Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXVI. Band. (26)

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Rechtsmittel,  nämlich  die  Beschwerde  an  die  Ministerialinstanz
gegeben  ist,  wie  dies  in  den  Fällen  oben  unter  a,  d,  e  zutrifft.
Der  Unzuständigkeitseinwand  würde  mithin  nur  in  den  drei  Fällen
erhoben  werden  können,  in  denen  der  Gesetzgeber  als  Rechtsmittel
  die  Beschwerde  an  die  Ministerialinstanz  gegeben  hat,
welches  augenscheinlich  die  Natur  einer  Ausnahme  gegenüber  der
allgemeinen  Regel  zu  bilden  bestimmt  ist.

Ist  dem  Allen  so,  hat  man  es  mit  zwei  Arten  von  Rechtsmitteln
  zu  thun,  deren  eines  eng  auf  bestimmte  Fälle  begrenzt
ist,  so  kann  die  Wahl  des  im  gegebenen  Falle  zulässigen  eigentlich
  kaum  schwierig  sein,  so  oft  nicht  etwa  auf  künstliche  Weise
erst  Zweifel  geschaffen  werden.

Das  Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  die  Ministerialinstanz
ist  an  keine  Frist  gebunden,  geht  also  durch  Zeitablauf  nicht
verloren.  Die  Form  seines  Anbringens  ist  frei,  weshalb  auf  Zurückweisung
  nicht  etwa  schon  deshalb  zu  rechnen  ist,  weil  es  an
gewissen  Förmlichkeiten  gebricht..  Wohl  aber  wird  die  Begründung
  der  Beschwerde  sachgemäss  und  vollständig  sein  müssen,
weil  zu  einem  Nachholen  des  Versäumten  jede  Gelegenheit  fehlt,
indem  der  Entscheidung  keine  mündliche  Sachverhandlung  vorangeht.


Formlos  darf  auch  die  Vorstellung  sein,  die  gleichfalls  an
keine  Frist  gebunden  ist,  um  einen  Ergänzungsbeschluss  gegen
die  versagte  Zustimmung  des  Wegeunterhaltungspflichtigen  zur
Strassenbenutzung  für  Bahnzwecke  herheizuführen.  Weil  indess
der  Beschlussfassung  keine  mündliche  Verhandlung  vor  der  Beschlussbehörde
  voranzugehen  braucht,  wird  die  Begründung  des
Antrages  möglichst  eingehend  erfolgen  und  namentlich  auch  der
Beweis  dafür  erbracht  werden  müssen,  dass  nach  Lage  des  Falles
ausreichender  Anlass  vorliegt,  zwangsweise  in  das  Verfügungsrecht
  des  Unterhaltungspflichtigen  einzugreifen.  Die  Entscheidung
ist  ganz  dem  pflichtmässigen  Ermessen  der  zuständigen  Behörde
überlassen,  weshalb  derselben  unverwehrt  sein  wird,  Ermittelungen