66 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (April 11.)
Alters- und Invalidenversicherung für selbständige Handwerker; 5. Ver-
besserung und Vermehrung der Fachschulen mit besonderer Berücksichtigung
von im Handwerk ausgebildeten Lehrern; 6. Umänderung der Vorschriften
das Submissionswesen betreffend; 7. Befähigungsnachweis für die Ver-
fertiger handwerksmäßig herzustellenden Waren, ohne die individuelle Frei-
heit des Produzenten in der Erwerbstätigkeit zu beschränken; 8. Beseitigung
der Staatskonkurrenz durch Verbot der Zuchthausarbeit, Einschränkung der
Militär- und anderen Staatswerkstätten. — In politischer Beziehung wird
der Bund keiner Partei sich angliedern. Er will bei allen Wahlen für
diejenigen Kandidaten stimmen, welche die Forderungen des Bundes an-
erkennen.
11. April. (Preußen.) Dem Landtag gehen fünf wasser-
wirtschaftliche Vorlagen zu.
Durch den ersten Gesetzentwurf „betreffend die Verminderung von
Hochwassergefahren und die Verbesserung der Vorflut in der unteren Oder,
Havel und Spree“ wird die Staatsregierung ermächtigt, zur Beteiligung
des Staates nachfolgende Beiträge zu verwenden: 1. Zur Verbesserung der
Vorflut in der unteren Oder bis zu 41865800 Mark, 2. zur Verbesserung
der Vorflut- und Schiffahrtsverhältnisse in der unteren Havel bis zu
9835000 Mark, 3. zum Ausbau der Spree bis zu 9119200 Mark; zu-
sammen bis zu 60820000 Mark.
Der zweite Gesetzentwurf betrifft „Maßnahmen zur Verhütung von
Hochwassergefahren in der Provinz Brandenburg und im Havelgebiete der
Provinz Sachsen“. Es werden dafür Staatsmittel bis 1864000 Mark
gefordert.
Die dritte Vorlage „betreffend Maßnahmen zur Regelung der Hoch-
wasser-, Deich- und Vorflutverhältnisse an der oberen und mittleren Oder"
berechnet die Kosten im Maximum auf 60 Millionen Mark, wozu die Pro-
vinzen ein Fünftel beisteuern sollen.
Die vierte Vorlage betrifft die Freihaltung des Ueberschwemmungs-
gebietes der Wasserläufe. Sie enthält Bestimmungen zur Freihaltung aller
dem Hochwasserabfluß schädlichen Veranstaltungen aus den Ueberschwem-
mungsgebieten der Wasserläufe und aus den Wasserläufen selbst und stellt
sich as eine notwendige und unentbehrliche Ergänzung der ersten drei Ent-
würfe dar.
Die fünfte Vorlage besteht in einem Gesetzentwurf „betreffend die
Herstellung und den Ausbau von Wasserstraßen". Der § 1 hat folgenden
Wortlaut: „Die Staatsregierung wird ermächtigt, für die nachstehend be-
zeichneten Bauausführungen die folgenden Beträge nach Maßgabe der von
den zuständigen Ministern festzustellenden Pläne zu verwenden: 1. für Her-
stellung eines Schiffahrtkanals vom Rhein nach Hannover und zwar für
a) einen Schiffahrtkanal vom Rhein in der Gegend von Ruhrort bis zum
Dortmund-Ems-Kanal in der Gegend von Herne (Dortmund-Rhein-Kanal),
einschließlich eines Lippe-Seitenkanals von Datteln nach Hamm 70500000
Mark, b) verschiedene Ergänzungsbauten am Dortmund-Ems-Kanal in der
Strecke von Dortmund bis Bevergern 6150000 Mark, c) einen Schiffahrt-
kanal vom Dortmund-Ems-Kanal in der Gegend von Bevergern nach
Hannover mit Zweigkanälen nach Osnabrück, Minden und Linden, ein-
schließlich der Kanalisierung der Weser von Minden bis Hameln oder der
Herstellung von Staubecken an Stelle dieser Kanalisierung 120500000 Mark,
zusammen für den Kanal vom Rhein nach Hannover 197150000 Mark;
2. für Herstellung eines Großschiffahrtweges Berlin-Stettin (Wasserstraße
Berlin-Hohensaathen) 43000000 Mark; 3. für Verbesserung der Wasser-