8 120) Die Verkehrshypothek: Abtretung des Zinsrechts. 561
finden (§g 1154, 892 B. G.B.). Die bereits fällig gewordenen
Zinsen sind Gegenstand eines besonderen Rechtsanspruches. Sie sind
nicht mehr abhängig von dem Kapital, und die Abtretung des Hypothekenkapitals
an einen Dritten enthält nicht ohne Weiteres die Abtretung
des Anspruchs auf Zinsrückstände. Es wird daher bei der selbständigen
Abtretung von Zinsrückständen einer verbrieften Post auch kein
Theilbrief gebildet. Weder das Grundbuch noch der Brief geben
Auskunft über etwaige Zinsrückstände und die Abtretung geschieht
formios und auf Gefahr des Cessionarss. Das Publizitätsprinzip
findet keinen Platz, und die sonstigen Unterschiede
zwischen Brief= und Buchposten bezw. Verkehrs= und Sicherungsposten
fallen fort..) Wird die Abtretung dem Eigenthümer nachgewiesen,
so hat derselbe an den Cessionar zu zahlen. Da er aber durch die
Abtretung nicht schlechter gestellt werden darf, so kann er die Zinsen
an den bisherigen Gläubiger so lange fortentrichten, bis er von der
Cession Kenntniß erlangt hat. Dieser Grundsatz entspricht den allgemeinen
Vorschriften über Abtretung von Forderungen. Mit der
Anzeige des bisherigen Gläubigers von der Abtretung bezw. mit der
Bekanntmachung der Uebertragung seitens des Grundbuchamts (§ 55
N.G.B.O) oder Zustellung des gerichtlichen Pfändungs= und Ueberweisungsbeschlusses
kann der Eigenthümer die abgetretenen oder überwiesenen
Zinsen, so weit es sich um R ückstände, laufende oder im
nächstfolgenden Kalendervierteljahr fällig werdende handelt, an den
Erwerber zahlen. Wenn er aber weiß, daß der Empfänger der
Zahlung zu deren Empfangnahme nicht befugt ist, so befreit er sich
durch Zahlung von der Verbindlichkeit nicht. Die gesetzliche Grundlage
giebt: "
§ 1159. Soweit die Forderung auf Rückstände von
Zinsen oder anderen Nebenleistungen gerichtet ist, bestimmt
sich die Uebertragung sowie das Rechtsverhältuiß zwischen
dem Eigenthümer und dem neuen Gläubiger nach den für
die Uebertragung von Forderungen geltenden allgemeinen
Vorschriften. Das Gleiche gilt für den Auspruch auf Erstattung
von Kosten, für die das Grundstück nach 8 1118
haftet.
*!) Die Regelung im B. G.B. entspricht der bisherigen Preuß. Praxis,
vgl. 3 39 Preuß. E.E.G. Entsch, des Kammerg. Bd. XII S. 117, IX S. 89.
dberneck, Grundbuchrecht. 2. Aufl. 36