286 Nußlund. (März 9.—Dpril 12.)
Feuerwaffen, Munition, wie Geschosse, Zünder, Kugeln, Kapseln, Patronen,
Patronenhülsen, Pulver, Salpeter und Schwefel. Gegenstände oder Zu-
behör für Explosionszwecke, wie Minen, Dynamit, Pyroxilin, verschiedene
Sprengsubstanzen, Leitungen und alle zur Minensprengung nötigen Vor-
richtungen; Zubehör des Artillerie--, Genie= und Truppentrains, wie La-
fetten, Protzen, Patronen, Ladungskasten, Feldschmieden, Feldküchen, In-
strumentenwagen, Pontons, Brückenböcke, Stacheldraht, Pferdegeschirre für
Trains u. s. w.; Gegenstände der Truppenausrüstung und Bekleidung:
Patronentaschen, Tornister, Säbelkoppel, Kürasse, Schanzzeug, Trommeln,
Feldkessel, Sättel, Pferdegeschirr, Uniformen, Zelte u. s. w. Nach feind-
lichen Häfen gehende Seeschiffe, selbst unter neutraler Handelsflagge, wenn
sie nach der Konstruktion ihres Rumpfes, nach der inneren Einrichtung
und anderen Kennzeichen augenscheinlich für kriegerische Zwecke erbaut sind
und zum Verkauf oder zur Uebergabe an den Feind nach einem feindlichen
Hafen gehen. Jede Art Brennmaterial wie Steinkohlen, Naphtha, Spiri-
tus u. a w.; Gegenstände und Materialien für Telephonleitungen, Tele-
graphen und Eisenbahnen. Ueberhaupt für den Land= und Seekrieg be-
stimmte Gegenstände, ebenso Lebensmittel (Reis), ferner Pferde, Kastiere
und andere Tiere, welche Kriegszwecken dienen können, wenn sie auf Kosten
oder an die Order des Feindes befördert werden. 7. Verboten sind den
neutralen Staaten der Transport feindlicher Truppen, die Heforderung
feindlicher Depeschen und Briefe, die Zustellung von Kriegsschiffen un
Transporten an den Feind. Neutrale Schiffe mit Kriegskonterbande ähn-
licher Art können je nach den Umständen nicht nur aufgegriffen, sondern
auch konfisziert werden. 8. Die kaiserliche Regierung behält sich das Recht
vor, von den bevorstehenden Bestimmungen bezüglich der feindlichen oder
einer neutralen Macht abzuweichen, welche ihrerseits diese Bestimmungen
nicht beachtet, und ihre Anordnungen darüber mit den besonderen Um-
ständen eines gegebenen Falles in Einklang zu setzen.
März. Die Garnisonen von Reval und Libau werden be-
trächtlich verstärkt.
9. März. Verzicht des Zaren auf die Nachfolge in Olden-
burg. (Vgl. S. 134.)
Die Gesetzsammlung veröffentlicht eine am 11. August 1903 vom
Zaren unterzeichnete Urkunde über die Erbfolge in dem als Großherzogtum
Oldenburg bezeichneten Landesteil. Um die Schwierigkeiten in der Ton-
folge für den Fall des Erlöschens des Mannesstammes des Herzogs Peter
von Oldenburg aus dem Wege zu räumen, tritt der Kaiser für sich, seine
Nachkommen und für das Kaiserhaus alle seine angestammten Erbrechte
an dem Großherzogtum an den gegenwärtigen Repräsentanten der Herzog-
lichen Linie Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg, Herzog Friedrich
Ferdinand, oder an die sonstigen Nachkommen des 1885 verschiedenen Her-
zogs Friedrich von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg ab. Eine
gleichzeittg veröffentlichte Erklärung des Herzogs Friedrich Ferdinand vom
5. Oktober 1903 akzeptiert für sich und seine Nachkommen die ihm zedierten
Thronfolgerechte.
12. März. (Petersburg.) General Kuropatkin bricht nach
dem Kriegsschauplatz auf.
12. April. Mobilifierungsbefehl für die Marine.
Hierdurch wird der Marineminister beauftragt, die in den Kriegs-
häfen des Baltischen und Schwarzen Meeres liegenden Flottenteile zu