306 Ifriks. (September 30.—Dezember.)
zensur wird scharf gehandhabt. — Botha antwortet mit einer Pro-
klamation, die jeden Bur, der den Buren konfiszierte Güter an-
kauft, mit dem Tode bedroht.
30. September. (Natal.) Die Parlamentswahlen ergeben
eine regierungsfreundliche Mehrheit.
30. September. (Südafrikanischer Krieg.) Delarey über-
fällt ein englisches Lager bei Moedwill.
Oktober. (Kongostaat.) Major Malfeyt schlägt die auf-
ständischen Bateteles am Kisate-See.
12. Oktober. (Deutsch-Kamerun.) Oberleutnant Dominik
unternimmt eine Expedition ins Innere nördlich vom Benus.
Oktober. (Südafrikanischer Krieg.) Die Buren dringen
wieder im Kaplande vor.
30. Oktober. (Südafrikanischer Krieg.) Die Engländer
erleiden durch einen überfall bei Berkenlaagte bei Bethel schwere
Verluste. 9 Offiziere fallen.
Ende November. (Südafrika.) Erschwerung der Einwan-
derung.
Nach einer amtlichen Bekanntmachung ist nach dem 1. Januar 1902
niemandem der Eintritt in die Kapkolonie oder in Natal wegen des dort
erklärten Kriegsrechtes ohne besonderen Erlaubnisschein gestattet. Jeder,
der um einen Erlaubnisschein nachsucht, muß durch Zeugnisse nachweisen,
daß er mindestens 100 Pfund Sterling besitzt oder sich selbst erhalten kann,
daß der Zweck seiner Reise kein England feindlicher ist und daß er weder
deportiert noch als Bedürftiger außer Landes geschickt worden ist.
Ende November. (Südafrikanischer Krieg.) Lord Kit-
chener organisiert Korps, die aus abgefallenen Buren bestehen.
Ende November. (Südafrikanischer Krieg.) Nach der
„Times“ hat Lord Kitchener 45 000 Mann zur Verfügung im
freien Felde.
Anfang Dezember. (Südafrikanischer Krieg.) In der
europäischen Presse werden Anklagen erhoben gegen die englische
Armee wegen Ausschreitungen gegen die Burenfrauen in den Kon-
zentrationslagern. Ferner wird behauptet, daß die englischen
Truppen bei einem Angriffe der Buren die Burenfrauen als Deckung
benützt hätten.
Dezember. (Deutsch-Ostafrika.) Abschaffung der Haus-
Sklaverei.
Der „Reichsanzeiger“" veröffentlicht eine Verordnung, wonach jeder
Haussklave durch Zahlung einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde
festzusetzenden Ablösungssumme die Beendigung des Sklavenverhältnisses her-
beiführen kann. Jedem Haussklaven muß gestattet werden, an zwei Tagen