Metadata : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

128  Provinzialordnung.  88  94  -  96.

Geschäfte  von  demselben  unter  Mitwirkung  jener  Beamten
zu  erledigen  sind.

8  90.  Ueber  Titel:  Allerh.  Ordre  vom  20.  Januar  1877
(Min.  Bl.  S.  37).

Burean-,  Kassen-  2c.  Beamte  der  kommunalen
  Provinzialverwaltung.

§.  94.  Die  Stellen  der  zur  Wahrnehmung  der
Bureau-,  Kassen=  und  sonstigen  Geschäfte  der  kommunalen
Provinzialverwaltung  erforderlichen  Beamten  werden  von
dem  Provinziallandtage  nach  Zahl,  Diensteinnahme  und
Art  der  Besetzung  (auf  Lebenszeit,  auf  Zeit,  auf  Kündigung)
  auf  Vorschlag  des  Provinzialausschusses  durch
den  Haushaltsetat  bestimmt.

Die  Besetzung  dieser  Stellen  erfolgt  vorbehaltlich  der
Bestimmung  des  §.  41  durch  den  Provinzialausschuß.
Die  Beamten  werden  von  dem  Landesdirektor  (Landeshauptmann)
  in  ihre  Aemter  eingeführt  und  vereidigt.
Sie  erhalten  ihre  Geschäftsinstruktionen  von  dem  Provinzialausschusse.


88  41,  60.

Beamte  der  Provinzialinstitute  2c.

§.  95.  Ueber  die  an  den  einzelnen  Provinzialinstituten
  und  in  der  Provinzial-Chaussee=  und  Wegeverwaltung
  anzustellenden  Beamten,  sowie  über  die  Art
der  Anstellung  derselben  wird  durch  die  für  jene  Institute
und  jenen  Verwaltungszweig  zu  erlassenden  Reglements
beziehungsweise  die  für  dieselben  festzustellenden  Etats
bestimmt.

Bis  zum  Erlasse  neuer  Reglements  bleiben  die  bestehenden
  Reglements  in  Geltung.

8  120.

Dienstliche  Verhältuisse  der  Provinzialbeamten.

8.  966.  Sämmtliche  Provinzialbeamte  haben  die  Rechte
und  Pflichten  mittelbarer  Staatsbeamten.  Die  besonderen