106 Enischeibungen des OLG. München.
nicht nur den Verkäufer sondern auch denjenigen,
der solche Arzneien „sonst an Andere überläßt“, mit
Strafe bedroht. "-O .-·
Die Bekanntmachung des k. Staatsministeriums
des Innern vom 10. Mai 1878 hat die Vorschriften
der kaiserlichen Verordnung vom 4. Januar 1875
weder beschränkt noch erweitert, sie konnte solche gar
nicht ändern. Durch dieselbe wurden nur die früher
ertheilten Ministerialbewilligungen bezüglich des außer
den Apotheken gestatteten Verkaufes von Geheimmitteln,
welche unter den §. 1 der erwähnten kaiserlichen
Verordnung fallen, mit dem Bemerken zurückgenommen,
daß für den Verkauf dieser Geheimmittel
fortan lediglich die kaiserliche Verordnung maßgebend
sei. Urtheil vom 16. März 1882.
II. Polizetstrafgesetzbuch.
Art. 18. Die Voraussetzungen zur Anwendbarkeit
dieser Gesetzesstelle bestehen lediglich in dem
Vorhandensein der objectiven Merkmale einer ordnungswidrigen
Bauführung. -"«’—.-Die
Bestimmungen des Art. 18 des Pol.-St.=G.-B.
beruhen auf dem Bedürfnisse, die Anordnung
der Beseitigung gesetzwidriger Zustände auch für den
Fall zu ermöglichen, daß die Verfolgung oder Verurtheilung
einer Person hinsichtlich der betreffenden
Zustände nicht ausführbar iit.
Hiebel kommt nichts darauf an, aus welchem
Grunde die Verfolgung oder Verurtheilung einer
bestimmten Person nicht eintreten kann. Denn die
hierin dem Richter ertheilte Befugniß ist eine unbeschränkte.
Dies ergibt sich aus der allgemeinen
Fassung des Gesetzes, welches keinerlei Unterscheidung
hinsichtlich des Grundes der Unausführbarkeit
der Verfolgung oder Verurtheilung trifft, sowie aus
den einschlägigen Verhandlungen des Gesetzgebungs-