Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwanzigster Jahrgang. 1904. (45)

Rußlland. (Februar 27. 28.) 285 
alle angeführten Tatsachen einen empörenden Bruch des geltenden inter- 
nationalen Rechts bilden, hält sie es für ihre Pflicht, bei allen Mächten 
gegen die Handlungsweise der japanischen Regierung Protest einzulegen, 
in der festen Ueberzeugung, daß alle Mächte, welchen die ihre Beziehungen 
garantierenden Grundsätze wert sind, Rußlands Standpunkt teilen werden. 
Gleichzeitlg hält es die kaiserliche Regierung für notwendig, bei Zeiten 
darauf aufmerksam zu machen, daß sie, da Japan unrechtmäßigerweise die 
Macht in Korea an sich gerissen hat, alle Verordnungen und Erklärungen, 
die seitens der koreanischen Regierung erlassen werden könnten, für ungültig 
erklärt. 
27. Februar. (Sibirien.) Die Schienenlegung über das 
Eis des Baikalsees wird beendet. 
Ende Februar. In westeuropäischen Zeitungen wird von 
der Möglichkeit gesprochen, die Truppen in Turkestan zu mobili- 
sieren, um einen Druck auf England auszuüben. 
Ende Februar. Der „Spjet“ bezeichnet als das Ziel des 
Krieges die russische Herrschaft über Korea, und wenn der Krieg 
auch sechs Jahre oder länger dauern solle. Um die Mandschurei 
handle es sich nicht mehr, diese sei durch die dort aufgewendeten 
Opfer an Blut und Geld zum integralen Teil des russischen Reiches 
geworden. 
28. Februar. Eine Sonderausgabe der Gesetzsammlung ver- 
öffentlicht die am 27. Januar vom Kaiser bestätigten Bestim- 
mungen, welche Rußland während des Krieges mit Japan zur 
Richtschnur nimmt: 
1. Den japanischen Untertanen wird gestattet, unter dem Schutze der 
Gesetze während des Kriegszustandes in Rußland zu verbleiben und ihren 
friedlichen Beschäftigungen nachzugehen, ausgenommen sind die zum Be- 
stande der Statthalterschaft im fernen Osten gehörenden Gebiete. 2. Den 
japanischen Handelsschiffen, welche die Kriegserklärung in russischen Häfen 
erreicht, wird das Verbleiben daselbst bis zu ihrem Auslaufen mit Waren, 
welche keine Kriegskonterbande sein dürfen, im Laufe einer für ihre Ladung 
genügenden Zeit gestattet, in keinem Falle aber über 48 Stunden, gerechnet 
von der Veröffentlichung dieser Bestimmung, ab. 3. Die Untertanen neu- 
traler Staaten können unbehindert ihre Handelsbeziehungen mit russischen 
Häfen und Städten unter Beobachtung der russischen Gesetze und der 
Grundlagen des internationalen Rechtes fortsetzen. 4. Die Militärobrig- 
keiten sind verpflichtet, alle Maßnahmen zur Sicherung der Freiheit des 
gesetzlichen Handels der Untertanen neutraler Staaten zu sichern, soweit 
derselbe nach den Bedingungen der kriegerischen Aktionen zulässig ist. 
5. Hinsichtlich des neutralen Handels sind folgende Bestimmungen zu be- 
obachten: Die neutrale Flagge deckt die feindliche Ladung mit Ausschluß 
von Kriegskonterbande; neutrale Waren unter feindlicher Flagge mit Aus- 
schluß von Kriegskonterbande unterliegen keiner Beschlagnahme; damit die 
Blockade verpflichtend sei, muß sie faktisch sein, d. h. muß durch genügende 
Streitkräfte den Zugang zu dem feindlichen Ufer tatsächlich abschneiden. 
6. Kriegskonterbande bilden: Handwaffen jeder Art und Geschütze, sowohl 
montiert, wie in ihren einzelnen Teilen, ebenso Panzer; Zubehör zu den
	        
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