Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900. (49)

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nachgewiesen  werden,  nach  dem  Datum  des  Beginns  und  der  Beendigung
  der  einzelnen  Krankheit  oder  militärischen  Dienstleistung  einzutragen.


Die  Einrechnung  dieser  Zeiten  in  die  Zahl  der  ordentlichen
Beitragswochen  sowie  die  Zusammenrechnung  der  Dauer  der  einzelnen
Krankheitsfälle  oder  militärischen  Dienstleistungen  ist  bei  Aufrechnung
der  Karte  nicht  zulässig.  Reicht  der  Vordruck  für  Krankheitszeiten
nicht  aus,  weil  mehr  als  fünf  Krankheitsfällc  einzutragen  sind,  so
können  unter  entsprechender  handschriftlicher  Aenderung  des  Vordrucks
auch  die  für  militärische  Dienstleistungen  bestimmten  Rubriken,  soweit
diese  für  die  letzteren  nicht  verwendet  zu  werden  brauchen,  zur  Eintragung
  von  Krankheitsfällen  benutzt  werden.  Dasselbe  gilt  für  den
umgekehrten  Fall.

A.l  Zum  Nachweise  einer  Krankheit  genügt  eine  Bescheinigung  der

in  derRegierungs-Bekanntmachung  vom  11.  Mai  1900  (Seite  132  der
Gesetzsammlung)  vorgeschriebenen  Art.  Auch  können  für  die  in  Reichsund
  Staatsbetrieben  beschäftigten  Personen  die  Bescheinigungen  über
die  Krankheit  durch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  ausgestellt  werden
(6  31  Abs.  2  des  Gesetzes).  Die  Anerkennung  sonstiger  Nachweise
G.  B.  ärztlicher  Atteste,  Zeugnisse  von  Krankenhäusern  über  die
Krankheit  u.  s.  w.)  ist  jedoch  nicht  ausgeschlossen.

Der  Nachweis  militärischer  Dzenstleistungen,  erfolgt  durch
Vorlegung  der  Militärpapiere  (6  31  Abs.  3  des  Gesetze

4  Für  die  Eintragungeiner  Krankheit  ist  im  Eineennn.  Folgendes

zu  beachten:

a)  Krankheiten,  welche  durch  Bescheinigungen  der  Kassenvorstände
oder  der  Gemeindebehörden  nachgewiesen  werden  (LZiff.  3),  sind
nur  dann  zu  berücksichtigen,  wenn  sic  auf  dem  vorgeschriebenen
Formulare  ausgestellt  sind.

sind  serner  nur  solche  Krankheiten  einzutragen,  welche
mindestens  eine  volle  Beitragswoche  (Montag  bis  einschließlich
Sonntag)  gedauert  haben.

b)  Krankheiten,  welche  die  Erkrankten  sich  vorsätzlich  oder  bei

Begehung  eines  durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens,
  durch  schuldhafte  Betheiligung  bei  Schlägereien  oder
Raufhändeln  oder  durch  Trunkfälligkeit  zugezogen  haben,
sind  nicht  einzutragen;  dagegen  hat  die  Eintragung  für  solche
Krankheiten,  welche  Versicherte  sich  durch  geschlechtliche  Ausschweifungen
  zugezogen  haben,  zu  erfolgen.
Krankheiten  von  Personen,  welche,  nachdem  die  Versicherungspflicht
fortgefallen  ist,  sich  freiwillig  weiterversichern,  sind,  soweit  die
Krankheiten  in  die  Zeit  der  Weiterversicherung  fallen,  nicht  zu

 

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