Full text : Die Staatsverfassungen des Erdballs. (1909)

Landesverwaltungsgesetz.  88  23,  24.  13

und  Schulsachen  eine  Abtheilung  für  Kirchen-  und
Schulwesen.
—  Bisher  Organis.  Ges.  Z  21.—

8.  23.  Die  landwirthschaftlichen  Abtheilungen  der
Regierungen  zu  Königsberg  und  Marienwerder,  sowie
die  bei  den  Regierungen  der  Provinzen  Ost-  und  West—
preußen  und  zu  Schleswig  bestehenden  Spruchkollegien
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  werden  aufgehoben.
  Die  Zuständigkeiten  dieser  Behörden,  sowie
diejenigen  der  Abtheilungen  des  Innern  der  Regierungen
u  Gumbinnen,  Danzig  und  Schleswig  als  Auseinanderfcungefefärde,
  gehen  auf  Generalkommissionen  (8.  16)
über.

Bei  der  Regierung  zu  Wiesbaden  tritt  an  die  Stelle
der  Abtheilung  des  Innern  als  Auseinandersetzungsbehörde
  ein  Kollegium,  welches  aus  dem  Regierungspräsidenten,
  dem  für  ihn  hierzu  bestimmten  Stellvertreter
und  mindestens  zwei  Mitgliedern  besteht,  von  denen  das
eine  die  Befähigung  zum  Richteramte  besitzen  und  der
landwirthschaftlichen  Gewerbslehre  kundig  sein,  das  andere
  die  Befähigung  zum  Oekonomiekommissarius  haben
muß.  Von  diesem  Kollegium  sind  auch  die  Obliegenheiten
  der  Regierung  hinsichtlich  der  Güterkonsolidationen

wahrzunehmen.
—  Bisher  Organis.  Ges.  1  22.  —

(bf.  1:  §  155  Abs.  2.

4.  24.  Der  Regierungspräsident  ist  befugt,  Beschlüsse
der  Kegierung  oder  einer  Abtheilung  derselben,  mit  welchen
  er  nicht  einverstanden  ist,  außer  Kraft  zu  setzen
und,  sofern  er  den  Aufenthalt  in  der  Sache  für  nachtheilg
  erachtet,  auf  seine  Verantwortung  anzuordnen,
daß  nach  seiner  Ansicht  verfahren  werde.  Andernfalls
ist  höhere  Entscheidung  einzuholen.

Luch  ist  der  Regierungspräsident  befugt,  in  den  zur