen Gewerbslehre kundig sein, das andere
die Befähigung zum Oekonomiekommissarius haben
muß. Von diesem Kollegium sind auch die Obliegenheiten
der Regierung hinsichtlich der Güterkonsolidationen
wahrzunehmen.
— Bisher Organis. Ges. 1 22. —
(bf. 1: § 155 Abs. 2.
4. 24. Der Regierungspräsident ist befugt, Beschlüsse
der Kegierung oder einer Abtheilung derselben, mit welchen
er nicht einverstanden ist, außer Kraft zu setzen
und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für nachtheilg
erachtet, auf seine Verantwortung anzuordnen,
daß nach seiner Ansicht verfahren werde. Andernfalls
ist höhere Entscheidung einzuholen.
Luch ist der Regierungspräsident befugt, in den zur