Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVIII. Band. (48)

106  Enischeibungen  des  OLG.  München.

nicht  nur  den  Verkäufer  sondern  auch  denjenigen,
der  solche  Arzneien  „sonst  an  Andere  überläßt“,  mit
Strafe  bedroht.  "-O  .-·
  Die  Bekanntmachung  des  k.  Staatsministeriums
des  Innern  vom  10.  Mai  1878  hat  die  Vorschriften
der  kaiserlichen  Verordnung  vom  4.  Januar  1875
weder  beschränkt  noch  erweitert,  sie  konnte  solche  gar
nicht  ändern.  Durch  dieselbe  wurden  nur  die  früher
ertheilten  Ministerialbewilligungen  bezüglich  des  außer
den  Apotheken  gestatteten  Verkaufes  von  Geheimmitteln,
  welche  unter  den  §.  1  der  erwähnten  kaiserlichen
  Verordnung  fallen,  mit  dem  Bemerken  zurückgenommen,
  daß  für  den  Verkauf  dieser  Geheimmittel
fortan  lediglich  die  kaiserliche  Verordnung  maßgebend
  sei.  Urtheil  vom  16.  März  1882.

II.  Polizetstrafgesetzbuch.

Art.  18.  Die  Voraussetzungen  zur  Anwendbarkeit
  dieser  Gesetzesstelle  bestehen  lediglich  in  dem
Vorhandensein  der  objectiven  Merkmale  einer  ordnungswidrigen
  Bauführung.  -"«’—.-Die

  Bestimmungen  des  Art.  18  des  Pol.-St.=G.-B.
  beruhen  auf  dem  Bedürfnisse,  die  Anordnung
der  Beseitigung  gesetzwidriger  Zustände  auch  für  den
Fall  zu  ermöglichen,  daß  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung
  einer  Person  hinsichtlich  der  betreffenden
Zustände  nicht  ausführbar  iit.

Hiebel  kommt  nichts  darauf  an,  aus  welchem
Grunde  die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer
bestimmten  Person  nicht  eintreten  kann.  Denn  die
hierin  dem  Richter  ertheilte  Befugniß  ist  eine  unbeschränkte.
  Dies  ergibt  sich  aus  der  allgemeinen
Fassung  des  Gesetzes,  welches  keinerlei  Unterscheidung
  hinsichtlich  des  Grundes  der  Unausführbarkeit
der  Verfolgung  oder  Verurtheilung  trifft,  sowie  aus
den  einschlägigen  Verhandlungen  des  Gesetzgebungs-