Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Prüfungsordnung  vom  13.  Mai  d.  J.  erworben  haben,  den  Religions—
unterricht  für  Schülerinnen  bis  zur  Vollendung  des  13.  Lebensjahres
derselben  zu  übertragen.
Schwerin,  den  30.  Dezember  1895.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichts-Angelegenheiten.
von  Amsberg.

6.  Im  Regierungs-Blatt  von  1895,  No.  17  muß  es  auf  Seite
139  in  §  17  der  Verordnung  vom  13.  Mai  v.  J.,  betreffend  die  Prüfung
von  Lehrerinnen  2c.,  unter  3,  heißen:
In  der  Geschichte:  Bekanntschaft  mit  der  allgemeinen,  zusammenhängende
  Kenntnis  der  deutschen  Geschichte.
Schwerin,  den  23.  März  1896.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichts-Angelegenheiten.
v.  Amsberg.

7.  Dem  dortigen  Seminar  ist  nach  einer  Mitteilung  des  Reichskanzlers
  vom  2.  d.  M.  die  Berechtigung  verliehen,  denjenigen  Zöglingen
der  obersten  Klasse,  welche  die  Entlassungsprüfung  unter  Vorsitz  eines
staatlichen  Kommissars  bestanden  haben,  das  wissenschaftliche  Befähigungszeugnis
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  auszustellen.  Die
Veröffentlichung  ist  unter  dem  23.  Juni  d.  J.  durch  den  Anhang  zu
Nr.  26  des  Zentralblatts  für  das  6  beutsche  Reich  vom  laufenden  Jahre
bewirkt  worden  .  ..  .  ...

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Schwerin,  den  18.  August  1806.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichts-Angelegenheiten.

gez.  v.  Amsberg.