b) Der Gläubiger
einer
Briefpost.
120 Das Konsensprinzip. [8 19.
pflegschaft ist gefordert, selbst dann nicht, wenn Inhalt der Bewilli—
gung eine Grundstücksbelastung ist (§8 894, 867 C. P. O.). Diese
Bestimmung des 8 41 ist zur Vermeidung von Verzögerungen, wenn
die Person des Erben noch nicht feststeht, von besonders praktischer
Bedeutung.
Dem Nachlaßpfleger wird der Testamentsvollstrecker nach § 41
Abs. 2 R.G.B.O. gleich gestellt, jedoch nur für den Fall, daß die
Bewilligung desselben resp. ein diese ersetzender vollstreckbarer Titel
gegen den Erben wirksam ist. Diese Beschränkung gegenüber dem
Nachlaßpfleger rechtfertigt sich dadurch, daß der Testamentsvollstrecker
nur unter gewissen Voraussetzungen und innerhalb gewisser Grenzen
über den Nachlaß verfügen darf.1i) Der Grundbuchrichter hat den
Umfang dieser Befugnisse zu prüfen behufs Feststellung der Legitimation.
b% Bei einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld,
über die ein Brief ertheilt ist, steht es der Eintragung des Gläubigers
gleich, wenn dieser sich im Besitz des Briefes befindet und sein
Gläubigerrecht durch eine zusammenhängende, auf einen eingetragenen
Gläubiger zurückzuführende Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen
bezw. Eintragungsbewilligungen oder gerichtlichen Ueberweisungsbeschlüssen
oder durch ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntniß
einer kraft Gesetzes erfolgten Uebertragung der Forderung nachweist
(§6 40 Abs. 2, 26 R.G.B.O., §§ 1155, 1164 des B. G. B.).1
Der Erwerb dieser verbrieften Realkreditposten und die Wirksamkeit
ihrer Verpfändung und Belastung, z. B. mit einem Nießbrauch,
hängt nicht von der Eintragung im Grundbuch ab, vielmehr vollziehen
sich diese Akte in der Regel außerhalb des Grundbuchs durch
schriftliche Abtretungs= bezw. Belastungserklärung und Uebergabe des
Briefes.
Zur Eintragung der Abtretung bezw. Verpfändung und
Belastung genügt aber nach § 26 Abs. 1 und 2 R.G.B.O. anstatt der
durch § 19 R.G.B.O. vorgeschriebenen Eintragungsbewilligung des
bisherigen Gläubigers dessen einseitige Abtretungs= bezw. Ver-.
1) Vgl. Denkschrift S. 31. Das Nähere ergeben die §§ 2205—2209,
2213 B. G.B. §§ 327, 728 Abs. 2, 748 C.P.O., vgl. noch § 441 G. fr. G.
12) Vgl. 8 80 Pr. G.B.O. Bei der Buchhypothek des B. G. B. ilt die
allgemeine Regel des § 873 B. G. B. und des § 40 Abs. 1 und 19 R.G. B.O.,
die beglaubigte Umschreibungsbewilligung des eingetragenen Cedenten und die
nachfolgende Eintragung des Cessionars auf Grund jener genügt (ogl. § 1154
Abs. 3 B. G. B.).